Der Gesetzgeber hat in letzter Zeit wieder einmal die Regulierung des grauen Kapitalmarkts als Aktionsfeld für sich entdeckt. Aufgeschreckt durch die „Prokon-Pleite“ des gleichnamigen Windparkbetreibers wurde am 10. Juli 2015 das sog. Kleinanlegerschutzgesetz auf den Weg gebracht. Dieses hat zu umfangreichen Änderungen in vielen aufsichtsrechtlichen Gesetzen geführt.
Erweiterung der Definition „Vermögensanlagen“
Die Änderungen im Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) sind besonders umfangreich ausgefallen. Insbesondere hat der Gesetzgeber den Kreis der Vermögensanlagen erweitert, indem er Anlageformen, die bisher nicht dem Aufsichtsrecht unterfielen, dem Geltungsbereich des VermAnlG unterstellt hat. Hiervon betroffen sind partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln. Sie treten seither hinsichtlich ihrer aufsichtsrechtlichen Behandlung neben Unternehmensbeteiligungen, Treuhandvermögen, Genussrechten und Namensschuldverschreibungen und unterfallen fortan u.a. grundsätzlich der Prospektpflicht.
Erlaubnispflicht durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz
Allerdings konnten nicht alle für notwendig gehaltenen Verschärfungen mit nur einer Aktion eingeführt werden. Dies hat der Gesetzgeber nun durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz vom 1. Juli 2016 nachgeholt und eine für die Vermittler von Vermögensanlagen wichtige Änderung in das Kreditwirtschaftsgesetz (KWG) aufgenommen, die ab dem 31. Dezember 2016 in Kraft treten wird.
Demnach ist die Beratung zu Vermögensanlagen und deren Vermittlung nur dann nicht erlaubnispflichtig, wenn diese erstmals öffentlich angeboten werden, vgl. § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe e) KWG n.F. Damit werden Unternehmen, die ausschließlich die Anlageberatung und –vermittlung zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne VermAnlG erbringen, nur dann nicht als Finanzdienstleistungsinstitute angesehen, wenn die Vermögensanlagen erstmalig öffentlich angeboten werden. Auswirkungen hat diese Änderung insbesondere auf Unternehmen, die Vermögensanlagen im Zweitmarkt mit einer Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) vermitteln. Sie benötigen ab dem 31. Dezember 2016 eine BaFin-Erlaubnis nach § 32 KWG.
Wenig Zeit für die Erlaubniserteilung
Passend dazu hat die BaFin ihr Merkblatt zur Bereichsausnahme für die Vermittlung von Investmentvermögen und Vermögensanlagen angepasst. Unter Ziffer 3. Buchstabe e) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Übergangsfristen oder Überleitungsvorschriften durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz nicht vorgesehen sind. Das bedeutet, dass die Zeit für Zweitmarktvermittler drängt. Die kommenden Wochen sollten für die Erlaubniserteilung durch die BaFin genutzt werden, um Geschäftsmodelle in aufsichtsrechtlich einwandfreier Weise betreiben zu können. Für sämtliche Fragen rund um die Erteilung von BaFin-Lizenzen und die Antragstellung selbst stehen Ihnen unsere im Bankaufsichtsrecht spezialisierten Anwälte sehr gerne zur Seite.
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Tags: Erlaubnispflicht, VermAnlG, Vermögensanlage