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Reform des Stiftungsrechts: Bundesjustizministerium veröffentlicht Referentenentwurf

Reform des Stiftungsrechts: Bundesjustizministerium veröffentlicht ReferentenentwurfAm 28. September 2020 hat das Bundesjustizministerium den lang erwarteten Referentenentwurf zur Reform des Stiftungsrechts veröffentlicht. Wesentliche Kernpunkte der geplanten Reform sind

  • die bundeseinheitliche Regelung des Stiftungsrechts,
  • die Einführung eines Stiftungsregisters,
  • neue Haftungsmaßstäbe für Stiftungsorgane sowie
  • eine erleichterte Änderbarkeit der Stiftungssatzung.

Ein langer Weg bis zur Reform

Als im Jahr 2014 eine Bund-Länder-Gruppe eingerichtet wurde, um Vorschläge zur Reform des Stiftungsrechts zu erarbeiten, sollte es noch vier weitere Jahre dauern, bis die Gruppe einen Diskussionsentwurf mit ihren Reformvorschlägen veröffentlichte. Dieser Diskussionsentwurf wurde viel kritisiert, bis zuletzt im März 2020 namenhafte Rechtsprofessoren einen eigenen Vorschlag für die Reform des Stiftungsrechts gemacht hatten. Nun wurde im September ein Referentenentwurf für die Reform des Stiftungsrechts vorgelegt. Dieser will den Diskussionsentwurf mit den Vorschlägen der Professoren vereinen.

Einheitliche Regelung des Stiftungsrechts

Ein entscheidender Fortschritt ist die bundeseinheitliche Regelung des Stiftungsrechts. Bisher glich das Stiftungsrecht in Deutschland einem Flickenteppich: Das Nebeneinander von Bundes- und Landesrecht sowie die unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Ländern führten teilweise zu großer Verwirrung. Durch die Reform soll der bisherige Flickenteppich aufgehoben und das Stiftungsrecht einheitlich und allein im BGB geregelt werden.

Der Vorteil: Da es sich beim BGB um ein Bundesgesetz handelt, können streitige Sachverhalte künftig bundeseinheitlich von den Gerichten entschieden werden. Und auch die Behörden sollen künftig bundesweit die gleichen Vorschriften anwenden können. Ein echter Meilenstein also für die Rechtssicherheit im Stiftungsrecht.

Einführung eines Stiftungsregisters

Herzstück der Reform ist die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung. Bisher führen die Länder sogenannte Stiftungsverzeichnisse, die allerdings keine Publizitätswirkung wie etwa das Handels- oder Vereinsregister haben. Die Folge: Stiftungsorgane können ihre Vertretungsbefugnis Dritten gegenüber bisher nur nachweisen, indem sie behördliche Vertretungsbescheinigungen vorlegen, die jedoch oft neu ausgestellt werden müssen.

In Zukunft soll ein kurzer Blick in ein beim Bundesamt für Justiz geführtes Stiftungsregister für den Nachweis der Vertretungsbefugnis ausreichen. Stiftungen, die in das Register eingetragen sind, sollen dann entweder den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ oder die dazugehörige Abkürzung „e.S.“ führen.

Neue Haftungsmaßstäbe für Stiftungsorgane

Bisher haften Stiftungsorgane der Stiftung gegenüber unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Nach der Reform soll ein Organ der Stiftung gegenüber aber dann nicht haften, wenn es bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben (vor allem bei Entscheidungen über die Anlage des Stiftungsvermögens) die gesetzlichen und satzungsgemäßen Vorgaben beachtet und auf der Grundlage angemessener Informationen vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Stiftung zu handeln (sogenannte Business-Judgement-Rule).

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Im Ergebnis wirkt diese Regelung für umsichtig agierende Stiftungsorgane wie ein Haftungsausschluss. Zudem soll eine neue Beweislastregel für Entlastung der Organe sorgen: Danach muss bei einer Pflichtverletzung eines Organs die Stiftung das Verschulden des Organs beweisen.

Satzungsänderung soll erleichtert werden

Nicht zuletzt soll der Stifter künftig in der Errichtungssatzung die Stiftungsorgane dazu ermächtigen können, Satzungsänderungen durchzuführen. Er darf dabei ausdrücklich von den gesetzlichen Anforderungen abweichen und erleichterte Anforderungen festlegen. Hierfür muss er nach dem Entwurf jedoch hinreichend bestimmte Leitlinien und Orientierungspunkte in der Errichtungssatzung vorgeben. Eine Blanko- oder Pauschalermächtigung zu Satzungsänderungen ist somit nicht möglich.

Kritik des Entwurfs durch die Fachwelt

Die am sog. Professorenentwurf zur Stiftungsrechtsreform beteiligten Stimmen aus der Lehre haben in einer Stellungnahme den neuen Referentenentwurf bereits scharf kritisiert:

  • Die Wissenschaftler befürworten zwar ebenfalls eine Vereinheitlichung des Stiftungsrechts im BGB. Sie kritisieren jedoch, dass die bisher existierenden Regelungen des BGB und der Landesstiftungsgesetze im Entwurf nahezu vollständig umformuliert werden. Dabei seien sie teilweise widersprüchlich und handwerklich unausgereift formuliert. Die Rechtssicherheit werde damit gerade nicht gefördert. Aus Sicht der Professoren wäre es besser, wenn der Gesetzgeber die bisher existierenden Regelungen des Stiftungsrechts unverändert in das BGB überführen würde.
  • Bisher waren das Stiftungs- und das Vereinsrecht durch Verweisungen im Gesetz eng verzahnt. So sind die Regeln über den Vorstand und andere Organe bei Stiftungen und Vereinen grundsätzlich gleich. Diese aus Sicht der Professoren bewährte Verzahnung möchte der Gesetzgeber jedoch aufgeben, indem etwa die sog. Business-Judgement-Rule nur für Stiftungen und nicht für Vereine gelten solle. Warum Vereine und Stiftungen nicht mehr gleichbehandelt werden sollen, sei nicht nachvollziehbar.
  • Die Einführung eines bundesweiten Stiftungsregisters wird zwar ausdrücklich begrüßt. Dass das Register vom Bundesamt für Justiz in Bonn geführt wird, halten die Professoren jedoch aus verfassungsrechtlichen Gründen für bedenklich. Denn für die Vollziehung des Stiftungsrechts seien die Bundesländer zuständig, sodass das Stiftungsregister wie das Vereinsregister von den örtlichen Amtsgerichten und nicht vom Bundesamt für Justiz geführt werden sollte.

Es bleibt daher abzuwarten, in welche Richtung sich die Stiftungsrechtsreform weiterentwickelt und wie lange sie noch auf sich warten lässt.

WINHELLER begrüßt Reform

Wir begrüßen die geplanten Änderungen des Stiftungsrechts. Die Stiftungsreform könnte für Rechtssicherheit sorgen, die Transparenz der Stiftungen verbessern, die Position der Stiftungsorgane stärken und die Einflussmöglichkeiten des Stifters vergrößern – auch weit über seinen Tod hinaus. Wie die Kritik aus der Wissenschaft zeigt, ist der Referentenentwurf jedoch noch von diversen handwerklichen Mängeln und inhaltlichen Fehlern geprägt. Der Gesetzgeber sollte die Vorschläge des Referentenentwurfs daher nicht unverändert ins BGB übernehmen, sondern auch die berechtigte Kritik aus der Fachwelt berücksichtigen. Denn nur so kann die Reform des Stiftungsrechts ein Erfolg werden.

Der Referentenentwurf stellt lediglich den ersten Schritt im Gesetzgebungsverfahren dar. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren können daher noch weitere Änderungen hinzukommen oder zuvor geplante Änderungen gestrichen werden. Zu hoffen ist, dass das Bundesjustizministerium und die Bundesregierung die berechtigten Vorschläge der Professoren in ihren nächsten Entwürfen berücksichtigen werden. Es bleibt daher spannend. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Weiterlesen:
Die aktuellen Stiftungsgesetze der 16 deutschen Bundesländer
Stiftungssatzung – Inhalt, Gestaltung und Anpassung

Elmar Krüsmann

Rechtsanwalt Elmar Krüsmann ist auf die Beratung von Nonprofit-Organisationen, Stiftungen sowie vermögenden Privatpersonen spezialisiert. Oftmals ist er dabei auch mit grenzüberschreitendem Bezug tätig.

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