DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Register für Zuwendungsempfänger seit Januar 2024

Das Zuwendungsempfängerregister ist seit Januar 2024 beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) online erreichbar. Was das Zuwendungsempfängerregister ist, welchen Zweck es hat und wie es erreichbar ist, wird im Folgenden kurz zusammengefasst.

Register für Zuwendungsempfänger seit Januar 2024

Welche Organisationen umfasst das Register für Zuwendungsempfänger?

Es handelt sich um ein bundesweit zentrales Register, welches alle Organisationen umfasst, die berechtigt sind, Zuwendungsbestätigungen (Spendenquittungen) auszustellen.

Erfasst werden sowohl deutsche als auch ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland, die das BZSt auf ihren Antrag hin in das Zuwendungsempfängerregister aufnimmt. Aufnahmeberechtigt sind diese Körperschaften, soweit sie für Zwecke des Spendenabzugs die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung (AO) erfüllen.

Aufgaben des Zuwendungsempfängerregisters

Das Zuwendungsempfängerregister dient der Digitalisierung des Zuwendungsnachweisverfahrens für Zwecke des Sonderausgabenabzugs und ist Ausgangspunkt für Anwendungen, mit denen Spendenbescheinigungen für Organisationen, Spender und Steuerverwaltung künftig digital abgewickelt werden können. Es soll dadurch das Ausfüllen der Steuererklärungen erleichtern. Zudem entfällt in diesem Zuge die Belegvorhaltepflicht bei der Steuererklärung, da eine Spendenquittung in Papier für den Steuerabzug nicht mehr erforderlich sein wird.

Auch soll durch das Register ein gesamteinheitlich öffentlicher, rechtsicherer und transparenter Überblick für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Institutionen über alle Körperschaften geschaffen werden, die wegen der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sind, bzw. über weitere nach §§ 10b und 34g Einkommensteuergesetz (EStG) privilegierte Zuwendungsempfänger. Potenzielle Spender und Fördermittelgeber können sich durch das Zuwendungsempfängerregister einfach und unkompliziert über den Gemeinnützigkeitsstatus von Organisationen informieren.

Handlungsbedarf für ausländische Körperschaften

Ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland können einen Antrag auf Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister stellen. Das BZSt prüft, ob die antragstellende Organisation die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der Abgabenordnung erfüllt. Wird dem Antrag entsprochen, kann die ausländische Organisation in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen werden und sie darf für ihre Spenderinnen und Spender aus Deutschland eine Spendenquittung nach dem amtlichen deutschen Muster ausstellen, die von den deutschen Finanzämtern für den Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG anerkannt wird.

Möchten Sie Neuigkeiten wie diese monatlich in Ihr Postfach erhalten? Abonnieren Sie hier unseren Newsletter Nonprofitrecht aktuell.

Eine zentrale Prüfung durch das BZSt über die Anerkennung einer gemeinnützigen ausländischen Organisation aus dem EU-/EWR-Ausland stellt eine einheitliche Rechtsanwendung im gesamten Bundesgebiet sicher und vermeidet divergierende Entscheidungen einzelner Finanzämter. Diese Prüfung hat bisher das Finanzamt vorzunehmen, das für den jeweiligen Spender zuständig ist.

Nach dem derzeitigen Entwurf des Wachstumschancengesetzes soll die Eintragung im Zuwendungsempfängerregister für Spendenabflüsse ab dem 31.12.2024 Voraussetzung für den Spendenabzug sein. Sollte das Wachstumschancengesetz diesbezüglich wie im Entwurf vorgesehen umgesetzt werden, bestünde damit dringender Handlungsbedarf für ausländische Körperschaften.

Müssen inländische, als gemeinnützig anerkannte Organisation etwas veranlassen, um in das Zuwendungsempfängerregister aufgenommen zu werden?

Nach § 60b Abs. 3 AO werden die Daten der inländischen Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO oder des § 34g EStG erfüllen, von dem für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamt an das BZSt übermittelt. Dies gilt auch bei Änderungen der Daten.

Einschränkungen zum Start

Auch wenn der Start bereits zum 01.01.2024 erfolgte werden zunächst nicht alle für das Register berechtigten Organisationen angezeigt werden können. Grund dafür ist, dass die Finanzämter dem BZSt die Daten zu den Zuwendungsempfängern erst sukzessive übermitteln. Das hat jedoch keine Auswirkung auf den gemeinnützigkeitsrechtlichen Status bzw. den Status der Organisation als Zuwendungsempfänger. Hier ist zu empfehlen, dass sich gemeinnützige Organisationen selbst davon überzeugen, ob sie auch wirklich im Register gelistet sind.

In einem zweiten Schritt wird das Register für Zuwendungsempfänger ergänzt um ausländische Organisationen aus dem EU-/EWR-Ausland, die einen Antrag auf Eintrag in das Zuwendungsempfängerregister für gemeinnützige ausländische Organisationen elektronisch an das BZSt übermittelt haben und diesem durch das BZSt in eigener Zuständigkeit entsprochen worden ist.

Zugriff auf das Register für Zuwendungsempfänger

Alle Formulare im Verfahren zum Zuwendungsempfängerregister sind elektronisch an das BZSt zu übermitteln.

Für das Login in das BZSt online.portal ist ein Zertifikat erforderlich. Bereits vorhandene Zertifikate für das BZSt online.portal oder das Elster-Onlineportal können für das Login verwendet werden. Für Organisationen aus EU-/EWR-Staaten und deren Bevollmächtigte, die keinen Sitz im Inland haben, steht die Registrierung im BZSt online.portal seit Dezember 2023 zur Verfügung. Die einzelnen Schritte für den Erhalt eines solchen Zertifikats und für den Zugriff auf das Register sind auf der Website des BZSt zu finden (BZSt – Elektronische Datenübermittlung).

Sie haben Beratungsbedarf bezüglich Ihrer NPO? Vereinbaren Sie einen Termin und lassen Sie sich von unseren Experten im Gemeinnützigkeitsrecht beraten.

Weiterlesen:
Spendenbescheinigung: Inhalt, Form, Erleichterungen
Wachstumschancengesetz: Änderungen für gemeinnützige Organisationen

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *