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Abzug von Spenden an eine Stiftung im Ausland

Abzug von Spenden an eine Stiftung im Ausland

Das Finanzgericht Münster (FG) hat sich zur Abzugsfähigkeit von Spenden einer deutschen GmbH an eine italienische Stiftung geäußert. Dabei hat es im Ergebnis die steuerliche Anerkennung der Zuwendungen versagt. Diese Rechtsprechung ist Anlass zu beleuchten, welche Voraussetzungen an die Anerkennung von Zuwendungen an ausländische NPOs nach deutschem Recht zu stellen sind. Diese Aspekte sind nicht nur für die Anerkennung des Spendenabzugs, sondern auch für die Mittelweiterleitung von inländischen an ausländische NPOs relevant.

Körperschaften aus dem EU-Ausland als Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sein, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der jeweilige Zuwendungsempfänger nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 HS. 2 KStG steuerbefreit wäre, wenn er inländische Einkünfte erzielen würde.
Relevant ist dies mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen vor allem in Bezug auf das kürzlich eingeführte Zuwendungsempfängerregister. Körperschaften, die unter § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchst. c KStG fallen, können sich ab sofort in das Zuwendungsempfängerregister eintragen lassen, sofern sie die genannten Anforderungen erfüllen.

Finanzamt erkennt Spenden an italienische Stiftung nicht als abzugsfähig an

Eine GmbH hat sowohl an deutsche gemeinnützige Organisationen als auch an eine italienische Stiftung Spenden geleistet. Die Stiftung verfolgte nach ihrer Satzung ausschließlich gemeinnützige Zwecke, wie die Verbesserung der Lebensbedingungen benachteiligter Personengruppen, insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit dauerhaften Behinderungen sowie Erwachsene mit gesundheitlichen, finanziellen und sozialen Beeinträchtigungen.

Das Finanzamt berücksichtigte die Spenden der GmbH an die Stiftung in einem Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2015 nicht und versagte der GmbH somit den Spendenabzug. Dies begründete das Finanzamt damit, dass die Stiftung nicht den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach deutschem Recht gem. §§ 51–68 AO entspreche. Die GmbH legte daraufhin Einspruch ein, der allerdings erfolglos blieb.

Stiftung erfüllt Anforderungen an gemeinnützige Organisationen nicht

Das FG Münster befand die Klage für zulässig, aber unbegründet. Die Nichtanerkennung der Spenden als steuerlich abzugsfähig wurde damit bestätigt. Die italienische Stiftung erfülle nicht die nach deutschem Recht erforderlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung gemäß §§ 51 ff. AO, insbesondere mangele es an der erforderlichen formellen Satzungsmäßigkeit.

Die Satzung der Stiftung weise Mängel auf, insbesondere seien die gemeinnützigen Zwecke nicht ausreichend klar bestimmt, und es fehle an einer ausdrücklichen Regelung zur Vermögensbindung bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks, was der Anerkennung als gemeinnützig entgegenstehe. Auch müsse es sich gem. § 60 Abs. 1 Satz 1 AO bereits aus der Satzung ergeben, welche Satzungszwecke konkret verfolgt würden und wodurch die Verwirklichung eintreten solle. Sofern sich die Satzung darauf bezieht, dass auch weitere Tätigkeiten mit Verweis auf eine Norm außerhalb der Satzung ausgeübt werden können, genüge dies grade nicht der hinreichenden Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 1 AO.

Weiterhin genüge die Satzung der Stiftung nicht den Anforderungen an eine mildtätige Tätigkeit gem. § 59 AO i.V.m. § 53 AO. Der Kreis der zu unterstützenden Personen sei mit dem Wortlaut „Personen mit festgestelltem Bedürftigkeitsstatus“ nicht genau genug umrissen. Grund dafür sei, dass es aus der Satzung nicht ersichtlich sei, an welchen konkreten Maßstäben sich ein Status der Bedürftigkeit orientiere.

Mittelweiterleitung an ausländische NPOs

Eine Mittelweiterleitung an ausländische Körperschaften, die im Inland beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtig sind, erfolgt nur dann im Einklang mit den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts, wenn die unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaft im Inland steuerbegünstigt ist. Diese Institutionen müssen folglich unter den Voraussetzungen der AO in Deutschland als steuerbegünstigt anerkannt sein, um im Rahmen einer Mittelweiterleitung nach § 58 Nr. 1 AO Mittel erhalten zu können.

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Bei allen anderen ausländischen NPOs als Mittelempfänger prüft die Finanzverwaltung, ob die Körperschaft die Mittel für gemeinnützige Zwecke (im Sinne der deutschen AO) verwendet. Dementsprechend müssen NPOs in diesem Zusammenhang prüfen, ob die von der ausländischen Körperschaft bzw. die im Rahmen eines geförderten Projekts verfolgten Zwecke unter dem Regime der AO steuerbegünstigt sein können. Nicht erforderlich ist, dass die Körperschaft als solche insgesamt die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt.

Vereinbarung von Nachweis- und Aufbewahrungspflichten

Ob steuerbegünstigte Zwecke erfüllt werden, ist an den §§ 52 ff. AO zu messen. Auf die formelle Satzungsmäßigkeit kommt es in diesen Fällen also nicht an. Bei Mittelweiterleitungen ins Ausland ist die Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke nachzuweisen. In diesem Zusammenhang haben NPOs die verstärkten Nachweispflichten bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zu beachten (vgl. hierzu § 90 Abs. 2 AO und die Verfügung der OFD Frankfurt am Main vom 19.04.2021,S 0170 A-50-St 53). Um diese erfüllen zu können, ist eine schriftliche Vereinbarung über die Mittelweiterleitung und in diesem Rahmen die ausdrückliche Vereinbarung von Nachweis- und Aufbewahrungspflichten der ausländischen NPO gegenüber der inländischen NPO dringend zu empfehlen.

Lassen Sie sich bei rechtlichen Fragen zu Spenden an NPOs im Ausland gern von unseren Spezialisten im Gemeinnützigkeitsrecht beraten.

FG Münster, Urteil v. 25.10.2023 – 13 K 2542/20 K

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Kein Spendenabzug bei Spenden in die Schweiz

Eva Helfenstein

Rechtsanwältin Eva Helfenstein berät am Frankfurter Standort Stiftungen und andere Nonprofit-Organisationen in allen Angelegenheiten des Gemeinnützigkeits- und Stiftungsrechts.

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