{"id":8916,"date":"2018-06-15T10:33:56","date_gmt":"2018-06-15T08:33:56","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=8916"},"modified":"2022-02-18T15:34:40","modified_gmt":"2022-02-18T13:34:40","slug":"altenheim-fahrer-uebungsleiterfreibetrag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/altenheim-fahrer-uebungsleiterfreibetrag\/","title":{"rendered":"Altenheim kann Fahrern den steuerfreien \u00dcbungsleiterfreibetrag bezahlen"},"content":{"rendered":"<p>Nebenberufliche T\u00e4tigkeiten im Dienst einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer als gemeinn\u00fctzig, mildt\u00e4tig oder kirchlich anerkannten Einrichtung k\u00f6nnen bis zur H\u00f6he von 720 Euro j\u00e4hrlich steuerfrei sein, unter Umst\u00e4nden sogar bis zu 2.400 Euro. F\u00fcr den h\u00f6heren Freibetrag gelten besondere Anforderungen an die T\u00e4tigkeit, deren \u00dcberpr\u00fcfung sich nun ein Altenheim vor dem Finanzgericht (FG) Baden-W\u00fcrttemberg unterziehen musste. Es hatte f\u00fcr nebenberuflich t\u00e4tige Fahrer im Krankentransportdienst den Freibetrag von 2.400 Euro angewendet, das zust\u00e4ndige Finanzamt sah dessen Voraussetzungen jedoch nicht als erf\u00fcllt an.<\/p>\n<h3>Fahrer transportierten Patienten zur Tagespflege<\/h3>\n<p>Die allesamt aus b\u00fcrgerschaftlichem Engagement f\u00fcr die Altenpflegeeinrichtung t\u00e4tigen Fahrer waren f\u00fcr den Transport von alten und gebrechlichen Menschen von ihrer Wohnung zur Tagespflege und zur\u00fcck besch\u00e4ftigt. Sie halfen den Fahrg\u00e4sten beim Ein- und Ausstieg sowie bei der Versorgung mit ggf. ben\u00f6tigten Sauerstoffger\u00e4ten und waren zus\u00e4tzlich f\u00fcr Sofortma\u00dfnahmen bei Notfallsituationen geschult.<\/p>\n<p>F\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit erhielten sie eine stundenweise Aufwandsentsch\u00e4digung, die je Fahrer den j\u00e4hrlichen Freibetrag von 2.400 Euro nicht \u00fcberstieg. Aus diesem Grund sah der Tr\u00e4ger der Altenpflegeeinrichtung von der Abf\u00fchrung von Lohnsteuer ab, da der sog. \u00dcbungsleiterfreibetrag des \u00a7 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG) unterschritten werde und die Verg\u00fctung damit steuerfrei sei. Das Finanzamt sah dies jedoch anders und nahm den Arbeitgeber f\u00fcr die nicht abgef\u00fchrte Lohnsteuer in Haftung. Die Voraussetzungen des \u00a7 3 Nr. 26 EStG seien nicht erf\u00fcllt gewesen, vielmehr sei lediglich der Freibetrag in H\u00f6he von 720 Euro nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG anwendbar.<\/p>\n<h3>Strengere Voraussetzungen f\u00fcr h\u00f6heren Freibetrag<\/h3>\n<p>Der Unterschied zwischen \u00a7 3 Nr. 26 und \u00a7 3 Nr. 26a EStG liegt neben der H\u00f6he der Steuerbefreiung vor allem in den zu erf\u00fcllenden Voraussetzungen. Der Freibetrag in H\u00f6he von 720 Euro j\u00e4hrlich nach \u00a7 3 Nr. 26a EStG kann in Anspruch genommen werden, wenn eine nebenberufliche T\u00e4tigkeit im Dienst oder Auftrag einer gemeinn\u00fctzig, mildt\u00e4tig oder kirchlich t\u00e4tigen Einrichtung ausge\u00fcbt wird. Damit kommt dieser Freibetrag f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Nonprofit-Organisationen<\/a><\/strong> stets in Betracht.<\/p>\n<p>Der Freibetrag in H\u00f6he von 2.400 Euro j\u00e4hrlich nach \u00a7 3 Nr. 26 EStG hingegen erfordert eine nebenberufliche T\u00e4tigkeit als \u00dcbungsleiter (daher die allgemeine Bezeichnung als \u201e\u00dcbungsleiterfreibetrag\u201c), Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare T\u00e4tigkeit und damit eine besondere N\u00e4he zu den steuerbeg\u00fcnstigten Zwecken des Auftraggebers. Daneben kommen auch k\u00fcnstlerische T\u00e4tigkeiten oder die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen in Betracht. Nach Ansicht des Altenheimes lag eine solche Pfleget\u00e4tigkeit vor, sodass der h\u00f6here Freibetrag zu gew\u00e4hren war.<\/p>\n<h3>Stellt der Transport alter Menschen eine Pfleget\u00e4tigkeit dar?<\/h3>\n<p>Das FG musste daher entscheiden, ob der Transport alter und kranker Menschen bereits eine nebenberufliche Pflege oder blo\u00df eine Hilfst\u00e4tigkeit darstellt, f\u00fcr die der erh\u00f6hte Freibetrag nicht in Betracht kommt. Es nahm daf\u00fcr die Intention des Gesetzgebers in den Blick, der mit der Einf\u00fchrung und im Laufe der Jahre erfolgten Erh\u00f6hung dieses Freibetrages die Motivation der B\u00fcrger erh\u00f6hen wollte, sich ehrenamtlich zu engagieren. In diesem Sinne m\u00fcsse der Begriff der Pflege weit ausgelegt werden. Pflege im Sinne dieser Vorschrift seien daher s\u00e4mtliche pers\u00f6nlich zu erbringenden Hilfeleistungen bei den Verrichtungen des t\u00e4glichen Lebens. Hierunter falle auch die Aufrechterhaltung der Mobilit\u00e4t entsprechend eingeschr\u00e4nkter Personen und damit letztlich auch der Transport von alten Menschen zu Einrichtungen der Tagespflege. Das Altenheim hatte den erh\u00f6hten Freibetrag folglich korrekt angewendet und war nicht zur Nachzahlung von Lohnsteuer verpflichtet.<\/p>\n<h3>Voraussetzungen f\u00fcr Freibetrag genau pr\u00fcfen<\/h3>\n<p>Sowohl ehrenamtlich T\u00e4tige als auch gemeinn\u00fctzige Nonprofit-Einrichtungen profitieren von der Anwendbarkeit der Freibetr\u00e4ge. W\u00e4hrend 720 Euro j\u00e4hrlich stets steuerfrei bleiben, sollte vor Anwendung des Freibetrags in H\u00f6he von 2.400 Euro genau gepr\u00fcft werden, ob die hierf\u00fcr geforderten Voraussetzungen auch wirklich erf\u00fcllt sind. Andernfalls droht die Nachzahlung von Lohnsteuer, die meist auf Grundlage der ung\u00fcnstigsten Steuerklasse VI berechnet und vom Arbeitgeber eingefordert wird. Daneben kommt auch die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen in Betracht.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2018\/volltexte\/mai\/fgbaden08032018.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 08.03.2018, Az. 3 K 888\/16<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/uebungsleiterfreibetrag-nebenberuflich-taetige\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">\u00dcbungsleiterfreibetrag nur f\u00fcr nebenberuflich T\u00e4tige<br \/>\n<\/a><\/strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Welche Vorteile ergeben sich aus der Gemeinn\u00fctzigkeit?<\/strong><\/a><strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/uebungsleiterfreibetrag-nebenberuflich-taetige\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><br \/>\n<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nebenberufliche T\u00e4tigkeiten im Dienst einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder einer als gemeinn\u00fctzig, mildt\u00e4tig oder kirchlich anerkannten Einrichtung k\u00f6nnen bis zur H\u00f6he von 720 Euro j\u00e4hrlich steuerfrei sein, unter Umst\u00e4nden sogar bis zu 2.400 Euro. 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