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Die zweite Coronawelle ist da: Mitgliederversammlungen nur eingeschränkt möglich

Die zweite Coronawelle ist da: Mitgliederversammlungen nur eingeschränkt möglichAngesichts der aktuell wieder steigenden Infektionszahlen bleiben Zusammenkünfte von mehreren Personen ein gesundheitliches Risiko. Die Bundesländer reagieren mit erneuten Einschränkungen. Davon betroffen sind auch Mitgliederversammlungen von Vereinen.

Bundesländer ergreifen Maßnahmen

Die maximal zulässige Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen und Zusammenkünften ist je Bundesland aktuell unterschiedlich geregelt. In Hessen etwa ist diese abhängig von den Neuinfektionen der letzten 7 Tage („Inzidenz“). Maximal sind generell 250 Personen zulässig, allerdings auch nur, wenn Hygienestandards eingehalten werden können.

Bei einem Inzidenzwert von über 50 in der betroffenen Kommune liegt die Grenze bei nur noch 100 Teilnehmern. Gerade bei größeren Vereinen mit einer Mitgliederzahl jenseits der 100 kommen ohnehin teils erhebliche Reisebewegungen hinzu, die ein zusätzliches Infektionsrisiko mit sich bringen. Es bleibt also dabei: Mitgliederversammlungen sind nicht nur ein gesundheitliches Risiko, sondern teilweise sogar gesetzlich untersagt.

Durchführung der Mitgliederversammlung meist Pflicht

Da die allermeisten Satzungen eine jährliche Mitgliederversammlung vorschreiben, muss der Vorstand handeln, andernfalls macht er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Daneben stehen oft nicht nur Neuwahlen, sondern auch wichtige Entscheidungen zur Finanzlage von Vereinen an. Es gibt genügend Gründe, eine Mitgliederversammlung abzuhalten und glücklicherweise auch Wege, dies trotz der Coronalage zu tun.

Covid-19-Gesetz ermöglicht virtuelle Versammlung

Der Gesetzgeber ermöglicht mit dem sog. Covid-19-Gesetz sowohl (ggf. teilweise) virtuelle Mitgliederversammlungen wie auch Beschlussfassungen ganz ohne Versammlung im sog. Umlaufverfahren. Grundsätzlich gelten diese Ausnahmen, die ansonsten einer Satzungsgrundlage bedürfen, nur im Jahr 2020. Angesichts der aktuellen Entwicklung ist jedoch davon auszugehen, dass eine bereits als Entwurf vorliegende Verordnung zur Verlängerung der Ausnahmen auch für das Jahr 2021 erlassen wird.

Gute Vorbereitung ist wichtig

Die mittlerweile gewonnene Erfahrung zeigt: Virtuelle Mitgliederversammlungen bieten mehr Chancen als Risiken. Die elektronische Teilnahme ist für die Mitglieder längst nicht so kompliziert wie meist befürchtet und Diskussionen untereinander sind problemlos möglich. Meist nehmen aufgrund der geringeren Reisehürden sogar mehr Mitglieder teil als üblich: Ein echter Gewinn für das Miteinander! Voraussetzung für eine gelungene Versammlung ist einzig eine gewissenhafte Vorbereitung. Angesichts ersparter Raummieten und Verpflegung kann das digitale Format sogar günstiger werden als eine Präsenzveranstaltung.

WINHELLER hilft bei der Durchführung digitaler Mitgliederversammlungen

Gerne helfen wir Ihnen bei der Organisation und Durchführung von virtuellen und hybriden Versammlungen: Während unser technischer Kooperationspartner sich um den reibungslosen technischen Ablauf kümmert, stellen wir sicher, dass Ihre Versammlungen rechtssicher durchgeführt werden. Um die Vereinssatzung nicht zu überfrachten, bietet es sich übrigens häufig an, zusätzlich zu Anpassungen in der Satzung eine gesonderte Vereinsordnung für die Durchführung virtueller oder hybrider Versammlungen zu entwerfen und darin Einzelfragen zur (technischen) Durchführung zu regeln. Kommen Sie bei Fragen gerne auf uns zu.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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