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Zinssatz der Finanzämter verfassungswidrig: Was sollten Steuerpflichtige nun tun?

Trotz der Niedrigzinsphase, die seit der Finanzkrise anhält und sich inzwischen verfestigt hat, hat die Bundesregierung ungeachtet zahlreicher Kritik von diversen Verbänden und Beratern die in der Abgabenordnung (AO) gesetzlich festgelegte Zinshöhe nicht angepasst. Dies führte dazu, dass Steuerberater und Rechtsanwälte für ihre Mandanten gegen entsprechende Zinsbescheide Rechtsmittel einlegten und sich auf die – aus ihrer Sicht – Verfassungswidrigkeit der Zinshöhe – immerhin sechs Prozent pro Jahr! – beriefen.

Mit Beschlüssen vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), die am 18.08.2021 veröffentlicht wurden, hat das Bundesverfassungsgericht einen Teil der Regelungen zu Zinsen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Wann sind Zinsen an das Finanzamt zu zahlen?

Es gibt unterschiedliche Zinsarten: Zinsen für Steuernachforderungen und Steuererstattungen, Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen. In den entschiedenen Fällen ging es um Steuernachforderungszinsen gemäß § 233a AO.

Der Zinslauf beginnt für die Einkommen-, Körperschaft-, Umsatz- und Gewerbesteuer grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Gleiches gilt auch für Steuererstattungen. Bislang beläuft sich der gesetzliche Zinssatz für alle Zinsarten auf sechs Prozent pro Jahr.

Was hat das Bundesverfassungsgericht zu Zinssätzen entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hat nun entschieden, dass der Zinssatz für Steuernachforderungszinsen nach § 233a AO für jede der oben genannten Steuern ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Allerdings hat das Gericht aus fiskalischen Gründen die strittige Norm bis zum 31.12.2018 für anwendbar erklärt. Die Vorschrift ist somit für die Jahre 2014 bis 2018 verfassungswidrig, aber sie kann – vereinfacht ausgedrückt – weiterhin angewendet werden.

Für den Zeitraum ab 01.01.2019 wird die Norm für nicht anwendbar erklärt, sodass für den Zeitraum ab 01.01.2019 Zinserstattungen höchstwahrscheinlich sind. Das Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand bis zum 31.07.2022 zu beheben und eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.

Müssen Steuerpflichtige Zinsen nachzahlen?

Damit ist jedenfalls für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 zu rechnen, wenn bereits Zinszahlungen aufgrund von Steuererstattungen erfolgt sind. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich nicht nur die Zinshöhe bei Zinsnachzahlungen für verfassungswidrig erklärt, sondern auch die Zinshöhe bei Zinserstattungen.

Sind alle Zinsarten betroffen?

Ausdrücklich hat sich das Gericht nur zu Erstattungs- und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO geäußert. Hinsichtlich der anderen Verzinsungstatbestände nach der Abgabenordnung, nämlich der Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen nach den §§ 234, 235 und 237 AO, kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Unvereinbarkeitserklärung nicht in Betracht kommt, weil diese Zinsen entweder auf einen Antrag des Steuerpflichtigen oder seine bewusste Entscheidung zur Steuerhinterziehung zurückzuführen sind und der Steuerpflichtige daher diesen Zinsen hätte entgehen können.

Nach unserer vorläufigen Einschätzung hat das Bundesverfassungsgericht nicht entschieden, dass die Zinshöhe bei diesen Zinsarten verfassungsgemäß ist. Insoweit bleiben weitere Entscheidungen sowie die Interpretation der Entscheidung durch die Finanzgerichte abzuwarten.

Was sollten Steuerpflichtige tun?

Steuerpflichtige, die bereits Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen für den Zeitraum bis einschließlich 2018 eingelegt haben, müssen vorerst nichts tun. Die Finanzverwaltung wird nach Auswertung der Entscheidung von sich aus tätig werden. Entweder werden gesonderte Einspruchsentscheidungen ergehen oder mittels einer Allgemeinverfügung die betreffenden Einspruchsentscheidungen zurückgewiesen.

Für Zeiträume ab dem Jahr 2019 können nach unserer vorläufigen Einschätzung die gezahlten Zinsen grundsätzlich zurückgefordert werden. Daher ist jedem Unternehmen und privaten Steuerpflichtigen zu raten, sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu wenden, um individuell prüfen zu lassen, ob ein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt besteht.

Gerne unterstützen wir Sie dabei und zeigen Ihnen Ihre Handlungsoptionen auf. Kommen Sie gern auf uns zu!

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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