Verfolgt eine Körperschaft einerseits gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO und engagiert sie sich andererseits aber auch allgemeinpolitisch außerhalb ihres Satzungszwecks, ist die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu versagen.
Grundsätzlich können sich gemeinnützige Körperschaften an der politischen Meinungsbildung beteiligen, sofern der satzungsmäßige Zweck das politische Geschehen berührt. So können sich z.B. Umweltvereine gegen Atomernergie äußern oder Vereine zur Förderung der Völkerverständigung zu politischen Krisenherden in der Welt Stellung nehmen, ohne den Status der Gemeinnützigkeit zu verlieren. Allerdings muss zum einen stets ein Bezug der Äußerung zum satzungsmäßigen Zweck gewahrt bleiben. Zum anderen dürfen die Äußerungen den Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung nicht überschreiten. Eine kritische Auseinandersetzung oder gar polemische Äußerungen sind dabei von der verfassungsrechtlich garantierten Meinungsfreiheit als Grundbestandteil unserer Demokratie gedeckt.
Die Gemeinnützigkeit ist der Körperschaft jedoch abzuerkennen, wenn sich aus dem Vereinszweck und/oder aus der Geschäftsführung eine alleinige oder doch andere Zwecke weit überwiegende politische Zielsetzung und deren Verwirklichung ergeben. Die Mitwirkung an der allgemeinen politischen Meinungsbildung stellt keinen gemeinnützigen Zweck dar. In diesem Fall handelt es sich bei der Körperschaft um einen politischen Verein im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG, der unmittelbar auf politische Angelegenheiten einwirkt. Ob durch eine Erweiterung des Satzungszwecks die erforderliche Rückkoppelung der politischen Äußerungen an die gemeinnützigen Zwecke erreicht werden kann, bleibt im Einzelfall zu prüfen.
FG Düsseldorf Urteil v. 09.02.2010, Az. 6 K 1908/07 K.