Wer ein Unternehmen gründet, stellt sich als erstes die Frage, welche Rechtsform die richtige ist. Die wohl beliebteste Rechtsform in Deutschland ist die GmbH. Als Einzelperson oder auch als Einzelunternehmer kann es sich anbieten, eine sogenannte Ein-Mann-GmbH zu gründen bzw. sein Einzelunternehmen in eine solche umzuwandeln.
Bevollmächtigung kann problematisch werden
Der (künftige) Gesellschafter der Ein-Mann-GmbH kann sich bei der Gründung durch einen Dritten vertreten lassen. Auch die künftigen Gesellschafter einer Mehrpersonen-GmbH können sich selbstverständlich bei der Gründung vertreten lassen. Das OLG Frankfurt hat nun in einem Beschluss hohe Voraussetzungen an die Bevollmächtigung gestellt.
Was ist hinsichtlich der Vollmacht zu beachten?
Die Vollmacht muss notariell errichtet oder notariell beglaubigt sein, ansonsten ist sie formnichtig. Dies ergibt sich schon aus § 2 Abs. 2 GmbHG (Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und ist unstreitig. An den Inhalt der Vollmacht hat das Gericht nun jedoch genaue Anforderungen geknüpft. So muss der Vertreter durch die Vollmacht zu allen Erklärungen, die für die Gründung erforderlich sind, explizit ermächtigt werden. Die Wirksamkeit der Vollmacht wird, soweit sich hierbei Zweifel ergeben, durch Auslegung des Gerichtes festgestellt.
Nicht ausreichende Vollmachten können zu Nicht-Eintragung führen
Sollte sich die Vollmacht aufgrund dieser Anforderungen als unwirksam erweisen, führt dies dazu, dass die Gründungserklärung nichtig ist. Das Registergericht wird dann die Eintragung in das Handelsregister verweigern. Damit wäre die GmbH nicht wirksam gegründet.
Vollmachten sicher gestalten
Für alle, die sich bei der Gründung einer GmbH vertreten lassen wollen, ist es daher ratsam, die nötige Vollmacht rechtssicher zu gestalten, um die Registereintragung und folglich die Unternehmensgründung nicht zu gefährden. Gern stehen wir allen Gründern zur Seite und erstellen eine geeignete Vollmacht, damit der Gründung Ihres Unternehmens nichts mehr im Wege steht. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktanfrage!
OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.12.2016 – 20 W 198/15
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