{"id":8867,"date":"2018-05-11T17:15:29","date_gmt":"2018-05-11T15:15:29","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=8867"},"modified":"2018-08-30T10:50:24","modified_gmt":"2018-08-30T08:50:24","slug":"vereinsgaststaetten-fuer-vereinsmitglieder","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/vereinsgaststaetten-fuer-vereinsmitglieder\/","title":{"rendered":"Vereinsgastst\u00e4tten sollten f\u00fcr Vereinsmitglieder sein"},"content":{"rendered":"<p>Insbesondere Sportvereine verf\u00fcgen meist \u00fcber R\u00e4umlichkeiten, die sie einem Gastronomen zum Betrieb einer Vereinsgastst\u00e4tte vermieten. Sieht der Mietvertrag vor, dass sich der gastronomische Betrieb \u00fcberwiegend an die Vereinsmitglieder zu richten habe, so sollten die Betreiber dies beachten. Andernfalls kann ihnen gek\u00fcndigt werden, wie nun das Landgericht (LG) K\u00f6ln im Fall eines Tennisvereins entschied.<\/p>\n<h3>(Unter-)Mietvertrag zwischen Verein und Betreiber<\/h3>\n<p>Der betroffene <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Verein<\/strong><\/a> hatte die R\u00e4umlichkeiten, die neben der Gastst\u00e4tte auch eine Wohnung im Dachgeschoss des Clubhauses umfassten, von der Stadt K\u00f6ln gemietet. In dem entsprechenden Mietvertrag hie\u00df es, die Vermietung der Sportanlage insgesamt erfolge ausschlie\u00dflich zu sportlichen Zwecken. Angebote f\u00fcr Speisen und Getr\u00e4nke sowie die Nutzung der R\u00e4umlichkeiten d\u00fcrften sich daher ausschlie\u00dflich oder zumindest weit \u00fcberwiegend an Vereinsmitglieder richten. Zum Betrieb der Gastst\u00e4tte schloss der Verein anschlie\u00dfend einen Untermietvertrag mit einem seinerzeitigen Vorstandsmitglied, das den Gesch\u00e4ftsbetrieb sp\u00e4ter in einer neu gegr\u00fcndeten GmbH \u00fcbernahm. Die R\u00e4ume wurden laut Vertrag \u201eausschlie\u00dflich zum Betrieb einer Vereinsgastst\u00e4tte\u201c vermietet.<\/p>\n<h3>Kein Platz f\u00fcr Vereinsmitglieder?<\/h3>\n<p>Im Lauf der Zeit musste der Verein feststellen, dass vermehrt Sitzpl\u00e4tze durch Nichtmitglieder belegt waren. Nach einiger Verhandlung wurde zwar die Abtrennung einer reservierten \u201ePlayer\u2019s Lounge\u201c vereinbart, doch entsprach diese nicht den Erwartungen an eine Vereinsgastst\u00e4tte. So wurden die zun\u00e4chst vorhandenen 100 Terrassenpl\u00e4tze zwar um 50 f\u00fcr Mitglieder reservierte erweitert, doch wurde der entsprechende Bereich nicht bestuhlt, sondern lediglich mit B\u00e4nken mit entsprechend geringer Sitzfreiheit ausgestattet. Insgesamt ergab sich somit das Bild eines lediglich zus\u00e4tzlichen Mitgliederbereiches, anstelle einer Vereinsgastst\u00e4tte mit zus\u00e4tzlicher Bewirtung von Nichtmitgliedern.<\/p>\n<h3>Mietvertrag sah eine Vereinsgastst\u00e4tte vor<\/h3>\n<p>Diese Gestaltung entsprach nach Ansicht des LG K\u00f6ln nicht dem geschlossenen Mietvertrag \u00fcber eine Vereinsgastst\u00e4tte. Schon vom Wortlaut her m\u00fcsse sich das gastronomische Angebot prim\u00e4r an Vereinsmitglieder richten und d\u00fcrfe lediglich um Nichtmitglieder erweitert werden. Nicht nur ergebe sich dies aus dem zwischen Verein und Betreiber geschlossenen Untermietvertrag, sondern auch aus dem Hauptmietvertrag zwischen dem Verein und der Stadt K\u00f6ln. Dessen Inhalt m\u00fcsse die Betreiberin auch kennen, sei sie doch zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses selbst noch Mitglied des Vorstands gewesen. Der Verein konnte den Untermietvertrag daher k\u00fcndigen und die Herausgabe der R\u00e4umlichkeiten verlangen.<\/p>\n<p>Vereinsvorst\u00e4nde haben neben dem Vereins- und <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/strong><\/a> auch noch das allgemeine Vertragsrecht zu beachten. Viele Vorst\u00e4nde \u00fcbersehen leicht, dass ihre Organisation durchaus mit einem unternehmerischen Gesch\u00e4ftsbetrieb vergleichbar ist. Entsprechend sorgf\u00e4ltig sollten sie agieren und sich umfassend beraten lassen. Vereine mit Immobilienverm\u00f6gen und (unter-)vermieteten R\u00e4umlichkeiten etwa sollten bei der Vertragsgestaltung die gew\u00fcnschten Verwendungszwecke klar formulieren und entsprechende K\u00fcndigungsm\u00f6glichkeiten vorsehen.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2018\/volltexte\/april\/lgkoeln27112017.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LG K\u00f6ln, Urteil vom 27.11.2017, Az. 10 O 101\/17<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/jugendherbergen-zweckbetrieb\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Jugendherbergen: Zweckbetrieb nur bei Jugendlichen<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Rechtliche und steuerrechtliche Beratung f\u00fcr Ihren Verein<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insbesondere Sportvereine verf\u00fcgen meist \u00fcber R\u00e4umlichkeiten, die sie einem Gastronomen zum Betrieb einer Vereinsgastst\u00e4tte vermieten. 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