In einer aktuellen Entscheidung bestätigt das Finanzgericht Hamburg die bisher vertretene Auffassung, dass auch die Ausübung eines gewährten Aktienoptionsrechts zu steuerbaren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit führen kann.
Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit…
Gemäß dem Einkommenssteuergesetz gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit alle Vorteile, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung stehen. Das Gesetz stellt in diesem Zusammenhang vor allem auf den Arbeitslohn ab, welcher als geldwerter Vorteil durch das Arbeitsverhältnis gewährt wird. Für den erforderlichen Zusammenhang zwischen Vorteil und Arbeitsverhältnis ist zwingend notwendig, dass der Vorteil zugewendet wird, um den Arbeitnehmer zu entlohnen (Entlohnungscharakter der Zuwendung).
…umfassen auch Aktienoptionsrechte
Ein Aktienoptionsrecht ermöglicht den Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis. Da das Gesetz keine weitere Konkretisierung des Vorteilsbegriffs vorsieht, kann folglich auch die Gewährung eines Aktienoptionsrechts zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Immer mehr Arbeitgeber gewähren ihren Arbeitnehmern die Option zum Erwerb unternehmenseigener (vergünstigter) Aktien im Rahmen eines modernen Vergütungssystems als Entlohnung für ihre Arbeitsleistungen.
Maßgeblicher Zeitpunkt der Besteuerung
Indes ist jedoch fraglich, in welchem Zeitpunkt solche Optionsrechte als steuerpflichtige Einnahmen gelten. Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wird der Zufluss beim Arbeitnehmer angesehen. Hierbei ist jedoch nicht schon auf die bloße Gewährung des Vorteils abzustellen, sondern vielmehr auf den Zeitpunkt, in welchem der Arbeitnehmer auch wirtschaftlich über diesen verfügen kann.
Aktienoptionsrechts können grundsätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen
Dieser Auffassung folgte so auch das Finanzgericht Hamburg und entschied nun nochmals klarstellend: Die Gewährung eines Aktienoptionsrechts könne grundsätzlich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit führen. Dabei fließe der Vorteil jedoch nicht schon im Zeitpunkt der Einräumung des Rechts zu, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien verbilligt zu erwerben, sondern erst mit Ausübung der Option selbst. Erst dann sei der Vorteil zu versteuern. Darüber hinaus sei auch ein Vorteilszufluss anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die Optionsrechte anderweitig verwertet. Eine anderweitige Verwertung läge insbesondere dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf ein ihm eingeräumtes Aktienankaufsrecht gegen Entgelt verzichtet.
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