{"id":9814,"date":"2019-02-08T10:41:20","date_gmt":"2019-02-08T08:41:20","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=9814"},"modified":"2025-08-28T13:48:47","modified_gmt":"2025-08-28T11:48:47","slug":"gesellschafterversammlung-versand-tagesordnung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/gesellschafterversammlung-versand-tagesordnung\/","title":{"rendered":"GmbH-Gesellschafterversammlung: Tagesordnung muss rechtzeitig verschickt werden"},"content":{"rendered":"<p>Einladungen zu Gesellschafterversammlungen einer GmbH sind ein Thema, das die Gerichte immer wieder besch\u00e4ftigt. Insbesondere die Berechnung von Einladungsfristen wirft h\u00e4ufig Fragen auf. Zwar enthalten die meisten Gesellschaftsvertr\u00e4ge Regelungen dazu. Diese sind jedoch nicht immer eindeutig. In einem aktuellen Beschluss hat das OLG Jena (Aktenzeichen 2 U 16\/18) nun zur Ank\u00fcndigung der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/gesellschaftsrecht\/gesellschafterversammlung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Gesellschafterversammlung<\/strong><\/a> einer GmbH Stellung genommen.<\/p>\n<h2>Korrekte \u00dcbersendung der Tagesordnung<\/h2>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/gesellschafterversammlung-tagesordnung.jpg\"><img loading=\"lazy\" decoding=\"async\" class=\"size-full wp-image-9815 alignright\" src=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/wp-content\/uploads\/2019\/02\/gesellschafterversammlung-tagesordnung.jpg\" alt=\"GmbH-Gesellschafterversammlung: Tagesordnung muss rechtzeitig verschickt werden\" width=\"300\" height=\"186\" \/><\/a>Im vorliegenden Fall ging es jedoch nicht um die Einladung als solche, sondern um die Ank\u00fcndigung der Beschlussgegenst\u00e4nde, also einer Tagesordnung, die mit der Einladung zur Versammlung verschickt werden sollte. Dabei ist es grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich, zun\u00e4chst nicht mit aufgenommene Beschlussgegenst\u00e4nde in einer erg\u00e4nzenden Tagesordnung nachzuschieben.<\/p>\n<p>Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass die Ank\u00fcndigung dieser Gegenst\u00e4nde mindestens drei Tage vor der Versammlung zu erfolgen hat. F\u00fcr den Beginn der Frist ist ma\u00dfgeblich, wann nach der \u00fcblichen Postlaufzeit sp\u00e4testens mit dem Zugang des Schreibens gerechnet werden kann. Darum ging es auch im Fall des OLG Jena.<\/p>\n<h3>Versp\u00e4teter Eingang der Tagesordnung<\/h3>\n<p>Die erg\u00e4nzende Tagesordnung wurde vier Tage vor der Versammlung zur Post gegeben. In der Versammlung r\u00fcgte ein Gesellschafter ihren versp\u00e4teten Zugang. Trotz seines Widerspruchs wurde ein Beschluss gefasst. Diesen focht er vor dem Landgericht Jena an, das der Klage stattgab. Die beklagte GmbH ging in Berufung, jedoch ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Das OLG Jena stimmte dem Kl\u00e4ger und Berufungsbeklagten zu und sah die Versendung der erg\u00e4nzenden Tagesordnung als nicht fristwahrend an. Das Gericht geht davon aus, dass bei Zustellungen im Inland mit einer Postlaufzeit von zwei Tagen gerechnet werden m\u00fcsse. F\u00fcr einen fristwahrenden Zugang h\u00e4tte das Schreiben demnach mindestens f\u00fcnf Tage vorher zur Post aufgegeben werden m\u00fcssen.<\/p>\n<h2>Hinweise zur Einberufung einer GmbH-Gesellschafterversammlung<\/h2>\n<p>Wichtig f\u00fcr den Erfolg einer solchen Anfechtungsklage ist, dass der Einberufungsmangel das Beschlussergebnis m\u00f6glicherweise beeinflusst haben k\u00f6nnte. Im vorliegenden Fall waren nicht alle Gesellschafter zur Versammlung erschienen. Die Anfechtungsklage hatte deshalb Erfolg, weil das Gericht nicht ausschlie\u00dfen wollte, dass bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Ank\u00fcndigung auch Gesellschafter, die nicht anwesend waren, teilgenommen und dadurch das Beschlussergebnis beeinflusst h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall h\u00e4tte die Anfechtungsklage jedoch allein deswegen keinen Erfolg gehabt, weil der Gesellschafter, der den Beschluss angefochten hat, besondere Kenntnis zum Beschlussgegenstand hatte. Die Begr\u00fcndung, er habe sich aufgrund des Einberufungsmangels nicht hinreichend vorbereiten k\u00f6nnen, ist daher nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<h3>Dreitagesfrist reicht nicht immer aus<\/h3>\n<p>Wichtig ist auch, dass die Dreitagesfrist f\u00fcr das Nachreichen von Tagesordnungspunkten bzw. Beschlussgegenst\u00e4nden nicht immer ausreichend ist. Bei bedeutenden Punkten, wie z.B. dem Ausschluss eines Gesellschafters, kann die Frist zu kurz bemessen sein. Die allgemeine Informationspflicht kann bei derartigen Beschlussgegenst\u00e4nden eine fr\u00fchere Ank\u00fcndigung erfordern.<\/p>\n<p>Unsere im <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/gesellschaftsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Gesellschaftsrecht<\/strong><\/a> spezialisierten Anw\u00e4lte beraten Sie gerne zu allen Fragen rund um die Gesellschafterversammlung und zum Gesellschaftsrecht.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/anwalt-gesellschafterversammlung-teilnahme\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Darf mein Anwalt an der Gesellschafterversammlung teilnehmen?<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/gesellschaftsrecht\/gesellschafterversammlung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Rundumberatung f\u00fcr Ihre Gesellschafterversammlung<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Einladungen zu Gesellschafterversammlungen einer GmbH sind ein Thema, das die Gerichte immer wieder besch\u00e4ftigt. 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