Der Ausgleich von Verlusten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Mitteln des ideellen Bereichs einer gemeinnützigen Einrichtung führt grundsätzlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit.
Im Streitfall verlor ein Sportverein die Gemeinnützigkeit für einen bestimmten Zeitraum, weil er – in nur geringfügigem Umfang – Mittel nicht für den gemeinnützigen Satzungszweck, die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (zum Entscheidungszeitpunkt noch § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO), verwendet hatte. Das Finanzgericht Thüringen erkannte hierin einen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Ein solcher Verstoß sei selbst bei geringfügigen Beträgen anzunehmen. Einer „Alimentierung“ von Nicht-Zweckbetrieben stehe insbesondere die Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts entgegen. Gewerbebetriebe ohne gemeinnützigen Hintergrund dürften nicht benachteiligt werden.
Von einer den Wettbewerb nachteilig beeinflussenden Daueralimentation könne allenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn – wie bei durch ehrenamtliche Geschäftsführer ohne betriebswirtschaftliche Ausbildung geführten Einrichtungen häufiger der Fall – „die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt“. Die wieder zugeführten Mittel dürften allerdings weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der steuerbegünstigten vermögensverwaltenden Tätigkeiten noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind.
Hinweis: Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof unter Az. I R 6/08 eingelegt worden.
Finanzgericht Thüringen, Urteil v. 15.11.2007, Az. III 657/05