{"id":9350,"date":"2018-10-01T11:32:41","date_gmt":"2018-10-01T09:32:41","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=9350"},"modified":"2026-06-24T11:14:08","modified_gmt":"2026-06-24T09:14:08","slug":"ersatzerbschaftsteuer-unselbststaendige-stiftungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/ersatzerbschaftsteuer-unselbststaendige-stiftungen\/","title":{"rendered":"Keine Ersatzerbschaftsteuer f\u00fcr unselbstst\u00e4ndige Stiftungen"},"content":{"rendered":"<p>Vor einiger Zeit entschied das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln, dass auch <a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/familienstiftung-ersatzerbschaftssteuer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>unselbstst\u00e4ndige Familienstiftungen der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen<\/strong><\/a>. F\u00fcr Familien, die Verm\u00f6gen in einer unselbstst\u00e4ndigen Stiftung organisieren wollen, keine gute Nachricht.<\/p>\n<p>Entwarnung gab kurz darauf der Bundesfinanzhof (BFH). Er urteilte, dass eine unselbstst\u00e4ndige, nicht rechtsf\u00e4hige Stiftung keine Familienstiftung im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) ist und daher nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegt.<\/p>\n<h2>Was ist die Ersatzerbschaftsteuer?<\/h2>\n<p>Eine Stiftung kann nicht versterben und damit auch keinen steuerpflichtigen Verm\u00f6gens\u00fcbergang ausl\u00f6sen. Die Ersatzerbschaftsteuer soll bewirken, dass auch in <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/familienstiftung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Familienstiftungen<\/strong><\/a> gebundenes Verm\u00f6gen der Erbschaftsteuer unterworfen wird (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Zu diesem Zweck fingiert der Steuertatbestand in Abst\u00e4nden von je 30 Jahren einen Generationenwechsel, der dann die Besteuerung des Stiftungsverm\u00f6gens ausl\u00f6st.<\/p>\n<h3>Zivilrechtliche Betrachtung schafft Klarheit<\/h3>\n<p>Der BFH begr\u00fcndet seine Entscheidung mit dem Gesetzeswortlaut, der zivilrechtlich orientierten Struktur des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts und hat damit erfreulicherweise f\u00fcr Klarheit gesorgt. Wenn das Gesetz von einer Stiftung spreche, so der BFH, seien nur rechtsf\u00e4hige Stiftungen gemeint, welche selbst und unmittelbar Tr\u00e4ger und zivilrechtliche Eigent\u00fcmer der Stiftungsverm\u00f6gen sind.<\/p>\n<p>Eine unselbstst\u00e4ndige Stiftung zeichne sich gerade dadurch aus, dass sie kein eigenes Verm\u00f6gen habe, das der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen kann. Vielmehr besteht zwischen dem Stifter und dem Tr\u00e4ger der unselbstst\u00e4ndigen Stiftung ein Treuhandverh\u00e4ltnis. Das Verm\u00f6gen geh\u00f6rt daher zivilrechtlich dem Stiftungstr\u00e4ger, und nur dieser ist Eigent\u00fcmer.<\/p>\n<h3>Gestaltungen besser nicht allein auf diese Rechtsprechung st\u00fctzen<\/h3>\n<p>Sollte der Gesetzgeber jedoch Verm\u00f6gen, das in unselbstst\u00e4ndigen Stiftungen verwaltet wird, erbschaftsteuerlich \u00e4hnlich wie Privatverm\u00f6gen oder solches in rechtsf\u00e4higen Stiftungen mit der Erbschaftsteuer belasten wollen, dann ist mit der Entscheidung des BFH sicher noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die Auslegung des aktuellen Gesetzeswortlauts mag zwar nun h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt sein. Der Gesetzgeber k\u00f6nnte den Wortlaut von \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG aber um unselbstst\u00e4ndige Stiftungen erweitern, auch wenn diese nicht rechtsf\u00e4hige Verm\u00f6gensmassen darstellen.<\/p>\n<p>Das w\u00e4re nat\u00fcrlich ein abzulehnender Systembruch, der in das sonst klar zivilrechtlich strukturierte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise einf\u00fchrte. Leider kommt es im <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>deutschen Steuerrecht<\/strong><\/a> jedoch h\u00e4ufig vor, dass Klarheit, Systematik und Nachvollziehbarkeit Platz machen m\u00fcssen, wenn sich der Staat Einkunftsquellen erschlie\u00dfen m\u00f6chte.<\/p>\n<p>Stifter, die die Ersatzerbschaftsteuer vermeiden m\u00f6chten, sollten sich daher nicht zu sehr auf die j\u00fcngste Entscheidung des BFH verlassen, sondern andere, aber ebenso effektive und l\u00e4ngerfristig orientierte Ans\u00e4tze verfolgen.<\/p>\n<p>Bei weiteren Fragen rund um Familienstiftungen helfen Ihnen unsere erfahrenen Anw\u00e4lte gerne weiter. Wir freuen uns auf <a href=\"mailto:info@winheller.com\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Ihre Kontaktaufnahme<\/strong><\/a>!<\/p>\n<p>BFH, Urteil vom 25.01.2017 \u2013 II R 26\/16<br \/>\nVorinstanz: FG K\u00f6ln, Urteil vom 25.05.2016 \u2013 7 K 291\/16<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/familienstiftung-ersatzerbschaftssteuer\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Unselbstst\u00e4ndige Stiftung unterliegt als Familienstiftung der Ersatzerbschaftssteuer<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/steuerrecht-steuerberatung\/stiftungen.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Mehr zur Besteuerung von Stiftungen<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor einiger Zeit entschied das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln, dass auch unselbstst\u00e4ndige Familienstiftungen der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen. 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