Was sind Wrapped Tokens?
Wrapped Tokens sind eine innovative Form von Kryptowährungen, die es ermöglichen, Vermögenswerte von einer Blockchain auf eine andere zu übertragen.
Ein bekanntes Beispiel ist Wrapped Bitcoin (WBTC), das den Wert von Bitcoin (BTC) auf der Ethereumblockchain repräsentiert. Diese Tokens sind 1:1 durch den zugrunde liegenden Vermögenswert abgesichert, was bedeutet, dass jeder WBTC durch einen echten Bitcoin gedeckt ist.
Vor- und Nachteile von Wrapped Tokens
Wrapped Tokens sind nicht völlig identisch mit dem repräsentierten Wert. Sie haben einerseits den Nachteil, dass Vertrauen in den Verwahrer erforderlich ist, der den Vermögenswert hält und dass der zugrunde liegende Smart Contract Schwachstellen enthalten kann, die zu Angriffen und Verlusten führen können. Andererseits bieten sie mehrere Vorteile, darunter erhöhte Interoperabilität und Liquidität, da sie es Nutzern ermöglichen, Vermögenswerte auf verschiedenen Plattformen zu handeln.
Verkauf von Wrapped Tokens
Eine interessante Frage, die sich im steuerlichen Kontext stellt, ist, ob der Tausch von Bitcoin in Wrapped Bitcoin ein privates Veräußerungsgeschäft darstellt. Nach deutschem Steuerrecht können Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch von Kryptowährungen innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung als private Veräußerungsgeschäfte gemäß § 23 EStG besteuert werden. Dies wirft die Frage auf, ob der Tausch von BTC in WBTC ebenfalls unter diese Regelung fällt. Wird steuerrechtlich ein BTC mit einem WBTC gleichgestellt (Stichwort „Nämlichkeit“), so liegt kein privates Veräußerungsgeschäft vor, sondern lediglich ein steuerneutraler Transfer.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 12.06.2013 (IX R 31/12) die Prinzipien der Nämlichkeit definiert, die für die steuerliche Behandlung von Veräußerungsgeschäften relevant sind. Die Nämlichkeit erfordert, dass das angeschaffte und das veräußerte Wirtschaftsgut in Funktionsgleichheit, Gleichartigkeit und Gleichwertigkeit übereinstimmen. Im Urteil ging es um die Veräußerung eines Grundstücks, das zunächst mit einem Erbbaurecht belastet war und nach Löschung dieses Rechts weiterveräußert wurde. Nun besteht kein Zweifel, dass die Belastung eines Grundstücks mit einem Erbbaurecht einen erheblichen Unterschied zu einem unbelasteten Grundstück macht. Gleichwohl stellte der BFH fest, dass eine wirtschaftliche Teilidentität (=partielle Nämlichkeit) ausreichend sein kann, wenn die wesentlichen Merkmale erfüllt sind.
Wirtschaftliche Identität bleibt erhalten
Obwohl Wrapped Bitcoin und Bitcoin technisch unterschiedlich sind und Herausgeber von Wrapped Bitcoin oder Wrapped Ethereum unter Umständen zusätzliche Anforderungen einer BaFin-Regulierung erfüllen müssen, bleibt die wirtschaftliche Identität der Token weitgehend erhalten. Da WBTC durch BTC gedeckt ist und den gleichen Wert repräsentiert, kann argumentiert werden, dass Gleichwertigkeit und Gleichartigkeit ausreichend gegeben sind. Daher ist es wahrscheinlich, dass der Tausch von BTC in WBTC nicht als privates Veräußerungsgeschäft betrachtet wird, da die Nämlichkeit gemäß den Grundsätzen des BFH-Urteils erfüllt ist.
Dies kann zu erheblichen Auswirkungen bei Gewinnermittlungen führen, natürlich nur dann, wenn bei einem Wechsel von BTC zu WBTC nicht sofort die vollständige Weiterveräußerung erfolgt.
WINHELLER unterstützt bei Fragen zu Wrapped Tokens
Eine Herausforderung kann es sein, in den am Markt gängigen Programmen zur Erstellung von Steuerreports diese Gleichartigkeit ohne Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts abzubilden. Es wird also meist ein zusätzlicher Aufwand erforderlich sein, um die steuerliche Gewinnermittlung unter Berücksichtigung der Nämlichkeit durchzuführen.
Wenn Sie hierbei unsere Hilfe wünschen, steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.
Weiterlesen:
Krypto-Staking: 25% Kapitalertragsteuer oder Höchststeuersatz?