{"id":9117,"date":"2018-08-30T09:50:55","date_gmt":"2018-08-30T07:50:55","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=9117"},"modified":"2018-08-30T09:50:55","modified_gmt":"2018-08-30T07:50:55","slug":"frauen-im-maennerverein-satzungsaenderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/frauen-im-maennerverein-satzungsaenderung\/","title":{"rendered":"Frauen im M\u00e4nnerverein: Eine Satzungs\u00e4nderung macht\u2019s m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"<p>Im <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Vereinsrecht<\/strong><\/a> gilt die Satzungsautonomie \u2013 die Mitglieder entscheiden selbst \u00fcber ihre Organisation und dar\u00fcber, wer Mitglied werden kann. L\u00e4sst die Satzung nur M\u00e4nner als Mitglieder zu, ist dies grunds\u00e4tzlich zu respektieren. Genauso respektiert werden muss aber auch die Entscheidung der Mitglieder, den Verein sp\u00e4ter f\u00fcr Frauen zu \u00f6ffnen. Das musste nun ein Mitglied eines \u201eM\u00e4nnerzirkels\u201c vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. erfahren.<\/p>\n<h3>Ein M\u00e4nnerverein nur f\u00fcr M\u00e4nner?<\/h3>\n<p>Der Zweck des bereits seit 1919 bestehenden Vereins sei es laut Aussage eines Mitglieds, das \u201eGespr\u00e4ch von Mann zu Mann\u201c zu f\u00f6rdern. Zu den Mitgliedern z\u00e4hlen Banker, Politiker und andere einflussreiche Personen \u2013 zumindest solange sie m\u00e4nnlich sind. Die Satzung lie\u00df bis dato n\u00e4mlich nur M\u00e4nner als Mitglieder zu. Auf einer Mitgliederversammlung im Jahr 2015 sollte sich der Verein jedoch \u00f6ffnen und die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Satzung<\/strong><\/a> dahingehend ge\u00e4ndert werden, dass nunmehr auch Frauen als Mitglieder zugelassen werden sollten. Die erforderliche Mehrheit f\u00fcr die Satzungs\u00e4nderung kam zustande und der Verein konnte weibliche Mitglieder aufnehmen. Doch ein Mitglied wollte sich mit dieser Ver\u00e4nderung nicht zufriedengeben \u2013 und klagte.<\/p>\n<h3>\u00d6ffentlicher Druck soll Abstimmung beeinflusst haben<\/h3>\n<p>Der Kl\u00e4ger war der Ansicht, der satzungs\u00e4ndernde Beschluss sei nicht ordnungsgem\u00e4\u00df zustande gekommen und daher unwirksam. Viele Mitglieder, die als \u201ef\u00fchrende Pers\u00f6nlichkeiten\u201c im Licht der \u00d6ffentlichkeit st\u00fcnden, h\u00e4tten sich gro\u00dfem Druck ausgesetzt gesehen, nicht gegen eine \u00d6ffnung f\u00fcr Frauen zu stimmen. Immerhin sei die Abstimmung \u00f6ffentlich erfolgt, ein Antrag auf geheime Wahl wurde zuvor abgelehnt. Zudem h\u00e4tten einige Mitglieder kurz vor der Abstimmung den Raum verlassen oder sich der Stimme enthalten \u2013 dieses Verhalten h\u00e4tte seiner Ansicht nach als Ablehnung der Satzungs\u00e4nderung gewertet werden m\u00fcssen, sodass die erforderliche Dreiviertelmehrheit vermutlich nicht erreicht worden w\u00e4re.<\/p>\n<h3>Satzung fordert \u201etolerantes Denken und Verhalten\u201c<\/h3>\n<p>Das OLG folgte dieser Argumentation jedoch nicht, sondern konterte mit Argumenten aus der Vereinssatzung: Demnach sei der Vereinszweck die F\u00f6rderung eines \u201elebendigen Gedankenaustausches im Dienste der Gesellschaft\u201c, die Vereinsmitglieder zeichneten sich hierbei durch \u201etolerantes Denken und Verhalten\u201c aus. Demnach sollte es f\u00fcr die Mitglieder selbstverst\u00e4ndlich sein, sich in einem offenen Diskurs auszutauschen. Eine geheime Abstimmung w\u00e4re angesichts der grundlegenden Entscheidung zwar vermutlich sachgerechter gewesen, doch habe sich die Mitgliederversammlung selbst f\u00fcr eine offene Wahl entschieden. Als \u201ef\u00fchrende Pers\u00f6nlichkeiten\u201c seien die Mitglieder es auch gewohnt, in der \u00d6ffentlichkeit zu stehen und gro\u00dfem Druck standzuhalten.<\/p>\n<h3>Mitgliederversammlung gut vorbereiten<\/h3>\n<p>Im Grunde geht es in dieser Entscheidung nicht um eine Gleichberechtigung von M\u00e4nnern und Frauen, sondern um Satzungsautonomie und die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung einer Mitgliederversammlung. Nicht jede Satzungs\u00e4nderung erf\u00e4hrt so viel Aufmerksamkeit wie die des M\u00e4nnervereins, doch viele gehen schief. Die Einladung zur Mitgliederversammlung und Durchf\u00fchrung derselben sollte ordentlich vorbereitet werden, um Verfahrensfehler auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>Die Frage der Gleichberechtigung von Mann und Frau kann allerdings bei der Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit problematisch werden. Der BFH hatte im vergangenen Jahr einer Freimaurerloge die Gemeinn\u00fctzigkeit entzogen, da diese nur M\u00e4nner als Mitglieder zulie\u00df und damit nicht die Allgemeinheit insgesamt f\u00f6rderte.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2018\/volltexte\/august\/pmolgfra06072018.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 06.07.2018, Az. 3 U 22\/17 (Pressemitteilung)<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/freimaurer-keine-gemeinnuetzigkeit-ohne-frauen\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Freimaurer: Keine Gemeinn\u00fctzigkeit ohne Frauen<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Durchdachte Gestaltung der Satzung Ihres Vereins oder Verbands<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Vereinsrecht gilt die Satzungsautonomie \u2013 die Mitglieder entscheiden selbst \u00fcber ihre Organisation und dar\u00fcber, wer Mitglied werden kann. 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