Kommt es zu einem Erbfall, ist das Erbe grundsätzlich zu versteuern. Von der Erbmasse sind jedoch die Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat, abzuziehen (sog. Nachlassverbindlichkeiten). Dazu gehören gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG auch Steuerschulden. Der Bundesfinanzhof (BFH) musste nun entscheiden, was passiert, wenn das Finanzamt (FA) diese Steuerschulden zu niedrig festsetzt.
Rechenfehler des Finanzamts
Geklagt hatte ein Erbe, dessen verstorbene Tante knapp 2,8 Millionen Euro auf Konten in Luxemburg angelegt hatte. Die Zinserträge hatte die Erblasserin in ihren Einkommensteuererklärungen jedoch nicht angegeben. Diese Steuerhinterziehung zeigte der Kläger gegenüber dem FA an. Aufgrund eines Rechenfehlers setzte das Finanzamt die nachzuzahlende Steuer zu niedrig fest. Der Kläger wollte nun jedoch die tatsächlich hinterzogene Einkommensteuer als Nachlassverbindlichkeit geltend machen.
Dabei berief er sich auf ein Urteil des BFH aus dem Jahr 1999. Dort führten die Richter aus, dass beim Erblasser nicht festgesetzte Steuern beim Erben berücksichtigt werden können, wenn dieser das FA zeitnah über den steuerlichen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt hat. Da dies im vorliegenden Fall geschehen war, gab das Finanzgericht in erster Instanz der Klage noch statt.
Keine wirtschaftliche Belastung des Erben
Unter Aufgabe seiner damaligen Rechtsprechung schloss sich der BFH jedoch der Ansicht der Finanzbehörden an. Demnach können hinterzogene Steuern, die auch nach dem Erbfall tatsächlich nicht festgesetzt werden, nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Denn der Erbe wird insoweit nicht wirtschaftlich belastet. Ob und wann der Erbe den Steuersachverhalt gegenüber dem FA angezeigt hat, ist dabei ohne Bedeutung.
Mit dieser Entscheidung stellt der BFH klar, dass Erben durch einen Fehler des Finanzamts nicht doppelt profitieren können. Wenn das FA Steuernachzahlungen des Erblassers zu niedrig festsetzt, kann der Erbe nicht trotzdem den tatsächlichen Betrag zur Minderung seiner Erbschaftsteuerschuld angeben. Erben sollten daher fortan prüfen lassen, ob es für sie sinnvoll ist, das Finanzamt auf Rechenfehler hinzuweisen oder nicht. Unsere spezialisierten Anwälte sind Ihnen dabei gerne behilflich.
BFH, Urteil vom 28.10.2015, Az. II R 46/13
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Tags: Erbschaftssteuer, Finanzamt