{"id":8958,"date":"2018-06-29T16:22:51","date_gmt":"2018-06-29T14:22:51","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=8958"},"modified":"2018-06-29T16:22:51","modified_gmt":"2018-06-29T14:22:51","slug":"verfassungsschutzbericht-entzug-gemeinnuetzigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/verfassungsschutzbericht-entzug-gemeinnuetzigkeit\/","title":{"rendered":"Erw\u00e4hnung im Verfassungsschutzbericht f\u00fchrt zum Entzug der Gemeinn\u00fctzigkeit"},"content":{"rendered":"<p>Religi\u00f6se und politisch besonders engagierte <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Nonprofit-Organisationen<\/strong><\/a> laufen oft Gefahr, in den Fokus des Verfassungsschutzes zu geraten. Eine Nennung im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder der L\u00e4nder f\u00fchrt neben dem Anschein der Verfassungswidrigkeit und einem damit verbundenen Imageschaden zwangsweise auch zur Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit. Der erforderliche Gegenbeweis der Verfassungstreue misslingt meist, wie nun auch im Fall eines islamischen Vereins, den der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden hatte.<\/p>\n<h3>Islamischer Verein wurde in Verfassungsschutzbericht aufgenommen<\/h3>\n<p>Der betroffene Verein, der sich unter anderem der F\u00f6rderung der islamischen Religion im deutschen Unterricht sowie der Integration von Muslimen in Deutschland verschrieben hatte, wurde aufgrund einzelner \u00c4u\u00dferungen von bei ihm auftretenden Predigern in den Verfassungsschutzbericht des Bundes aufgenommen. Der Verein hatte es zugelassen, dass ein Prediger mehrmals den Sieg der Muslime \u00fcber seine Feinde herbeigesehnt hatte und ein anderer Prediger von der Zul\u00e4ssigkeit k\u00f6rperlicher Gewalt gegen\u00fcber nicht betenden Jugendlichen und der T\u00f6tung von Muslimen, die sich vom Islam abwenden, gesprochen hatte.<\/p>\n<p>In Folge der Nennung im Verfassungsschutzbericht sprach das zust\u00e4ndige Finanzamt dem Verein die Gemeinn\u00fctzigkeit ab. Die Abgabenordnung (AO) verbietet es gemeinn\u00fctzigen Organisationen, Bestrebungen im Sinne des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu verfolgen sowie dem Gedanken der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung zuwider zu handeln. Gem\u00e4\u00df \u00a7 51 Abs. 3 Satz 2 AO wird bei einer Nennung im Verfassungsschutzbericht vermutet, dass diese Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt sind. Damit ist einer im Verfassungsschutzbericht genannten K\u00f6rperschaft die Gemeinn\u00fctzigkeit von Gesetzes wegen zu versagen.<\/p>\n<h3>Widerlegbare Vermutung der Verfassungssch\u00e4dlichkeit erfordert vollen Gegenbeweis<\/h3>\n<p>Allerdings stellt die AO insoweit nur eine widerlegbare Vermutung auf. Sofern die betroffene Organisation beweisen kann, dass sie eben keine solchen Bestrebungen verfolgt und der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung nicht zuwiderhandelt, bleibt sie gemeinn\u00fctzig. Nach Ansicht des Finanzamts und der Gerichte gelang dem Verein dieser Beweis allerdings nicht. Die Argumentation des Vereins, die unstreitig vorliegenden Leistungen des Vereins f\u00fcr das Gemeinwohl m\u00fcssten mit in den Blick genommen werden, konnte den BFH im Ergebnis nicht \u00fcberzeugen. Denn zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung sei eine Gesamtschau aller T\u00e4tigkeiten der K\u00f6rperschaft nicht ausreichend; vielmehr m\u00fcsse die K\u00f6rperschaft den vollen Beweis des Gegenteils erbringen.<\/p>\n<p>Es gen\u00fcge also nicht, die durch Nennung im Verfassungsschutzbericht aufgestellte Vermutung einer verfassungsfeindlichen Haltung nur in Zweifel zu ziehen. Der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Verein<\/strong><\/a> h\u00e4tte vielmehr darlegen m\u00fcssen, dass er sich von den extremistischen \u00c4u\u00dferungen seiner beauftragten Prediger klar distanziert hatte. Da ihm das nicht gelang, ging das Finanzamt zu Recht davon aus, dass dem Verein wegen der Nennung im Verfassungsschutzbericht und der damit verbundenen Vermutung verfassungsfeindlicher Zielverfolgung die Gemeinn\u00fctzigkeit zu versagen war. Zur fehlenden Widerlegung der Vermutung trug \u00fcbrigens auch bei, dass sich der Verein nicht gerichtlich gegen den Verfassungsschutzbericht an sich gewendet hatte, obwohl ihm das durchaus m\u00f6glich gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<h3>Aufnahme in Verfassungsschutzbericht hat weitreichende Folgen<\/h3>\n<p>Die widerlegbare Vermutung des \u00a7 51 Abs. 3 Satz 2 AO wurde 2009 gesetzlich verankert, allerdings war die Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit von im Verfassungsschutzbericht genannten Organisationen auch schon zuvor g\u00e4ngige Verwaltungspraxis. Eine Aufnahme in den Anhang des Berichts hat somit weitreichende Folgen, die \u00fcber einen Imageschaden weit hinausgehen. Sollte die betroffene Organisation nicht beweisen k\u00f6nnen, dass sie grundgesetzkonform und im Sinne der V\u00f6lkerverst\u00e4ndigung handelt, f\u00fchrt der Verfassungsschutzbericht direkt zur Versagung der Gemeinn\u00fctzigkeit.<\/p>\n<p>Betroffene NPOs sollten daher unbedingt schon dann t\u00e4tig werden, wenn eine Nennung im Bericht droht. Bereits gegen diese Ma\u00dfnahme gibt es M\u00f6glichkeiten der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung. Unsere Experten f\u00fcr Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht sind Ihnen dabei gerne behilflich.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2018\/volltexte\/juni\/bfh14032018.pdf\" target=\"_blank\">BFH, Urteil vom 14.03.2018, Az. V R 36\/16<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/rechtsextreme-haltung-verfassungsschutzbericht\/\" target=\"_blank\"><strong>Rechtsextreme Haltung f\u00fchrt zu Nennung im Verfassungsschutzbericht<br \/>\n<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Rundumberatung f\u00fcr Ihren Verein<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Religi\u00f6se und politisch besonders engagierte Nonprofit-Organisationen laufen oft Gefahr, in den Fokus des Verfassungsschutzes zu geraten. 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