Regulierung Mining Pools

Mining Pools: Finanzierung und Regulierung

Die virtuelle Währung Bitcoin wird immer beliebter und hat in jüngster Zeit eine deutliche Wertsteigerung erlebt. Bitcoin-Nutzer sind überzeugt, dass sich die Einheiten als Zahlungsmittel durchsetzen werden und dass die Blockchain-Technologie künftig noch weitere Innovationen ermöglicht.

Ähnlich verhält es sich mit vielen weiteren kryptographischen Währungen, wie etwa Ethereum, Ripple, Litecoin oder anderen, die ebenfalls die Blockchain-Technologie nutzen. Auch sie haben in jüngster Vergangenheit starke Wertzuwächse verzeichnet und gute Chancen auf eine Vergrößerung ihrer Akzeptanz als Zahlungsmittel oder schlicht als Investmentobjekt.

Eine Besonderheit der virtuellen Währungen liegt in der „Herstellung“ der Tokens. Sie werden unter Einsatz von Rechenleistung virtuell geschürft. Dabei handelt es sich um einen Prozess, an dem theoretisch jeder Nutzer mit seinem Rechner teilnehmen kann. Allerdings ist hierfür inzwischen eine gewaltige Rechenleistung notwendig, sofern das Schürfen wirtschaftlich sein soll. Für private Nutzer ist dies aber wegen der sehr hohen Hardwarekosten kaum noch darstellbar.

Mining Pools: Beratung zu Finanzierung und Regulierung

Investitionen Dritter in Mining Rigs

Das Schürfen kryptographischer Währungen haben inzwischen sog. Mining Pools übernommen.

  • Dabei handelt es sich um sehr leistungsfähige Rechner (Mining Rigs), die den Mining-Prozess wegen ihrer großen Rechenleistung in angemessener Zeit durchführen können.
  • Die Produzenten (Miner) sind jedoch mit erheblichen Anschaffungskosten für die verwendete Hardware konfrontiert und müssen diese meist vorfinanzieren.
  • Aus diesem Grund ziehen immer mehr Miner eine Beteiligung an Mining Pools in Erwägung.

Das Angebot an Investoren, sich an Mining Pools zu beteiligen, kann u.U. eine sog. Vermögensanlage nach dem Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sein.

  • Sie erlaubt Dritten die Direktinvestition in wirtschaftlich genutztes Eigentum eines Unternehmens und kommt besonders dann in Betracht, wenn der Unternehmer eine größere Investition in wichtige Produktionsmittel tätigen möchte.
  • Die Hardware von Mining Pools eignet sich besonders gut für derartige Modelle, da sie aus vielen Mining-Computern (Mining Rigs) besteht, die nicht alle zwangsläufig im Eigentum des Miners stehen müssen.
  • Einzelne oder sogar alle Computer können auch Dritten gehören, die dem Miner ihre Rechner überlassen, wofür sie wiederum an den geschürften Tokens oder anderweitig beteiligt werden. Der Miner kann auf diese Weise seine Mining-Power vergrößern.
  • Im Gegenzug können Investoren, die selbst kein Mining betreiben möchten, vom Mining-Prozess profitieren.

Regulierung von Mining Pools in Deutschland

Dabei muss jedoch ein genauer Blick auf die geltenden regulatorischen Vorschriften geworfen werden, um nicht unbeabsichtigt Geschäftsmodelle zu betreiben, die der Aufsicht durch die BaFin unterliegen.

  • In bankaufsichtsrechtlicher Hinsicht ist besonders auf die Vermeidung des sog. Einlagengeschäfts gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG (Kreditwesengesetz) zu achten.
  • Das Einlagengeschäft kann immer dann vorliegen, wenn Investoren, in diesem Fall den Eigentümern der einzelnen Rechner, ein irgendwie gearteter unbedingter Rückzahlungsanspruch eingeräumt wird.
  • Besonders dann, wenn eine Rückzahlung der Investitionssumme nicht an besondere Bedingungen geknüpft ist, kommt dieses Bankgeschäft in Betracht. 

Aber auch die Anwendbarkeit kapitalmarktaufsichtsrechtlicher Vorschriften muss geprüft werden. Insbesondere das Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) ist zu beachten. Dieses Gesetz richtet sich unter anderem an Anbieter von Direktinvestments in Sachgüter, die durch § 1 Abs. 2 Nr. 7 VermAnlG erfasst werden. 

Verkaufsprospekt für Mining Pools

Kapitalmarktrechtliche Vorschriften können auch bei einer Investition in Mining Pools vorliegen,

  • wenn dem Anleger am Ende der Investitionsphase oder auch währenddessen eine Verzinsung und Rückzahlung oder
  • ein vermögenswerter Barausgleich im Austausch seine zeitweise Überlassung von Geld an den Betreiber

gewährt oder in Aussicht gestellt wird.

Wird ein so ausgestaltetes Direktinvestment in Deutschland angeboten, muss der Anbieter grundsätzlich einen Verkaufsprospekt und ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erstellen sowie besondere Jahresabschlüsse bekannt machen. Zu beachten ist außerdem, dass der Vertrieb dann auch nur von Vermittlern ausgeführt werden darf, die mindestens über eine Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO) als Finanzanlagenvermittler verfügen.

Finanzierungsmodelle für Mining Pools

Nicht jedes Start-up möchte den erheblichen Aufwand der Emission einer Vermögensanlage stemmen.

  • Aus diesem Grund kann sich bei der Gestaltung des Geschäftsmodells eine gewisse Flexibilität auszahlen.
  • Denkbar sind nämlich auch Konstellationen, die keine Aufsichtspflicht auslösen.
  • Gelingt es, eine Struktur aufzusetzen, bei der Rückzahlungen an die Anleger vermieden werden, so scheidet eine Anwendbarkeit des KWG als auch des VermAnlG gegebenenfalls aus.

In Betracht kommen etwa Modelle, bei denen die Anleger lediglich Nutzungsrechte erhalten, wofür der Miner ihnen ein Entgelt berechnet. In allen Fällen muss jedoch unbedingt auf eine genaue Prüfung der Struktur geachtet werden, da die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen durch die BaFin streng überwacht wird.

Beratung zu Mining Pools

Die Einrichtung von Mining Pools kann auch in rechtlicher Hinsicht eine Herausforderung sein, wenn Dritte an deren Finanzierung beteiligt werden.

  • In solchen Fällen ist dringend zu raten, das Geschäftsmodell vor dem Start rechtlich begutachten zu lassen, um nicht mit aufsichtsrechtlichen Regeln in Konflikt zu geraten.
  • Unsere Rechtsanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht beurteilen laufend Geschäftsmodelle im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und stimmen diese mit der BaFin ab.
  • In bereits aufgetretenen Konfliktfällen übernehmen sie die Vertretung unserer Mandanten gegenüber den zuständigen Behörden.

Ihr Anwalt für Mining Pools

Unsere Experten zum Thema Mining-Pools stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Sie erreichen uns am einfachsten per E-Mail (info@winheller.com) oder gerne auch telefonisch (069 / 76 75 77 85 28).

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