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Minimierung von Haftungs- und strafrechtlichen Risiken im Verein – Jetzt Satzung überprüfen lassen!

Minimierung von Haftungs- und strafrechtlichen Risiken im Verein – Jetzt Satzung überprüfen lassen!

Die Satzung ist gem. § 21 BGB die Verfassung des Vereins. Sie sollte als solche klare Regelungen enthalten, die keinen Missbrauch zulassen. Im Folgenden wird dargestellt, warum dies gerade in Bezug auf Haftungsrisiken relevant ist und warum sowohl Mitglieder als auch Vorstand des Vereins daran ein großes Interesse haben sollten.

Vereinsvorstand wegen Veruntreuung verurteilt

Ein Beispiel für die Wichtigkeit einer guten Satzung findet sich in einem Fall, der kürzlich vor dem Amtsgericht (AG) Lörrach verhandelt wurde. Ein 59-jähriger hatte bis 2021 in seiner Zeit als Vorsitzender eines Landschulheim-Vereins Vereinsgelder in Höhe von fast 190.000 Euro für sich „abgezweigt“. Bei der Rechnungsprüfung war die Veruntreuung nicht aufgefallen, weil er die Kontoauszüge täuschend echt gefälscht hatte. Laut dem Urteil des AG Lörrach muss er das veruntreute Geld nun zurückzahlen. Außerdem ist er zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt worden, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Vereinssatzung erleichterte Veruntreuung

Die Satzung des Vereins hatte dem Angeklagten die Veruntreuung leicht gemacht. Denn als alleiniger Vorstand des Vereins war es ihm laut Satzung möglich, Geschäfte für den Verein ohne finanzielle Obergrenze allein zu tätigen. Eine zweite Instanz, die das Handeln des ehemaligen Vorstands dabei hätte überprüfen können und sollen gab es dabei nicht.

Schwächen von Einzelvorständen bei Vereinen

Der Vorstand eines Vereins vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat damit die Stellung eines gesetzlichen Vertreters gem. § 26 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zudem ist er gem. § 27 Abs. 3 Satz 1 BGB grundsätzlich mit der Geschäftsführung des Vereins betraut. Der Vorstand kann aus mehreren Mitgliedern bestehen gem. § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Entscheidet sich ein Verein in seiner Satzung dazu, nur einen Einzelvorstand zu haben, so ist dies aus verschiedenen Gesichtspunkten kritisch zu sehen. Zwar lassen sich dadurch längere Entscheidungsprozesse aufgrund großer Vorstandsrunden vermeiden.

Mehrgliedrige Vorstände erleichtern jedoch die vereinsinterne Arbeitsteilung und haben auch zur Folge, dass die Geschäftsführung und damit verbundene wichtige Entscheidungen des Vorstands nicht nur dem Ermessen von Einzelpersonen unterliegen. Zudem wird das Handeln einzelner Vorstandsmitglieder, insbesondere im Rahmen der Geschäftsführung, durch die Zusammenarbeit mit dem restlichen Vorstand transparenter. Bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder, bleibt der Verein grundsätzlich auch bei Ausfall eines oder mehrerer von ihnen nach außen hin handlungsfähig, da es je nach konkreter Satzungsregelung immer noch verfügbare Vorstandsmitglieder gibt, die die gesetzliche Vertretung übernehmen können.

Haftung des Vereins für seine Organe

Aus der Stellung des Vorstands als notwendiges Organ des Vereins ergibt sich, dass der Verein für alle rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen des Vorstands haftet, die zum Schadensersatz verpflichten (sog. Organhaftung gem. § 31 BGB). Diese Handlungen werden damit dem Verein als eigene Handlungen zugerechnet. Es gilt „Vereine haften für ihren Vorstand“. Dagegen ist der Vorstand in der Regel nicht persönlich für einfache Fehler haftbar. „In der Regel“ bedeutet jedoch nicht immer.

Haftung des Vereinsvorstands gegenüber Dritten

Es gibt jedoch Fälle, in denen die Mitglieder des Vorstands selbst, persönlich und unbegrenzt mit ihrem Privatvermögen gegenüber dem geschädigten Dritten haften. Zu den praktisch bedeutsamsten Fällen zählen:

  • Fehler bei der Abgabe der Steuererklärung bzw.
  • Fehler beim Abführen von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Fehler bei Wahrnehmung von Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten
  • Fehler beim Umgang mit Spenden
  • Fehler bei der Ausstellung von Spendenbescheinigungen
  • Grobe Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bei Veranstaltungen, u.ä.
  • Überschreitung der eigenen Vertretungsmacht
  • Begehung sonstiger unerlaubter Handlungen

Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein

Gegenüber dem Verein haftet der Vorstand grundsätzlich uneingeschränkt mit seinem Privatvermögen nach den allgemeinen Vorschriften. Nur für unentgeltlich oder gering vergütete Organe (bis 840 Euro Aufwandsentschädigung pro Jahr) gilt eine Haftungsprivilegierung. Diese haften nur, wenn ihre Pflichtverletzungen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

Strafrechtliches Risiko

Neben dem haftungsrechtlichen Risiko trifft den Vorstand auch ein erhebliches straf- und bußgeldrechtliches Risiko. Da das deutsche Strafrecht lediglich für natürliche Personen gilt, treffen diese Risiken in erster Linie den Vorstand selbst. Zu den häufigsten Strafvorwürfen in diesen Bereichen gehören:

  • Steuerhinterziehung
  • Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • Insolvenzverschleppung
  • Subventionsbetrug
  • Betrug
  • Untreue
  • Unterschlagung
  • Geldwäsche
  • Korruption

Das Straf- und Bußgeldrecht hält für den verantwortlichen Vorstand ein ganzes Portfolio an negativen Konsequenzen bereit:

  • Freiheitsstrafen
  • Geldstrafen
  • Bußgelder
  • Vermögensarreste
  • Durchsuchungen
  • Beschlagnahmen
  • Berufsverbote
  • Untersuchungshaft

Einen erheblichen Teil dieser Maßnahmen treffen dabei nicht nur den Vorstand, sondern gleichermaßen den Verein. Gerade Vermögensarreste, Durchsuchungen, Beschlagnahmungen usw. werden gleichsam bei Vorstand und Verein angewandt. Hinzu kommen Zeugenbefragungen und im Ernstfall die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Daneben kann gegenüber dem (nicht strafbaren) Verein eine sog. Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG verhängt werden. Diese kann bis zu 10 Millionen Euro betragen.

Möglichkeiten zur Minimierung von Haftungsrisiken ist geboten

Folglich sollte sowohl den Mitgliedern als auch dem Vorstand sehr daran gelegen sein, Haftungsrisiken klein zu halten. In größeren Vereinen bestehen oft Organe, deren Zweck dem des Aufsichtsrats bei der Aktiengesellschaft oder Genossenschaft entspricht. Derartige Organe werden – neben der Bezeichnung als Aufsichtsrat – oft auch Kuratorium, Verwaltungsrat oder Beirat genannt. Die Schaffung solcher Organe ist ohne Rücksicht auf die Größe des Vereins rechtlich nicht vorgeschrieben, sondern lediglich eine Möglichkeit des Vereins, um seinen Vorstand zu kontrollieren. Ein derartiges Organ kann also lediglich durch die Satzung geschaffen werden und ist aus den genannten Gründen oftmals sinnvoll.

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Aufgabe eines solchen Organs ist es, den Vorstand zu überwachen und – soweit vorgesehen – Weisungsrechte gegenüber dem Vorstand auszuüben. Diesem Organ dürfen Vorstandsmitglieder selbst nicht angehören, um die Unabhängigkeit und Kontrollfunktion zu gewährleisten.

Aber auch dies hat nur begrenzten Nutzen, wenn das entsprechende Organ nicht mit den nötigen Rechten und Fähigkeiten ausgestattet ist, um den Vorstand überprüfen zu können. Weiter ist es absolut empfehlenswert, organisatorische Strukturen zu schaffen, um entsprechende Risiken zu identifizieren, zu kontrollieren und dadurch im Ergebnis zu verhindern (sog. Compliance). Hierzu ist es erforderlich, die eigene Satzung kontinuierlich auf neue Risiken zu überprüfen und an veränderte Umstände anzupassen.
Die Implementierung entsprechender Strukturen und präventiver Maßnahmen kann entscheidende Auswirkungen auf die Frage der Haftbarkeit von Vorstand und Verein, aber insbesondere auch auf eine straf- und bußgeldrechtliche Verantwortlichkeit haben.

Lassen Sie jetzt Ihre Satzung auf mögliche Schwächen überprüfen und beugen Sie Haftungsrisiken vor. Unsere Experten im Vereinsrecht helfen Ihnen gern dabei. Kommen Sie bezüglich einer Terminabsprache gern auf uns zu.

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Maximilian Segbers

Rechtsanwalt Maximilian Segbers ist in den Rechtsgebieten Steuerrecht und Zollrecht spezialisiert. Er ist vom Standort Stuttgart aus tätig und berät standortunabhängig mittelständische Unternehmen und Privatpersonen im In- und Ausland.

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