{"id":9461,"date":"2018-10-30T09:58:41","date_gmt":"2018-10-30T07:58:41","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=9461"},"modified":"2018-10-30T09:58:41","modified_gmt":"2018-10-30T07:58:41","slug":"verbaende-monopolstellung-aufnahmezwang","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/verbaende-monopolstellung-aufnahmezwang\/","title":{"rendered":"Verb\u00e4nde mit Monopolstellung k\u00f6nnen Aufnahmezwang unterliegen"},"content":{"rendered":"<p>Die Vertragsfreiheit gilt auch im Vereinsrecht \u2013 per Satzung kann festgelegt werden, ob und wie neue Mitglieder aufgenommen werden. F\u00fcr viele kleinere Vereine und Verb\u00e4nde kann das zum Problem werden, wenn sie so von Leistungen ausgeschlossen werden, die nur den \u201egro\u00dfen\u201c Spitzenverb\u00e4nden zur Verf\u00fcgung stehen. Die Vertragsfreiheit kann daher im Einzelfall eingeschr\u00e4nkt werden, wie j\u00fcngst das Landgericht (LG) M\u00fcnchen I entschied.<\/p>\n<h3>Vertragsfreiheit vs. Kontrahierungszwang<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich kann jeder Verein in seiner <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Satzung<\/strong><\/a> festlegen, welche Voraussetzungen neue Mitglieder erf\u00fcllen m\u00fcssen und ob diese einen Anspruch auf Aufnahme haben oder der Vorstand oder sonst ein Vereinsorgan dar\u00fcber entscheidet. Dieser Grundsatz folgt aus dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsfreiheit, wonach jeder frei in seiner Entscheidung ist, ob und wie er Vertr\u00e4ge mit anderen eingeht, mit diesen also \u201ekontrahiert\u201c (vgl. auch im Englischen: Vertrag = contract).<\/p>\n<p>Allerdings wird diese Freiheit ab und zu eingeschr\u00e4nkt und es kommt zu einem sog. Kontrahierungszwang. Meist geschieht dies im Interesse von Schw\u00e4cheren zulasten von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, etwa \u00f6rtliche Stromanbieter. Der Kontrahierungszwang trifft allerdings auch Anbieter, die eine gewisse Monopolstellung am Markt haben, wenn Au\u00dfenstehende auf einen Vertragsschluss mangels Alternativen angewiesen sind.<\/p>\n<h3>Monopolstellung kann zu Aufnahmezwang in einen Verband f\u00fchren<\/h3>\n<p>Das LG M\u00fcnchen hatte einen solchen Fall nun im <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verbandsrecht<\/strong><\/a> zu entscheiden: Eine bundesweite Spitzenorganisation von Landessportverb\u00e4nden hatte in ihrer Satzung vorgesehen, dass nur ein Landesverband pro Bundesland Mitglied werden k\u00f6nne. Ein Verband aus Nordrhein-Westfalen konnte deswegen aufgrund einer bereits bestehenden Mitgliedschaft eines anderen Landesverbandes aus NRW nicht Mitglied werden, klagte auf Aufnahme und bekam Recht.<\/p>\n<p>Das LG M\u00fcnchen entschied, dass der Bundesverband f\u00fcr Vereine der jeweiligen Sportart eine Monopolstellung innehabe. Da die Mitgliedschaft in diesem Verband unter anderem Voraussetzung f\u00fcr den Erhalt von finanzieller Sporthilfe durch den Staat sowie f\u00fcr die Teilnahme bei Welt- und Europameisterschaften und den Olympischen Spielen sei, seien der klagende Landesverband bzw. seine angeschlossenen Mitgliedsvereine und deren Mitglieder f\u00fcr eine vollst\u00e4ndige Aus\u00fcbung ihres Sports auf die Mitgliedschaft im Spitzenverband angewiesen.<\/p>\n<h3>Mildere Ma\u00dfnahmen m\u00f6glich?<\/h3>\n<p>Die Satzungsregelung, die nur einen Verband je Bundesland zulie\u00df, erkl\u00e4rte das Gericht f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Zwar k\u00f6nne grunds\u00e4tzlich eine derartige Regelung getroffen werden, um den Verb\u00e4nden jedes Bundeslandes die gleiche Stimmmacht zu verleihen. Im vorliegenden Fall der Monopolstellung h\u00e4tte dieses Ziel jedoch auch durch mildere Mittel als durch eine Aufnahmebeschr\u00e4nkung erreicht werden k\u00f6nnen, etwa indem sich mehrere Verb\u00e4nde eines Bundeslandes die Stimmen entsprechend ihrer Mitgliederzahl teilen.<\/p>\n<p>Die Feststellung eines Aufnahmezwangs f\u00fcr Spitzenverb\u00e4nde ist nichts Neues. H\u00e4ufig trifft sie <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/berufsverband.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Berufsverb\u00e4nde<\/strong><\/a>. Der Anspruch auf Aufnahme ergibt sich \u00fcbrigens letztlich aus dem Kartellrecht, das die Bildung von Monopolen verhindern will. Vereine, die auf die Mitgliedschaft in Dachverb\u00e4nden angewiesen sind, von diesen jedoch nicht aufgenommen werden, sollten einen entsprechenden Anspruch pr\u00fcfen lassen. Gerne sind Ihnen unsere spezialisierten Anw\u00e4lte dabei behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2018\/volltexte\/september\/lgmuenchen25042018.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 25.04.2018, Az. 37 O 7111\/17<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Rundumberatung in Verbandsrecht f\u00fcr Ihren Verband<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Vertragsfreiheit gilt auch im Vereinsrecht \u2013 per Satzung kann festgelegt werden, ob und wie neue Mitglieder aufgenommen werden. 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