Erhält der Vorsitzende eines Stiftungskuratoriums Geld, ohne dass der Zahlung ein ordnungsgemäßer Beschluss zugrunde liegt und ohne dass die Stiftungsbehörde die Zahlung genehmigt hat, kann der Empfänger verpflichtet sein, das Geld zurückzuzahlen. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg in seinem Beschluss vom 01.08.2013 festgestellt.
Im entschiedenen Fall hatte eine kirchliche Stiftung privaten Rechts den früheren Pfarrer und Dekan der Kirche auf Rückzahlung von rund 278.000 Euro verklagt. Neben seinem Amt als Pfarrer war der Beklagte gleichzeitig Kuratoriumsmitglied und Vorsitzender des Kuratoriums der Stiftung gewesen. Über ca. 12 Jahre hinweg hatte der Beklagte von der Stiftung Geld in bar erhalten. In den Prüfberichten der Wirtschaftsprüfer waren diese Ausgaben nicht ausdrücklich ausgewiesen.
Die Zahlungen waren weder durch einen Kuratoriumsbeschluss noch durch eine Genehmigung der Stiftungsbehörde gedeckt. Die Stiftungsbehörde wusste nicht einmal von ihnen. Ohne eine entsprechende Genehmigung der Stiftungsbehörde seien die Zahlungen unzulässig, so das OLG Oldenburg. Außerdem habe der Beklagte auch nicht darauf vertrauen können, dass Geld behalten zu dürfen. Denn als Kuratoriumsvorsitzender habe er genau gewusst, dass ein die Zahlungen rechtfertigender Beschluss des Kuratoriums nicht existierte. Zudem hatte er es als Kuratoriumsvorsitzender allein in der Hand, die Zahlungen an sich zu veranlassen.
Dass die Zahlungen an den Pfarrer schon Jahre zuvor einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bekannt waren, musste sich die Stiftung übrigens nicht entgegenhalten lassen. Die Beratungsgesellschaft hatte ganz allgemein die kirchliche Stiftung beraten und war nicht damit beauftragt gewesen, den beklagten Kuratoriumsvorsitzenden zu überwachen. Nur dann wäre die Beratungsgesellschaft aber ein sogenannter Wissensvertreter gewesen, dessen Wissen sich die Stiftung hätte zurechnen lassen müssen.
Hinweis: Rechtsfähige Stiftungen des privaten Rechts unterliegen der Aufsicht durch die Stiftungsbehörden, d.h. der Rechtsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes, kirchliche Stiftungen daneben einer entsprechenden kirchlichen Aufsicht. Die Aufsichtsbehörde prüft vor allem, ob Satzungsänderungen rechtlich zulässig sind und dem Willen des Stifters entsprechen. Aber auch für die Stiftung wichtige Rechtsgeschäfte müssen ihr angezeigt werden. Die Stiftung hat der Behörde außerdem regelmäßig ihre Jahresrechnungen und Berichte über die Erfüllung der Stiftungszwecke vorzulegen. Keiner solchen Überwachung unterliegen Treuhandstiftungen.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 01.08.2013 – Az. 2 U 46/13