{"id":9240,"date":"2018-09-07T08:55:48","date_gmt":"2018-09-07T06:55:48","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=9240"},"modified":"2023-05-05T13:27:01","modified_gmt":"2023-05-05T11:27:01","slug":"auslaendische-npos-struktureller-inlandsbezug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/auslaendische-npos-struktureller-inlandsbezug\/","title":{"rendered":"Spenden an ausl\u00e4ndische NPOs: Struktureller Inlandsbezug einfach zu erf\u00fcllen"},"content":{"rendered":"<p>Viele Spender erwarten, dass sie ihre Spende steuerlich geltend machen k\u00f6nnen. Bei Spenden an inl\u00e4ndische Nonprofit-Organisationen ist das auch meist unproblematisch. Bei ausl\u00e4ndischen Spendenempf\u00e4ngern wird es aber kompliziert. Der sog. strukturelle Inlandsbezug erschwert grenz\u00fcberschreitendes Spenden \u2013 und steht daf\u00fcr in der Kritik.<\/p>\n<h3>Rum\u00e4nischer Kirchenbau dank deutscher Spenderin<\/h3>\n<p>Geklagt hatte eine deutsche Spenderin, die eine in Rum\u00e4nien ans\u00e4ssige Religionsgemeinschaft beim Aufbau ihrer Kirche unterst\u00fctzte. Die hierf\u00fcr zugewendeten Geldmittel wollte sie gerne im Rahmen ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend machen. W\u00e4hrend dies f\u00fcr <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Spenden an deutsche NPOs<\/a><\/strong> meist sehr einfach ist und neuerdings Belege auch erst auf Nachfrage des Finanzamts eingereicht werden m\u00fcssen, stellt sich die Situation f\u00fcr Spenden an ausl\u00e4ndische Organisationen um einiges schwerer dar.<\/p>\n<h3>Spendenabzug schm\u00e4lert Steuereinnahmen<\/h3>\n<p>Der Hintergrund leuchtet ein: Der deutsche Staat verliert durch die steuerliche Geltendmachung von Spenden eigenes Steuergeld. Bei inl\u00e4ndischen Spendenempf\u00e4ngern ist dies letztlich auch so gewollt, immerhin \u00fcbernehmen gemeinn\u00fctzige Organisationen mit diesen Geldern oft Aufgaben, die ansonsten Sache des Staates w\u00e4ren. Wer aber an ausl\u00e4ndische NPOs spendet, entzieht dem deutschen Gemeinwesen Mittel, soweit die Spendenempf\u00e4ngerorganisationen ihre T\u00e4tigkeiten nicht (auch) in Deutschland entfalten. Daher gelten besondere Anforderungen an die steuerliche Ber\u00fccksichtigung: Entweder f\u00f6rdern die ausl\u00e4ndischen Organisationen nat\u00fcrliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland haben oder die T\u00e4tigkeit des Spendenempf\u00e4ngers tr\u00e4gt zum Ansehen der Bundesrepublik bei.<\/p>\n<h3>Beachten ausl\u00e4ndische NPOs die deutsche AO?<\/h3>\n<p>Weitere Voraussetzung ist ferner, dass die Empf\u00e4ngerk\u00f6rperschaft die satzungsm\u00e4\u00dfigen Vorgaben des <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>deutschen Gemeinn\u00fctzigkeitsrechts<\/strong><\/a> erf\u00fcllt. Hier liegt dann auch meist der Hund begraben: Die wenigsten ausl\u00e4ndischen NPOs werden ihre Satzungen n\u00e4mlich nach der deutschen Abgabenordnung (AO) gestalten. Gl\u00fccklicherweise (f\u00fcr die Kl\u00e4gerin) stand dies im vorliegenden Fall aber nicht zur Diskussion, da es sich beim Spendenempf\u00e4nger um eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts handelte, f\u00fcr die das Erfordernis der satzungsm\u00e4\u00dfigen Voraussetzungen nicht gilt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte somit nur dar\u00fcber zu entscheiden, ob die finanziellen Zuwendungen der Spenderin an die rum\u00e4nische Kirchengemeinschaft zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen konnten.<\/p>\n<h3>Altargravur soll zum Ansehen Deutschlands beitragen<\/h3>\n<p>Das oberste Finanzgericht bejahte dies: Die Kl\u00e4gerin sei nicht nur in der \u00f6rtlichen Presse als Spenderin erw\u00e4hnt worden, sie w\u00fcrde auch regelm\u00e4\u00dfig namentlich in F\u00fcrbitten eingeschlossen und dar\u00fcber hinaus sei ihr Name sogar in den Sockel des Altars eingraviert worden. Dies alles sei insbesondere nicht als Gegenleistung f\u00fcr ihre Zuwendungen zu sehen (was einen Spendenabzug wiederum verhindern w\u00fcrde), sondern als Zeichen der tiefen Dankbarkeit gegen\u00fcber der Spenderin aus Deutschland. Damit werde mittelbar auch das Ansehen Deutschlands gef\u00f6rdert und die Spende sei demnach insgesamt steuerlich ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n<h3>Besser \u00fcber deutsche NPO spenden<\/h3>\n<p>Der BFH machte es sich hier einfach, denn die erw\u00e4hnten Anforderungen an ausl\u00e4ndische Organisationen, hiesige Inl\u00e4nder zu f\u00f6rdern oder das Ansehen der Bundesrepublik zu f\u00f6rdern (struktureller Inlandsbezug) begegnet tiefgreifenden europa- und verfassungsrechtlichen Bedenken. Statt die Angelegenheit aber dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bzw. dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen, umschiffte der BFH die Klippe durch Stattgabe des Klageantrags.<\/p>\n<p>Weil es sich bei der Spendenempf\u00e4ngerin vorliegend um eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts handelte, ist der Fall nicht eins zu eins auf andere ausl\u00e4ndische Empf\u00e4nger (<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Vereine<\/strong><\/a>, <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Stiftungen<\/strong><\/a> etc.) zu \u00fcbertragen. F\u00fcr diese Empf\u00e4ngerorganisationen bleibt es \u2013 zus\u00e4tzlich zur Voraussetzung des strukturellen Inlandsbezugs \u2013 dabei, dass die Satzung den deutschen Vorgaben entsprechen muss, was oft nicht der Fall sein wird. Deutsche Geldgeber sind daher meist besser beraten, ihre Spenden einer deutschen NPO zukommen zu lassen, die sie dann wiederum (vollst\u00e4ndig oder teilweise) an ausl\u00e4ndische Organisationen weiterleiten kann.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2018\/volltexte\/august\/bfh22032018.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BFH, Urteil vom 22.03.2018, Az. X R 5\/16<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/auslandsspenden-problematisch\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Auslandsspenden: unver\u00e4ndert problematisch<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Professioneller Beratung im Spendenrecht<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Spender erwarten, dass sie ihre Spende steuerlich geltend machen k\u00f6nnen. 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