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Gemeinnützige Einrichtungen von Verschärfungen im Datenschutz betroffen

Die letzte Sitzung vor der Sommerpause hat der Deutsche Bundestag genutzt, um doch noch eine Reform des Datenschutzrechtes zu verabschieden. Auch gemeinnützige Einrichtungen sind von den Verschärfungen betroffen.

Die Datenschutzreform sieht künftig erhebliche Verschärfungen bei der Verwendung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung ohne Einwilligung der Betroffenen vor und soll den rechtswidrigen Handel mit solchen Daten eindämmen. Während bislang personenbezogene Daten, wenn sie listenmäßig oder sonst zusammengefasst waren, für Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung ohne Einwilligung der Betroffenen übermittelt oder genutzt werden durften, wird dies nunmehr – ohne Einwilligung – auf Ausnahmen beschränkt sein. Künftig soll in der Regel das sogenannte „Opt-In-Verfahren“ gelten, wonach die Einwilligung ausdrücklich und in der Regel schriftlich erteilt werden muss. Insofern wird die aktuelle Rechtsprechung des BGH in geltendes Recht umgesetzt.

Auf den vielfachen Wunsch gemeinnütziger Einrichtungen und Verbände hin, stellt die Neufassung des § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BDSG allerdings ausdrücklich klar, dass „für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10 b Abs. 1 und § 34 g des Einkommenssteuergesetzes steuerbegünstigt sind“ die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ohne vorherige Einwilligung der Betroffenen zulässig bleiben. Voraussetzung ist insoweit allerdings, dass es sich um „Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken und die Verarbeitung oder Nutzung“ für die Spendenwerbung erforderlich ist.

Hinweis: Die Privilegierung gemeinnütziger Einrichtungen greift leider vielfach zu kurz. Zum einen ist die Erhebung von Daten durch kommerzielle Fundraiser oder spezialisierte Adresshändler, auf die große spendenabhängige Organisationen regelmäßig angewiesen sind, nicht begünstigt, sondern unterliegt dem Opt-In-Verfahren. Gemeinnützigen Einrichtungen ist daher zu empfehlen, vor Eintritt in eine Kooperation mit einem kommerziellen Partner eine umfassende datenschutzrechtliche Überprüfung durchführen zu lassen.
Zum anderen überrascht, dass die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Werbung für Zustiftungen nach § 10 b Abs. 1a EStG nicht privilegiert sein sollen. § 28 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BDSG erwähnt lediglich Spenden gemäß § 10 b Abs. 1 EStG. Sollen Zustiftungen eingeworben werden, gilt also – zumindest nach dem strengen Wortlaut des neuen BDSG – das Opt-In-Verfahren. Gemeinnützige Stiftungen müssen also künftig datenschutzrechtlich zwischen Spendenwerbung und Werbung für Zustiftungen trennen. Bleibt zu hoffen, dass diese – vermutlich auf einem redaktionellen Versehen im Zuge der übereilten Verabschiedung des Gesetzes beruhende – Benachteiligung vom Gesetzgeber noch einmal korrigiert wird.

Beschlussempfehlung, BT-Drs. 16/13657

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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