DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Freies WLAN: Freifunker gemeinnützig?

Freifunker kämpfen um ihre Gemeinnützigkeit, haben dabei aber einen schweren Stand. Nach aktuellem Recht dürfte es schwierig werden, die Gemeinnützigkeit zu erlangen.

Freifunker bislang nicht gemeinnützig

Freifunker (Anbieter von kostenlosen öffentlichen WLAN-Netzen) werden aktuell von den meisten Finanzämtern nicht als gemeinnützig anerkannt. Auf eine Anfrage des Bundestagsabgeordneten Dirk Wiese soll der Parlamentarische Staatssekretär Michael Meister mitgeteilt haben, dass die Tätigkeit der Freifunker keinem im Katalog des § 52 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung (AO) genannten gemeinnützigen Zweck entspreche. Ferner könne WLAN auch von privatwirtschaftlichen Unternehmen angeboten werden, was der Anerkennung als gemeinnützig entgegenstehe.

Gemeinnützigkeit nur über Öffnungsklausel

Diese Auffassung entspricht der Meinung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Der Wissenschaftliche Dienst hatte sich mit der Frage, ob Freifunker gemeinnützig sind, bereits Ende 2015 befasst. Die Autoren gingen davon aus, dass Freifunken keinem der in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO genannten Zwecke zugeordnet werden könne und eine Anerkennung der Gemeinnützigkeit höchstens über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO möglich sei.

Uneinheitliche Finanzverwaltungspraxis

Derzeit streiten Freifunker, die zumeist in einem e.V. organisiert sind, vor diversen Finanzämtern um ihre Anerkennung als gemeinnützig. Der Freifunk Rheinland e.V. beispielsweise ist (noch) als gemeinnützig anerkannt, was wohl darauf zurückzuführen ist, dass er sich insbesondere der Wissensvermittlung um Freifunken verschrieben hat, also einen der in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO genannten Zwecke (Förderung der Volks- und Berufsbildung) verfolgt.

Auch der Freifunk Altdorf e.V. ist als gemeinnützig anerkannt, obwohl laut Satzung sein Zweck lediglich in der (nicht als gemeinnützig anerkennungsfähigen) Förderung und dem Betrieb kabelloser und kabelgebundener Computernetzwerke besteht. Welchem Katalogzweck des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO der zuständige Sachbearbeiter beim Finanzamt diesen Zweck zugeordnet hat, ist nicht bekannt. Anderen Vereinen, wie beispielsweise dem Freifunk Winterberg e.V., wird die Anerkennung als gemeinnützig vom Finanzamt zurzeit verwehrt.

Nicht alle Argumente gegen Gemeinnützigkeit überzeugen

Weder die Argumentation des Wissenschaftlichen Dienstes noch die des Parlamentarischen Staatssekretärs überzeugen restlos. So wird gegen die mögliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit vorgetragen, dass der zu fördernde Personenkreis unzulässigerweise fest abgeschlossen sei. Das ist schwerlich vertretbar: Denn die Idee des Freifunkens besteht gerade darin, dass alle Menschen in Reichweite des WLAN den Internetanschluss kostenlos nutzen können. Von einem abgeschlossenen Personenkreis kann daher keine Rede sein.

Auf Vergleich mit Wettbewerb kommt es nicht an

Auch dass die Bereitstellung des WLAN durch wirtschaftliche Unternehmen erfolgen könnte, überzeugt nicht. Dieses Argument fußt auf der Vorschrift des § 65 Nr. 3 AO und könnte nur dann herangezogen werden, wenn die Bereitstellung des WLAN kostenpflichtig erfolgen würde. Die Einnahmen wären nämlich dann entweder einem (steuerbegünstigten) Zweckbetrieb oder einem (nicht steuerbegünstigten) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen. § 65 Nr. 3 AO regelt, dass ein (steuerbegünstigter) Zweckbetrieb nur dann vorliegt, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb zu nicht begünstigten Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang in Wettbewerb tritt, als es bei Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist. Vereinfacht ausgedrückt: Die gemeinnützige Organisation soll steuerpflichtigen Konkurrenten nicht das Geschäft streitig machen und dann auch nicht durch die Steuerbegünstigung einen Wettbewerbsvorteil erhalten.

Da die Freifunker ihr Angebot allerdings kostenlos zur Verfügung stellen und sich allein durch Spenden finanzieren, kommt es auf eine solche Unterscheidung zwischen einem Zweckbetrieb und einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gar nicht an. Für die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig ist vielmehr entscheidend, dass der Verein einen gemeinnützigen Zweck fördert.

Satzungsregelungen individuell zuschneiden

Auch wenn nicht sämtliche der bisher vorgebrachten Argumente überzeugen, dürfte die Zuerkennung nach geltendem Recht schwierig sein. Denn das reine Bereitstellen von kostenlosem WLAN ist keinem Katalogzweck des § 52 AO zuzuordnen. Ob es diesen Zwecken vergleichbar ist und daher über die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO die Gemeinnützigkeit zu erlangen ist, wird noch zu klären sein.

Möglicherweise hilft den Freifunkern die von der Bundesregierung kürzlich angekündigte Überprüfung des Zweckkatalogs des § 52 Abs. 2 Satz 1 AO. Dazu müsste das Anliegen der Freifunker aber wohl erst einmal in die breite Öffentlichkeit getragen werden, um überhaupt Gehör zu finden. Bis zur Klärung ist Freifunkern jedenfalls zu raten, Satzungsregelungen zu wählen, die auf die Aktivitäten des jeweiligen Vereins individuell zugeschnitten und mit dem zuständigen Finanzamt abgestimmt sind (s.o. das Beispiel des Freifunk Rheinland e.V.). Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte bei der Anpassung Ihrer Satzung behilflich.

Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages vom 26.10.2015, Az. WD 4 – 3000 – 155/15

Weiterlesen:
Die Bundesregierung zur politischen Betätigung gemeinnütziger Körperschaften
Rechtliche und steuerrechtliche Beratung für Ihren Verein

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *