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Zum Vorsteuerabzug eines Profifußballvereins aus Rechnungen von Spielervermittlern

Ein Profifußballverein darf die Vorsteuer aus den Rechnungen von Spielervermittlern nur dann von seiner Umsatzsteuerschuld abziehen, wenn der Verein selbst und nicht nur der betreffende Fußballspieler Empfänger der Beratungsleistungen des Spielervermittlers ist. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 16.10.2013 entschieden.

Bei Vertragsverhandlungen zwischen Profifußballern und Fußballvereinen bzw. ihren als gewerbliche Kapitalgesellschaften ausgelagerten Profifußballabteilungen ist es üblich, dass sogenannte Spielervermittler mit am Tisch sitzen, die die Spieler gemäß den zwischen ihnen und den Spielern geschlossenen Managementverträgen beraten und vertreten. Die Spielervermittler müssen eine Lizenz des zuständigen Nationalverbandes der FIFA haben, sofern sie nicht mit dem Fußballspieler verwandt oder Rechtsanwälte sind. Für die Beratung und Unterstützung beim Transfer bzw. bei der Vertragsverlängerung verdienen die Berater nicht selten Honorare im zweistelligen Prozentbereich des verhandelten Jahresgehaltes des Spielers – bei Spitzensportlern ein einträgliches Geschäft.

Im vorliegenden Fall wechselten insgesamt 21 Berufsfußballspieler in den Profikader eines Bundesligavereins oder verlängerten ihre Arbeitsverträge beim Verein. Die meisten Spieler wurden von lizenzierten Spielervermittlern vertreten, einer von seinem Vater und ein anderer von einem Rechtsanwalt. Der Verein hatte die Berater zuvor mündlich kontaktiert, damit diese geeignete Spieler finden bzw. spezielle Spieler und z.T. auch schon beim Verein tätige Spieler davon überzeugen sollten, einen entsprechenden Arbeitsvertrag zu schließen bzw. zu verlängern.

Sobald ein Spieler einen Vertrag bei dem Fußballverein unterzeichnet hatte, schlossen der Spielervermittler und der Verein eine schriftliche „Zahlungsvereinbarung“ ab. Die Spielervermittler stellten ihre Leistungen dem Verein sodann in Rechnung und wiesen dabei die Umsatzsteuer gesondert aus.

Als der Fußballverein die ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen wollte, kam es zum Streit mit dem Finanzamt. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass es zwischen den Spielervermittlern und dem Verein überhaupt nicht zu einem Leistungsaustausch gekommen sei. Ein solcher Leistungsaustausch ist aber Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Er liegt vor, wenn zwischen zwei Personen eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird – also in der Regel bei einem entgeltlichen Vertrag. Das Finanzamt meinte allerdings, dass der eigentliche Leistungsaustausch nicht zwischen dem Verein und dem jeweiligen Spielervermittler stattgefunden habe, sondern zwischen den einzelnen Spielern und ihren Beratern. Der Fußballverein habe letztlich nur eine Zahlungsverpflichtung des jeweiligen Spielers aus dem zwischen diesem und dem Berater geschlossenen Managementvertrag übernommen, zum Vorsteuerabzug sei er deshalb nicht berechtigt.

Auch wenn die Tatsachengrundlagen letztlich nicht ausreichten, um den Fall abschließend zu entscheiden, lässt der BFH in seinem Urteil durchblicken, dass er die Auffassung des Finanzamts jedenfalls im Ergebnis teilt. Der Fußballverein sei im Rahmen seines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs „Lizenzspielerabteilung“ nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn er zu den Spielervermittlern in einer Leistungsbeziehung stand. An einer solchen zweifelt der BFH allerdings. Es sei nämlich nicht klar, wer der Leistungsempfänger des Leistungsaustausches sei. Grundsätzlich sei derjenige Leistungsempfänger, der aus dem der Leistung zugrunde liegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist, so der BFH. Das könne zwar – so wie es das FG festgestellt hatte – in der Tat der klagende Fußballverein sein, wenn dieser Maklerverträge mit den Spielervermittlern eingegangen sei. Allerdings bedürfe es für diese Annahme „besonderer Umstände“, die zum Ausdruck brächten, dass sich der Fußballverein nicht nur auf die bloße Entgegennahme von Spielerangeboten beschränkte (was noch kein Angebot für den Abschluss eines Maklervertrags darstellen würde), sondern dass er selbst Spielervermittler mit Maklerdienstleistungen beauftragt habe. Die Feststellungen des FG waren dem BFH insoweit zu lückenhaft, eine Entscheidung des Falls ihm daher nicht möglich.

Das FG hätte dem BFH zufolge insbesondere auch prüfen müssen, ob die Spielervermittler die Fußballspieler im Rahmen der Vertragsverhandlungen nicht rechtlich vertraten, so wie es die Statuten des DFB vorsehen. Wäre dem so, wäre der Verein schon aus diesem Grunde gehalten gewesen, sich an die Spielervermittler zu wenden – allerdings nicht, um mit ihnen Maklerverträge zu schließen, sondern schlicht und ergreifend deswegen, um mit ihnen über die von ihnen vertretenen Spieler und deren Bereitschaft, Verträge zu schließen oder zu verlängern, zu verhandeln.

Schließlich spreche die Tatsache, dass (einige) Spieler über Managementverträge an ihre Berater gebunden waren, dafür, dass die Spielervermittler (zumindest auch) den Spielern gegenüber Leistungen erbrachten, also zwischen den Vermittlern und den Spielern ein Leistungsaustauschverhältnis vorlag.

Hinweis: Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das höchste deutsche Finanzgericht lässt dabei kein gutes Haar an der Entscheidung der Vorinstanz. Deren Auslegung sei „in sich widersprüchlich, unklar und lückenhaft“. Völlig unberücksichtigt gelassen hatte das Finanzgericht übrigens auch, dass auch ein Vater und ein Rechtsanwalt für zwei Spieler tätig waren. Der BFH stellt insoweit zu Recht fest, dass eine Vertretung der Interessen des Vereins im Sinne eines Maklervertrags zumindest in diesen beiden Konstellationen „fernliegt“ – für den Anwalt ergibt sich die Verpflichtung, nur die Seite seines Mandanten zu vertreten und keine gewerbliche Maklertätigkeit für die Gegenseite zu entfalten, zwingend aus standesrechtlichen und strafrechtlichen Gründen („Parteiverrat“, Verbot der Interessenskollision), für den Vater ergibt sich gleiches schon aus der familiären Verbundenheit zu seinem Sohn.

BFH, Urteil vom 28.08.2013 – Az. XI R 4/11

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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