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Neuwahl des Vereinsvorstands – Abwahl des alten per Blockwahl

Neuwahl des Vereinsvorstands – Abwahl des alten per Blockwahl

Kürzlich haben wir über die Vorstandswahl per Blockwahl berichtet. Diese ist nur dann zulässig, wenn sie in der Satzung ausdrücklich vorgesehen ist. Wie aber ist die Rechtslage bei einer Abwahl en bloc?

Abwahl des Vorstands bei Mitgliederversammlung

Gegenstand der Entscheidung war die Mitgliederversammlung eines Vereins.

Bei dieser wurde ein Antrag gestellt, den Vorstand insgesamt abzuwählen. Nachdem dieser Antrag von der Mitgliederversammlung positiv beschieden wurde, verließ der ehemalige Vorstand sowie der Versammlungsleiter die Versammlung. Daraufhin wurde ein neuer Versammlungsleiter bestimmt und ein neuer Vorstand gewählt.

Streit über die Einberufung und die Abwahl en bloc

Es ging um die Abwahl des Vorstands. Dieser wurde auf Antrag eines Mitglieds insgesamt abgewählt. Also eine Abwahl im Block. Das Landgericht (LG) Potsdam entschied: Die Abberufung eines Vorstands kann auch ohne wichtigen Grund jederzeit durchgeführt werden. Soll dies nicht möglich sein, müsste eine Abberufung aus wichtigem Grund in der Satzung geregelt werden.

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Zudem sei auch die Abwahl en bloc rechtmäßig. Anders als bei den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Wahl en bloc sei bei der Abwahl in derselben Art und Weise keine besondere Satzungsregel erforderlich.

Blockwahl nur mit Satzungsregel

Die Wahl en bloc, also die Wahl einer Liste statt einzelner Kandidaten, ist nur dann möglich, wenn die Blockwahl in der Satzung vorgesehen ist. Diese Grundsätze ergeben sich aus diversen Entscheidungen und begründen sich in der Beschränkung der Wahlfreiheit. Die Wahlfreiheit des einzelnen Mitglieds wird durch die Blockwahl beschränkt, da das Mitglied nur die Möglichkeit hat, alle oder keinen zu wählen.

Einzelne Abwahl von Vorständen ist unpraktisch

Die Entscheidung des LG Potsdam ist eine pragmatische Entscheidung. Würde man verlangen, dass alle Vorstände einzeln abgewählt würden, wäre das lediglich eine unpraktische Förmelei. Zu einem anderen Ergebnis kann man nur dann kommen, wenn man in den Ergebnissen der Abwahl eine Wertung nach dem Motto je größer die Mehrheit zur Abwahl, desto größer das Missfallen der Mitglieder sieht.

Wenn Sie Fragen zu Mitgliederversammlungen oder Vorstandswahlen haben, melden Sie sich jederzeit gerne bei unseren Experten im Vereinsrecht.

LG Potsdam, Urteil v. 15.08.2022, 8 O 160/21

Weiterlesen:
Wahlen im Verein: Blockwahl ohne Satzungsregel ist ungültig
Mitgliederversammlung im Verein: Einberufung, Durchführung, Digitalisierung

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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