Durch das BMF-Schreiben vom 25.11.2008 (s.o.) stellt das Ministerium klar, dass auch ehrenamtlichen Vorständen die mit der Amtsführung verbundenen Aufwendungen erstattet werden können. Auch ein pauschaler Aufwendungsersatz sei grundsätzlich zulässig.
Wenn der Vorstand einer gemeinnützigen Körperschaft laut Satzung ehrenamtlich tätig ist, ist eine Vergütung des Vorstands als Mittelfehlverwendung gemeinnützigkeitsschädlich. Eine Ausnahme hierzu stellt die bloße Erstattung von Aufwendungen (z.B. Telefon- und Fahrtkosten) dar. Aufwendungen können zwar auch im Rahmen von Pauschalen erstattet werden; dies aber nur, soweit offensichtlich nur die Abdeckung von Aufwendungen bezweckt ist.
Im Wege einer Übergangsregelung beanstandet es das BMF nicht, wenn Vereine zwischen dem 10.10.2007 und dem 25.11.2008 Pauschalen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale an ihre Vorstandsmitglieder gezahlt haben, obwohl die Satzung eine ehrenamtliche Amtsführung vorsieht. Voraussetzung sei allerdings, dass die Zahlungen nicht unangemessen hoch waren und bis spätestens 31.03.2009 eine Satzungsänderung beschlossen wird, die eine Bezahlung der Vorstandsmitglieder zulässt.
Hinweis: Gemeinnützigen Einrichtungen, die ihre Vorstände vergüten wollen, ist dringend anzuraten, auf die Ehrenamtlichkeit der Tätigkeit in der Satzung ausdrücklich zu verzichten. Dies ist unschädlich für den Status der Gemeinnützigkeit, soweit die Zahlungen nicht unangemessen hoch sind, § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO.
BMF, Anwendungsschreiben zu § 3 Nr. 26 a EStG v. 25.11.2008, IV C 4 – S 2121/07/0010