Der Sommer hat neben warmen Temperaturen auch wieder jede Menge Präsenzveranstaltungen mit sich gebracht. Kaum noch gibt es Vorschriften zum Einlass, sodass das Regelkonzept aus 3G, 2G und 2G-plus mittlerweile schon fast vergessen ist.
Und trotzdem: Der Herbst kommt, die Inzidenzen steigen und der ein oder andere Veranstalter denkt doch wieder über eine Zugangsbegrenzung zu seiner Veranstaltung nach. Aber ist eine solche überhaupt noch zulässig?
Sportlerin erfüllt 2G-plus-Regel nicht
Das OLG Köln hatte kürzlich über den Eilantrag einer Sportlerin zu entscheiden, die an einem von ihrem Sportverband ausgerichteten Sportwettkampf teilnehmen wollte, aber nicht die vom Veranstalter aufgestellten 2G-plus-Regeln erfüllte. Sie war von ihrem Verband für den Wettkampf nominiert worden. Dieser zog die Nominierung zurück und teilte mit, dass die Einhaltung des Hygienekonzepts Voraussetzung der Nominierung sei.
Das OLG Köln wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung zurück, dass die Entscheidung des Verbandes, Nominierung, Anmeldung und Teilnahme der Sportler an Wettkämpfen von der Einhaltung eines Hygienekonzepts abhängig zu machen, nicht rechtswidrig sei. Es könne außerdem nicht davon ausgegangen werden, dass der Verband gehalten gewesen wäre, die gesetzgeberisch beschlossenen Lockerungen umzusetzen.
Klage auf Teilnahme an Sommerfest mit 2G-plus-Regelung
Das LAG Brandenburg-Berlin beschäftigte sich mit einer 2G-plus-Regelung auf einem betrieblichen Sommerfest. Ein Arbeitnehmer hatte einen Eilantrag auf Teilnahme an der Feier des Klinikums ohne Einhaltung der Regeln geklagt. Fraglich war, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Teilnahme an dem Fest hat.
Im konkreten Fall habe sich weder aus dem Landesantidiskriminierungsgesetz, aus dem AGG noch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ein Anspruch ergeben. Insbesondere sei eine Gruppenbildung zum Erhalt von Leistungen (also dem Zutritt zum Fest) sachlich gerechtfertigt, da gerade für Beschäftigte in Kliniken ein besonderer Anlass für Schutzmaßnahmen bestehe.
Der Arbeitnehmer hatte also keinen Anspruch auf Teilnahme an dem Sommerfest, ohne einen 2G-plus-Nachweis.
Wie ist die Situation bei einer Mitgliederversammlung?
Viele Vereine haben während der Coronazeit ihre Mitgliederversammlungen ausschließlich digital abgehalten. Die Motivation, nun wieder in Präsenz zu diskutieren und das Vereinsleben zu gestalten, ist daher groß. Jedoch ist Corona auch weiterhin nicht zu unterschätzen. Was also tun?
Zu dieser Frage hat sich bisher kein Gericht geäußert, sodass nun nur ein Ausblick auf mögliche Optionen gewagt werden kann.
Mitgliederversammlung ist essenzielles Recht
Während ein Sportwettkampf oft eher privat ist und bei einem Sommerfest keine Teilnahmepflicht besteht, ist die Mitgliederversammlung das höchste Organ eines Vereins. An ihr teilzunehmen, ist ein essenzielles Recht eines Vereinsmitglieds. Neben Abstimmungsrechten ist auch das Rederecht ein wichtiger Teil, das Vereinsleben mitzugestalten. Eine Zugangsbeschränkung hat mithin weitreichende Auswirkungen auf die Betroffenen.
Lösung 1: Hybride Mitgliederversammlung
Abhilfe könnte zum einen die Möglichkeit einer hybriden Mitgliederversammlung schaffen. Dabei gibt es eine Präsenzveranstaltung mit einer 2G-plus-Einlassbeschränkung und zudem eine Onlineübertragung der Veranstaltung, an der sich Mitglieder von zuhause aus beteiligen können. Dies erfordert neben einer entsprechenden Satzungsregel (ab dem 01.09.2022) auch einen hohen technischen Aufwand.
Lösung 2: Stimmrechtsübertragung
Eine andere Möglichkeit sind Stimmrechtsübertragungen. Hier kann das Mitglied seine Stimme (gebunden oder ungebunden) an ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen und so mittelbar sein Teilnahmerecht ausüben. Auch dies erfordert eine entsprechende Satzungsregel.
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Mitgliederversammlung mit Beschränkungen rechtssicher durchführen
In jedem Fall ist der vollständige Ausschluss eines Mitglieds, welches Einlassvorgaben wie 2G-plus o.ä. nicht einhält, kritisch. Über die Mitgliederversammlung übt das Mitglied wichtige Rechte zur Mitbestimmung im Verein aus. Die Hürde, diese zu begrenzen, muss daher höher sein als bei einem Sportwettbewerb oder Sommerfest. Nachdem zwei Gerichte hier die Einlassbeschränkungen bejaht haben, bleibt abzuwarten, ob und wie zu Mitgliederversammlungen entschieden wird.
Sie möchten eine Mitgliederversammlung in Präsenz veranstalten und sind sich bei der Umsetzung der rechtlichen Vorgaben nicht sicher? Dann melden Sie sich gerne bei uns.
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.07.2022, 6 Ta 673/22
OLG Köln, Beschluss v. 10.06.2022, I-4 W 27/22
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