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Zur Kasse bitte: Das Zwangsgeld zahlt der Vereinsvorstand

Kommt der Vereinsvorstand seinen Pflichten nicht nach, ist das Amtsgericht nicht zimperlich im Verhängen von Zwangsgeld. Adressat einer solchen Maßnahme kann dabei nicht der Verein als solcher sein, sondern immer nur der Vorstand. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen mit Beschluss vom 16. März 2015 festgestellt.

Neubesetzung des Vorstandes beim Vereinsregister melden

Damit das Vereinsregister immer up to date ist, muss laut Gesetz Verschiedenes beim Registergericht gemeldet werden: Satzungsänderungen etwa, eine Neubesetzung des Vorstandes oder auch die Auflösung eines Vereins – alles wird im Vereinsregister vermerkt. Das wird sehr genau genommen. Kommt der Verein diesen Pflichten nicht nach, kann das zuständige Amtsgericht ein Zwangsgeld festsetzen und damit die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erzwingen. Das ist insofern sinnvoll, als ein ungenaues Vereinsregister all diejenigen benachteiligen würde, die mit dem Verein Geschäfte abschließen wollen. Sie könnten nicht mehr sehen, ob der Verein, mit dem sie es zu tun haben, überhaupt rechtsfähig ist, wer vertretungsbefugt ist oder ob es den Verein offiziell überhaupt noch gibt.

Zwangsgeld für Vorstandsvorsitzenden

Aber wer genau muss das Zwangsgeld bezahlen? Der Verein oder der Vorstand? Das OLG Thüringen stimmt der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung zu, Adressat einer solchen Maßnahme könne weder der Verein selbst noch der Vorstand in seiner Gesamtheit sein. Gemäß § 78 BGB kann das Amtsgericht nur „die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung der Vorschriften (…) durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.“ Das OLG ist der Ansicht, dass damit die anmeldepflichtige Einzelperson gemeint ist, also in aller Regel der Vorstandsvorsitzende. Er muss vom Amtsgericht adressiert werden und ist auch derjenige, der das Zwangsgeld zahlen muss, wenn er den gesetzlichen Pflichten nicht nachkommt.

Im entschiedenen Fall wurden sämtliche Schreiben nicht an den Vorstandsvorsitzenden gerichtet, sondern direkt an den Verein. Das OLG hob deswegen den Beschluss des Amtsgerichts auf. Glück für den Verein und den Vorstandsvorsitzenden, der spätestens jetzt weiß, was auf ihn zukommen wird, wenn er seinen Pflichten erneut nicht nachkommt.

Zwangsgeld kann vermieden werden

Ein Zwangsgeld hat weder den Charakter einer Strafe noch den eines Bußgeldes. Vielmehr soll es jemanden zu einer Handlung ermahnen. Deshalb muss es auch nicht gezahlt werden, wenn der Betroffene unverzüglich seinen Pflichten nachkommt.

OLG Thüringen, Beschluss vom 16.03.2015 – Az. 3 W 579/14

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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