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Abzugsfähiger Spendenbetrag bei einer gemischten Zustiftung

In gleichlautenden Erlassen haben sich die Finanzministerien der Länder auf Bewertungsregeln für gemischte Schenkungen geeinigt. Was zunächst nur als Vorgriff auf die erb- und schenkungssteuerrechtlichen Richtlinien für 2011 daher kommt, ist auch für Stifter von Relevanz. Nur was für Zwecke der Erb- und Schenkungssteuer als steuerpflichtige Bereicherung gilt, kann umgekehrt auf Seiten des Stifters abzugsfähige Zustiftung sein.

Von einer gemischten Schenkung spricht man, wenn sich der Schenker für seine Zuwendung eine gewisse Gegenleistung versprechen lässt. Dies wird häufig bei der Schenkung von Immobilien relevant. Hier lässt sich der Zuwendende nicht selten ein lebenslanges Wohnrecht oder Pflegeleistungen im Alter als Gegenleistung zusagen. Dies mindert jedoch regelmäßig den tatsächlichen Wert der Schenkung.

Der Betrag einer steuerpflichtigen Schenkung errechnet sich durch den Wert der Zuwendung, gekürzt um den Wert der jeweiligen Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage. Nießbrauchs- und Wohnrechte werden dabei bereits bei der Ermittlung des Wertes der Zuwendung berücksichtigt, so dass es einer späteren Kürzung nicht mehr bedarf. Vollstreckt eine Bank jedoch beispielsweise später aufgrund einer eingetragenen Grundschuld in die geschenkte Immobilie, ist der zugewendete Betrag erst nachträglich zu kürzen. Gleiches gilt für das Versprechen von Pflegeleistungen für den Bedarfsfall. Erst wenn es tatsächlich zum Pflegefall kommt, ist von dem Wert der Schenkung nachträglich der Wert der Pflegeleistungen abzuziehen. Zu all diesen Fällen enthalten die gleichlautenden Ländererlasse ausführliche Rechenbeispiele.

Hinweis: Die Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung ist schenkungssteuerfrei. Gemeinnützige Stiftungen müssen die Ausführungen der Länderfinanzbehörden aber insbesondere mit Blick auf die von ihnen auszustellenden Spendenbescheinigungen lesen. Der Stifter kann nur jenen Wert als spendenrechtlich abzugsfähige Zustiftung ansetzen, um den die Stiftung tatsächlich bereichert ist. Erst nachträglich wirksam werdende Wertänderungen führen rückwirkend zu einer Reduzierung des Sonderausgabenabzugs, ggf. durch nachträgliche Änderung des Steuerbescheids des Stifters.

Oberste Finanzbehörden der Länder, gleichlautende Erlasse v. 20.05.2011, z. B. Hessisches Ministerium der Finanzen, Az. S 3800 A – 38 – II 6a.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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