DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei Verlustausgleich zwischen wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb und gemeinnützigem Bereich

Der Ausgleich von Verlusten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes mit Mitteln des ideellen Bereichs einer gemeinnützigen Einrichtung führt grundsätzlich zum Verlust der Gemeinnützigkeit.

Im Streitfall verlor ein Sportverein die Gemeinnützigkeit für einen bestimmten Zeitraum, weil er – in nur geringfügigem Umfang – Mittel nicht für den gemeinnützigen Satzungszweck, die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (zum Entscheidungszeitpunkt noch § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO), verwendet hatte. Das Finanzgericht Thüringen erkannte hierin einen Verstoß gegen das Mittelverwendungsgebot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO. Ein solcher Verstoß sei selbst bei geringfügigen Beträgen anzunehmen. Einer „Alimentierung“ von Nicht-Zweckbetrieben stehe insbesondere die Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts entgegen. Gewerbebetriebe ohne gemeinnützigen Hintergrund dürften nicht benachteiligt werden.

Von einer den Wettbewerb nachteilig beeinflussenden Daueralimentation könne allenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn – wie bei durch ehrenamtliche Geschäftsführer ohne betriebswirtschaftliche Ausbildung geführten Einrichtungen häufiger der Fall – „die Verluste auf einer Fehlkalkulation beruhen und die Körperschaft bis zum Ende des dem Verlustentstehungsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt“. Die wieder zugeführten Mittel dürften allerdings weder aus Zweckbetrieben oder dem Bereich der steuerbegünstigten vermögensverwaltenden Tätigkeiten noch aus Beiträgen oder anderen Zuwendungen stammen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind.

Hinweis: Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof unter Az. I R 6/08 eingelegt worden.

Finanzgericht Thüringen, Urteil v. 15.11.2007, Az. III 657/05

 

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *