Die Vermögensabschöpfung ist ein umstrittenes Instrument der Strafverfolgungsorgane, um beim Täter den „wirtschaftlichen Vorteil“ aus der Tat abzuschöpfen. Neben der eigentlichen Geld- oder Haftstrafe kann dem Täter also auch der Tatertrag entzogen werden. Hintergrund ist, dass der Täter mitunter einen hohen Geldbetrag durch die Tat erlangt. Da sich Verbrechen nicht lohnen darf, muss dem Täter dieses „erlangte Etwas“ wieder entzogen werden, so die Intention des Gesetzgebers.
Berechnung nach Bruttoprinzip
Was genau dieses „erlangte Etwas“ ist bzw. wie hoch dessen Wert ist, kann im Einzelfall schwer zu bestimmen sein. Besonders belastend für den Betroffenen wirkt sich dabei aus, dass der Tatertrag nach dem „Bruttoprinzip“ berechnet wird. Das heißt, dass Beträge, die der Täter für die Begehung der Tat aufwenden musste (zum Beispiel Transportkosten), bei der Einziehung nicht berücksichtigt werden. Von dieser Einziehung kann indes nicht nur der Täter selbst betroffen sein, sondern auch diejenigen, die Beihilfe zu dieser Tat leisten (sog. Gehilfen).
Steuerersparnis beim Tabakschmuggel
So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entschieden, welche Taterträge bei einem Kurier einzuziehen sind, der dabei half, Wasserpfeifentabak über die Schweizer Grenze nach Deutschland zu schmuggeln. Die Vorinstanz betrachtete dabei die durch die Tat entstandene Steuerersparnis i.H.v. knapp 100.000 Euro als erlangtes Etwas und wollte diesen Betrag beim Kurier einziehen.
Gehilfe beim Tabakschmuggel nicht unbedingt Steuerschuldner
Der BGH stellte fest, dass die durch Hinterziehungstaten verkürzte Steuerlast zwar erlangtes Etwas sein kann, weil der Täter dadurch Aufwendungen (die Steuer) einspart. Eine Steuerersparnis müsse sich aber konkret im Vermögen des Betroffenen niederschlagen, damit sie überhaupt bezifferbar ist.
Ein solcher messbarer Steuervorteil kann im Fall der Tabaksteuer ohnehin nur entstehen, wenn der Steuerschuldner die Tabakwaren verkauft. Anders beim betroffenen Kurier. Dieser sollte die Waren lediglich über die Grenze schmuggeln. Der Verkauf sollte dann anschließend über einen Hintermann laufen.
Beim Kurier ist somit zu keinem Zeitpunkt die oben erläuterte Steuerersparnis eingetreten, die abzuschöpfen wäre. Der Kurier wurde am Verkaufserlös nicht beteiligt, sondern hat lediglich eine feste Provision für die Kurierfahrten erhalten. Und allein diese kann im Wege der Vermögensabschöpfung eingezogen werden, so der BGH.
Vermögensabschöpfung auch missbräuchlich genutzt
Die restriktive Handhabung der Vermögensabschöpfung durch den BGH ist begrüßenswert und entfaltet hoffentlich auch über das Tabaksteuerrecht hinaus Signalwirkung. Es ist in jedem Einzelfall präzise herauszuarbeiten, wer tatsächlich wirtschaftliche Vorteile aus der Tat gezogen hat und in welcher Höhe.
Der Vermögensabschöpfung kommt aber auch ein hohes Missbrauchspotential zu. Unserer Erfahrung nach schießen die Strafverfolgungsbehörden bei der Vermögensabschöpfung gerne über das Ziel hinaus und nutzen dieses Instrument eher – entgegen dem gesetzgeberischen Willen – als zusätzliche Sanktion.
Strafverteidigung macht Unterschied
Das Urteil zeigt auch, welchen Unterschied eine Strafverteidigung durch einen im Tabaksteuerrecht sowie Strafrecht tätigen Rechtsanwalt ausmachen kann. So wird beim angeklagten Kurier statt der ursprünglich festgesetzten 100.000 Euro, die sich nie in seinem Vermögen befanden, nun nur noch ein Betrag von wenigen tausend Euro eingezogen werden.
Unsere Experten stehen Ihnen gerne zur Verfügung
Unsere Strafverteidiger unterstützen Sie gerne, wenn Sie von einer Vermögensabschöpfung betroffen sind. Wir legen mit Ihnen gemeinsam die Verteidigungsstrategie fest und besprechen Ihre Handlungsoptionen.
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