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Umsatzsteuer bei der Überlassung von Werbefahrzeugen

Fahrzeug gegen Werbung – ein Geschäft, das für die Werbeagentur, den Werbepartner sowie die beteiligte (i.d.R. gemeinnützige) Organisation von Vorteil sein kann. Es gilt jedoch, die Feinheiten der umsatzsteuerlichen Behandlung zu beachten. Mit diesen beschäftigt sich eine aktuelle Verfügung der OFD Karlsruhe. Auch hier zeigt sich erneut, dass es vor allem auf eine vorausschauende Planung ankommt. Vieles ist gestaltbar.

Die steuerliche Behandlung der Überlassung von Fahrzeugen mit Werbeaufschriften durch Werbeagenturen an gemeinnützige Organisationen folgt Sponsoring-Grundsätzen. Danach bildet die Nutzung des Fahrzeugs einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn die gemeinnützige Organisation aktiv zur Werbewirksamkeit beiträgt. Die Verfügung nennt hierzu beispielsweise die Verpflichtung, das Fahrzeug über den notwendigen Umfang hinaus zu nutzen oder es werbewirksam abzustellen, Pressekonferenzen zu veranstalten oder Kontakte herzustellen. In den genannten Fällen hat die gemeinnützige Organisation Rechnungen über ihre Werbemaßnahmen auszustellen und 19% Umsatzsteuer auszuweisen. Ohne eine solche Gegenleistung fällt die Übernahme eines Werbemobils hingegen lediglich in den Bereich der Vermögensverwaltung. Das Fahren mit dem Werbemobil unterliegt als passive Gegenleistung dann nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Als Wert der Werbeleistung und damit als Rechnungsbetrag ist der Einkaufspreis des Fahrzeuges (ohne USt) anzusetzen. Die Werbeagentur wiederum stellt für die Fahrzeugüberlassung die Anschaffungskosten (ohne die Kosten für den Werbeaufdruck) in Rechnung. Damit die gemeinnützige Organisation hieraus die Vorsteuer ziehen kann, sollte sie das Fahrzeug ihrem unternehmerischen Bereich zuordnen, was eine entsprechende unternehmerische Nutzung von wenigstens 10% voraussetzt. Der ideelle Nutzungsanteil ist in den Folgejahren dann im Wege der unentgeltlichen Wertabgabe zu versteuern. Eine ausschließliche Nutzung im Rahmen der ideellen Zweckverwirklichung (z.B. nur Turnierfahrten, Pflegebesuche, Konzertauftritte, Behindertentransporte etc.) erlaubt hingegen keinen Vorsteuerabzug und sollte daher möglichst vermieden werden.

Hinweis: Kann die gemeinnützige Organisation als Eigentümer oder wie ein Eigentümer das Fahrzeug nutzen (da z.B. als Laufzeit des Vertrags zwischen der Werbeagentur und der gemeinnützigen Körperschaft die gewöhnliche Nutzungsdauer des Fahrzeuges vereinbart wurde), entsteht die Umsatzsteuer sowohl für die Überlassung als auch für die werbende Gegenleistung der Organisation gleich zu Beginn. Geht das Fahrzeug hingegen nach kurzer Überlassung wieder an die Agentur als Eigentümerin zurück, wird die Steuer erst bei Vertragsende fällig. Letzteres ist zu empfehlen, wenn die gemeinnützige Organisation das Fahrzeug ausschließlich ideell nutzen kann und daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

OFD Karlsruhe, Verfügung v. 25.08.2011, Az. S 7100 – Karte 16.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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