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Haftung bei Spenden: Ausstellerhaftung und Veranlasserhaftung

Haftung bei Spenden: Ausstellerhaftung und Veranlasserhaftung

Spenden sind für viele Nonprofit-Organisationen (NPOs) ein wichtiger Bestandteil für die Finanzierung ihrer gemeinwohlorientierten Arbeit und bringen auch für Spender den Vorteil mit sich, dass sie steuerlich geltend gemacht werden können. Doch gilt es einiges beim Umgang mit Spenden zu beachten, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Im Folgenden geht es darum, was genau die „Spendenhaftung“ ist und wer für den fehlerhaften Umgang mit Spenden haften kann.

Was bedeutet Spendenhaftung?

Der Begriff der Spendenhaftung bezieht sich auf die Haftung gem. § 10b Abs. 4 EStG. Gemeint ist damit der Fall, dass entweder Zuwendungsbestätigungen falsch ausgestellt oder Spendengelder falsch verwendet werden. Unterschieden wird innerhalb der Spendenhaftung also zwischen der Ausstellerhaftung und der Veranlasserhaftung.

Haftung aufgrund fehlerhafter Zuwendungsbestätigung: Ausstellerhaftung

Ausstellerhaftung greift, wenn dem Spender vom Begünstigten eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt wird, auf die der Spender eigentlich gar kein Anrecht hat. Hierunter fallen insbesondere Fälle, bei denen die „Spende“ aus Anlass oder zur Honorierung einer Leistung des Begünstigten erfolgt und dadurch rechtlich eben keine Spende mehr ist, sondern eine Gegenleistung. Unter die Ausstellerhaftung fallen darüber hinaus auch Fälle, bei denen der Begünstigte den Wert der Spende in der Zuwendungsbestätigung zu hoch ansetzt (z.B. bei einer Sachspende einen zu hohen Wert annimmt). Dies hat zur Konsequenz, dass das Finanzamt dem Spender einen überhöhten steuerlichen Abzug gewährt und dem Fiskus daraus ein Steuerschaden entsteht.

Haftung wegen Fehlverwendung: Veranlasserhaftung

Bei der Veranlasserhaftung geht es um die Fehlverwendung von Spenden. Setzt der Begünstigte die ihm zugewandte Spende für Zwecke ein, für die diese nicht angedacht war, liegt ein Fall der Veranlasserhaftung vor. Fälle der Veranlasserhaftung sind unter anderem dann gegeben, wenn Spendenmittel im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anstatt im ideellen Bereich verwendet werden.

Umfang der Haftung

Durch fehlerhafte Zuwendungsbestätigungen und falsche Mittelverwendung entsteht dem Staat ein Steuerschaden, den dieser entsprechend ersetzt haben möchte. Die Haftungsquote beträgt dabei 30 % des jeweiligen Spendenbetrags. Kommt die Spende von einem Unternehmen, kommen zusätzlich noch 15% für die entgangene Gewerbesteuer hinzu.

Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Spender seine Spende noch nicht geltend gemacht hat. Der Begünstigte kann die Zuwendungsbestätigung in diesem Fall widerrufen. Das hat zur Folge, dass die Spende mangels Bestätigung steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden kann und damit mangels Steuerschaden auch keine Haftung eintritt.

Schuldner der Spendenhaftung

Ist ein Steuerschaden aufgrund von Fehlverwendung oder falschem Zuwendungsbescheid entstanden, stellt sich die Frage, wer hierfür aufkommen muss. Dabei ist erneut zwischen Ausstellungs- und Veranlasserhaftung zu unterscheiden.

Beruht die Haftung auf einer falschen Zuwendungsbestätigung, haftet die ausstellende NPO selbst, sofern die fehlerhafte Ausstellung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgt ist.

Bei der Veranlasserhaftung haftet primär ebenfalls die NPO. Ist es dem Finanzamt jedoch nicht möglich, sich den Steuerschaden von der NPO ersetzen zu lassen, kommt alternativ der Vorstand der NPO als Schuldner in Betracht. Auch hierbei besteht eine Haftung jedoch nur, sofern der Vorstand bei der fehlerhaften Mittelverwendung vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat.

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In beiden Fällen wird, auch wenn die NPO den Steuerschaden gegenüber dem Finanzamt ersetzen muss, die direkt für den Schaden verantwortliche Person jedoch nicht gänzlich aus der Verantwortung genommen. Die NPO ist verpflichtet, die verantwortliche Person im Innenverhältnis in Regress zu nehmen. Die NPO muss sich den von ihr gegenüber dem Finanzamt ersetzten Schaden vom direkten Verantwortlichen zurückholen. Andernfalls käme eine sog. Mittelfehlverwendung in Betracht, durch welche die NPO ihren Gemeinnützigkeitsstatus gefährden kann. Somit hätte ein Verzicht auf die Geltendmachung eines bestehenden Schadensersatzanspruchs gegenüber einem (Vorstands-)Mitglied der NPO ggf. schwere gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen für die NPO.

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Eva Helfenstein

Rechtsanwältin Eva Helfenstein berät am Frankfurter Standort Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen in allen Angelegenheiten des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts.

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