Die Herstellung und Verteilung von Mahlzeiten an hilfsbedürftige Personen gehört zum bekannten Repertoire gemeinnützigen Handelns. Die Einordnung des Mahlzeitendienstes als Zweckbetrieb hängt dabei entscheidend davon ab, dass ausschließlich bedürftige Personen bekocht und beliefert werden. Einen umgekehrten Weg weist nun ein aktuelles Urteil des FG Thüringen. Dort konnte ein Mahlzeitendienst von erheblichem Umfang die Zweckbetriebseigenschaft beanspruchen, weil zur Durchführung hauptsächlich Langzeitarbeitslose eingesetzt waren.
Auf den Wechsel in der Betrachtungsweise kam der Prozessvertreter der klagenden gGmbH wohl erst kurz vor der Hauptverhandlung, interpretiert man das Urteil richtig – und gewann damit den Fall. Begonnen hatte nämlich alles damit, dass das Finanzamt den Menüservice als voll steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb behandelte, da zwar hauptsächlich Kinder in Tagesstätten beliefert wurden, vertraglich jedoch der Träger der Einrichtungen Empfänger der Leistungen war. Derlei Dreiecksbeziehungen billigt der BFH zwar mehr und mehr im Bereich der Umsatzsteuer und hält sie dort zunehmend für unschädlich (vgl. den obigen Beitrag „Fahrdienste der Wohlfahrtsverbände sind umsatzsteuerfrei“). Dem für die Ertragsbesteuerung zuständigen Senat des BFH genügt eine derartige Leistungserbringung jedenfalls bei Betrieben der Wohlfahrtspflege aber gerade nicht. Die Zweckbetriebseigenschaft schien verloren.
Nun erfordert aber die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen eine Wiedereingewöhnung in Arbeit – sprich den Einsatz in einem Arbeitsprozess. Durch den Betrieb des Menüservices vornehmlich durch Langzeitarbeitslose konnte also auch in dieser Hinsicht gemeinnützig gewirkt werden, flankiert durch sozialpädagogische Unterrichtseinheiten. Der mit dem Dienst einhergehende Wettbewerb zu kommerziellen Anbietern war unvermeidbares Nebenprodukt der Arbeitsaktivierung, so die Richter des FG Thüringen. Damit waren die gesetzlichen Voraussetzungen für den gemeinnützigen Zweckbetrieb erfüllt.
Hinweis: Wäre es bei der Beurteilung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb geblieben, hätte die gGmbH etwa 30% der erzielten Erträge aus dem Mahlzeitendienst über mehrere Jahre hinweg als Körperschaft- und Gewerbesteuer aufbringen müssen – bei einem jährlichen Betriebsgewinn von durchschnittlich 100.000 Euro eine nicht zu vernachlässigende finanzielle Belastung. Als Zweckbetrieb waren hingegen nicht nur die Gewinne ertragsteuerfrei, auch führte die gGmbH die Mahlzeitenlieferungen zu lediglich 7% Umsatzsteuer aus. Der Wechsel der Perspektive lohnt sich also: Auch dort, wo gerade der Arbeitseinsatz als Beschäftigung Teil der ideellen Zweckverwirklichung ist, kann unabhängig vom Arbeitserfolg ein gemeinnütziger Zweckbetrieb begründet werden. In solch einem Fall sind die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere die der Wettbewerbsneutralität, außerdem ungleich einfacher zu erfüllen, als wenn (ausschließlich) auf den Arbeitserfolg abgestellt wird.
FG Thüringen, Urteil v. 29.09.2011, Az. 2 K 29/09.