Im Sommer dieses Jahres ist es soweit: Die neue Zahlungskontenrichtlinie („Payment Accounts Directive“) wird von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in das jeweilige nationale Recht übernommen. Bereits am 11. April 2016 hat deshalb der Deutsche Bundestag das neue Zahlungskontengesetz verabschiedet.
Verbraucher haben Anrecht auf Basiskonto
Das größte mediale Echo haben die Bestimmungen über das sogenannte Basiskonto gefunden. Dieses verpflichtet Zahlungsinstitute dazu, jedem Verbraucher diskriminierungsfrei ein Girokonto mit grundlegenden Funktionen zur Verfügung zu stellen. Berechtigt ist jeder, der seinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Europäischen Union (EU) hat. Auch Asylsuchende und Personen die nicht abgeschoben werden können sind darin eingeschlossen. Der Preis für dieses Konto muss „angemessen“ sein.
Vereinfachter Kontowechsel
Die neben dem Basiskonto für Zahlungsinstitute vielleicht wichtigste Neuerung ist die Vereinfachung von Kontenwechseln. Sowohl den neuen als auch den alten Zahlungsdienstleister des Kunden treffen unter dem Zahlungskontengesetz Pflichten. Der Kunde bevollmächtigt den neuen Anbieter per gesetzlich vorgeschriebenem Formular, den Wechsel zu vollziehen. Dieser hat nun zwei Tage Zeit den alten Zahlungsdienstleister zu informieren und von diesem alle relevanten Daten wie Einzugsermächtigungen und Daueraufträge anzufordern. Innerhalb von fünf Tagen muss er diese dann auf das neue Konto übertragen. So soll der Verbraucher nahtlos auf ein neues Konto wechseln können.
Zahlungsinstitute werden darüber hinaus noch weitere neue Pflichten im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern beachten müssen. So müssen sie dem Kunden jederzeit ein übersichtliches Informationsblatt zur Verfügung stellen, dem die Preise und Gebühren, die im Zusammenhang mit der Führung eines Zahlungskontos entstehen, entnommen werden können.
Wie die neuen Anforderungen rechtssicher in den Geschäftsablauf von Zahlungsdienstleistern integriert werden können, erklären wir Ihnen gerne. Wir freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme.
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