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Verschärfung der Selbstanzeige steht kurz bevor!

Die Finanzminister der Länder sind Anfang des Jahres darin übereingekommen, dass Steuerhinterziehung zukünftig noch schärfer verfolgt werden soll. Anstoß war die Tatsache, dass trotz der bereits durch den Bundesgerichtshof verschärften Regelung zur Selbstanzeige, diese immer noch Schlupflöcher bietet, verschwiegene Einkünfte nicht zu deklarieren.

Aus diesem Grund soll ein Gesetzentwurf erarbeitet werden der folgende Eckpunkte umfasst:

 1. Verlängerung des Berichtigungszeitraums

Die Berichtigungspflicht des Steuerhinterziehers soll sich künftig in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren erstrecken. Damit ist auch die umgehende Nachentrichtung der Steuer für den gesamten 10-Jahreszeitraum zwingend, um Strafbefreiung erlangen zu können. Gegenwärtig ist nur eine Korrektur der strafrechtlich im Risiko stehenden Jahre erforderlich. Dies betrifft regelmäßig nur einen fünfjährigen Betrachtungszeitraum.

Zu diesem Zweck soll die Strafverfolgungsverjährung durch Änderung des § 376 AO auch bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Gegenwärtig gilt für „normale“ Steuerhinterziehungen eine Verjährung von fünf Jahren, in besonders schweren Fällen kann die Verjährung bereits jetzt zehn Jahre betragen.

2. Verschärfung der Wirksamkeit einer Selbstanzeige durch Einbeziehung von steuerlichen Nebenleistungen

Künftig kommt in Fällen der schweren Steuerhinterziehung nur noch ein Absehen von Strafverfolgung bei gleichzeitiger Zahlung des Zuschlags in Betracht.

Gegenwärtig ist der Zuschlag nur ein abgabenrechtlicher Aspekt und berührt die Wirksamkeit einer Selbstanzeige nicht. Dabei soll der Zuschlag bei einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 EUR künftig zehn Prozent betragen und nicht wie bisher nur fünf Prozent.

Die sofortige Entrichtung der Hinterziehungszinsen von sechs Prozent pro Jahr ist künftig zusätzliche Wirksamkeitsvoraussetzung für die Selbstanzeige. Bislang waren die Zinsen als steuerliche Nebenleistungen per Definition nicht von dem Tatbestand der Steuerhinterziehung umfasst.

3. Weitere Vorhaben

Es soll rechtlich überprüft werden, inwieweit Strafzuschläge bei Steuerhinterziehung unterhalb von 50.000 EUR zulässig sind und ob gegen einen Strafzuschlags von über zehn Prozent verfassungsrechtliche Bedenken bestehen.

Es soll weiterhin geprüft werden, ob die Selbstanzeige an ein steuerartenübergreifendes Vollständigkeitsgebot geknüpft werden kann.

Konsequenzen für den Steuersünder

Aus den genannten Vorhaben ergeben sich vielschichtige Konsequenzen für die Selbstanzeigeberaterpraxis. Insbesondere ein steuerübergreifendes Vollständigkeitsgebot für die strafbefreiende Selbstanzeige und die Heraufsetzung der strafrechtlichen Verjährungsfrist von derzeit fünf auf zehn Jahre stellt die Betroffenen vor besondere Herausforderungen.

Beispiel

Herr Schmidt hat im Jahr 2006 von seinen verstorbenen Eltern ein Auslandsdepot geerbt, was jährlich Zinserträge abwarf, die er in seiner Einkommenssteuerklärungen  nicht angab.

Nach heutiger Rechtlage muss Herr Schmidt für eine strafbefreiende Selbstanzeige lediglich Einkommensteuern der letzten fünf Jahre nacherklären. Dass er im Jahr 2006 ebenfalls eine Erbschaftssteuerhinterziehung begangen hat, indem er das Auslandsdepot nicht in der Erbschaftssteuererklärung nach seinen Eltern angab, ist im Jahr 2014 strafrechtlich bereits verjährt.

In diesem Fall obliegt es dem Finanzamt, den steuerlich relevanten Sachverhalt (hier die Erbschaftssteuerverkürzung) aufzudecken. Herr Schmidt kann durch die Nichtaufdeckung jedenfalls nicht mehr bestraft werden.

Nach der geplanten Regelung müsste Herr Schmidt sowohl die Erbschaftssteuerhinterziehung, als auch die Einkommensteuerhinterziehungen aufdecken, um insgesamt Straffreiheit zu erlangen. Deckt er, wie in dem Ausgangsbeispiel, die Erbschaftsteuerhinterziehung nicht auf, so ist auch seine Selbstanzeige wegen Einkommensteuern unwirksam.

Betroffene sollten sich also umgehend zu einer Beratung entschließen, um den kostengünstigsten und sichersten Weg für ihre Selbstanzeige zu finden.

Mehr zum Thema Selbstanzeige und Steuerstrafrecht finden Sie hier.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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