{"id":8811,"date":"2018-05-04T09:57:00","date_gmt":"2018-05-04T07:57:00","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=8811"},"modified":"2021-07-12T13:02:04","modified_gmt":"2021-07-12T11:02:04","slug":"startup-finanzierung-icos","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/startup-finanzierung-icos\/","title":{"rendered":"Wie funktioniert die Startup-Finanzierung durch ICOs?"},"content":{"rendered":"<p><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/ico-initial-coin-offering.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Initial Coin Offerings (ICOs)<\/a><\/strong> stellen die momentan wohl gehypteste Art der Risikokapitalbeschaffung dar. ICOs verbinden Elemente der Schwarmfinanzierung (\u201eCrowdfunding\u201c) mit der Blockchain-Technologie. Allein bis Ende M\u00e4rz 2018 wurden durch diesen innovativen Finanzierungsmechanismus rund 6 Milliarden USD eingenommen \u2013 mehr als im gesamten Jahr 2017 (5,6 Milliarden USD). Grund genug, die Thematik im Nachfolgenden n\u00e4her zu beleuchten:<\/p>\n<h3>Ablauf eines ICOs<\/h3>\n<p>Bei einem ICO erzeugt ein oftmals junges Unternehmen oder Startup seine eigene <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kryptow\u00e4hrung<\/a><\/strong> und verkauft deren Einheiten (sog. Coins oder Tokens) zu einem vorher definierten Preis an Anleger im Austausch gegen bereits etablierte Kryptow\u00e4hrungen (z.B. Bitcoin, Ether etc.) oder ausnahmsweise auch staatliche W\u00e4hrungen (Euro, Dollar etc.). Das auf diese Weise aufgenommene Kapital nutzt das Unternehmen zur Realisierung seines \u2013 meist noch in einem fr\u00fchen Stadium befindlichen \u2013 Projekts.<\/p>\n<p>In technischer Hinsicht basiert das Verfahren auf der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Blockchain-Technologie<\/strong><\/a>, wobei der Gro\u00dfteil der Unternehmen keine g\u00e4nzlich neue Blockchain erstellt, sondern auf bereits vorhandene Blockchain-Technologien, insbesondere die Ethereum-Blockchain, zur\u00fcckgreift. In letzterem Fall k\u00f6nnen die Tokens n\u00e4mlich mit deutlich geringerem (technischem) Aufwand angeboten werden, weshalb diese Variante den Regelfall bei ICOs bildet.<\/p>\n<p>Der <strong>Tokenverkauf<\/strong> erfolgt in einem zuvor festgelegten Zeitraum, meist unterteilt in einen (ausschlie\u00dflich) institutionellen Anlegern bzw. Gro\u00dfinvestoren vorbehaltenen <strong>Pre-Sale<\/strong> und einen jedermann zug\u00e4nglichen <strong>Crowdsale<\/strong>. Nach Ablauf der Verkaufsperiode kann das Unternehmen keine Tokens mehr ausgeben, die Menge der offerierten Tokens ist final festgelegt (<strong>Creation Cap<\/strong>). Das emittierende Unternehmen wird sich in aller Regel aber um ein Listing an einer\u00a0<strong>(Krypto-)B\u00f6rse<\/strong>\u00a0bem\u00fchen, um die Tokens \u2013 dem Prinzip von Angebot und Nachfrage folgend \u2013 auf dem Sekund\u00e4rmarkt handelbar zu machen. Dies geschieht auch im Eigeninteresse des Unternehmens, das im Rahmen des ICOs nicht den Gesamtbestand an Tokens ausgeben, sondern mit Blick auf eine nachgelagerte Verkaufsm\u00f6glichkeit Teile davon zur\u00fcckbehalten wird. Ma\u00dfgeblicher Preisfaktor ist insoweit der zuk\u00fcnftige Erfolg des mit dem ICO finanzierten Projekts.<\/p>\n<h3>Welche Coin- und Tokenarten gibt es?<\/h3>\n<p>In Abh\u00e4ngigkeit von der jeweiligen Ausgestaltung des ICOs kann zwischen verschiedenen Coin- bzw. Tokenarten unterschieden werden: Currency Coins, Utility Tokens und Equity Tokens. Erstere sind dabei als virtuelle W\u00e4hrung konzipiert, d.h. ihre Funktion liegt einzig in der Nutzungsm\u00f6glichkeit als digitales Zahlungsmittel. <strong>Currency Coins<\/strong> basieren grunds\u00e4tzlich auf einer eigenen Blockchain, an welche die best\u00e4tigten Transaktionen in sog. \u201eBlocks\u201c gereiht und auf diese Weise dokumentiert werden. Prominente Beispiele hierf\u00fcr sind Bitcoin, Litecoin oder Ripple. Von <strong>Utility Tokens<\/strong> spricht man, wenn der Token (auch) f\u00fcr die (zuk\u00fcnftige) Nutzung eines Produkts bzw. Inanspruchnahme einer Dienstleistung des Unternehmens eingesetzt werden kann. In diesem Fall kommt dem Token quasi die Funktion eines \u201edigitalen Gutscheins\u201c zu. Schlie\u00dflich verk\u00f6rpern <strong>Equity Tokens<\/strong>\u00a0ein Recht am emittierenden Unternehmen oder ein vergleichbares Recht: Je nach Ausgestaltung k\u00f6nnen sie zur Aus\u00fcbung eines Stimmrechts oder zur Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens berechtigen. In ihrer Funktion \u00e4hneln die Equity Tokens daher Anteilsscheinen oder Aktien.<\/p>\n<h3>Was ist der Unterschied zwischen ICO und IPO?<\/h3>\n<p><strong>ICO steht f\u00fcr \u201eInitial Coin Offering\u201c<\/strong> und ist angelehnt an den englischen Begriff f\u00fcr \u201eB\u00f6rsengang\u201c, das <strong>Initial Public Offering (IPO)<\/strong>. Trotz dieser begrifflichen \u00c4hnlichkeit unterscheiden sich die beiden Finanzierungsinstrumente in rechtlicher und technischer Hinsicht erheblich: So findet nach Auffassung der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) das Aktienrecht auf ICOs keine Anwendung. Die Tokens d\u00fcrfen weder Mitgliedschafts-, Informations-, Kontroll- noch Stimmrechte enthalten. Auch ist die Begebung eines ICOs nicht an eine bestimmte Unternehmensform gebunden, w\u00e4hrend eine Aktienemission nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG) oder der Europ\u00e4ischen Gesellschaft (SE) m\u00f6glich ist. Schlie\u00dflich besteht f\u00fcr Anleger eines ICOs in der Regel kein Teilnahmerecht an einer Hauptversammlung, und ihre Tokens gew\u00e4hren bei Durchf\u00fchrung einer Kapitalerh\u00f6hung keinerlei Bezugsrechte.<\/p>\n<h3>Regulierungsrahmen f\u00fcr ICOs<\/h3>\n<p>Mit Blick auf die Nichtgeltung des aktienrechtlichen Regelungsregimes k\u00f6nnte man dazu geneigt sein, ICOs generell in einen \u201erechtsfreien Raum\u201c zu verorten. Dieser Eindruck wird verst\u00e4rkt durch eine zwischenzeitlich von der <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/aufsichtsrecht-bafin-lizenz.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">BaFin <\/a><\/strong>ver\u00f6ffentlichte Verbraucherwarnung, in der sie reichlich pauschal vor den von ICOs ausgehenden \u201ehohen Risiken f\u00fcr Verbraucher\u201c warnt und dabei u.a. auf deren \u201efehlende Regulierung\u201c verweist.<\/p>\n<p>Richtig ist, zumindest global gesehen, dass bislang eine nicht zu vernachl\u00e4ssigende Zahl von Anlegern sog. <strong>Exit Scams<\/strong> aufgesessen ist, bei welchen das finanzierte Projekt nur ein \u201eFake\u201c war und die Initiatoren sich nach Ende des ICOs mit teilweise betr\u00e4chtlichen Betr\u00e4gen aus dem Staub gemacht haben. Den unr\u00fchmlichen Rekord d\u00fcrfte insoweit der erst vor drei Wochen in Vietnam aufgedeckte Doppel-Scam \u201ePincoin\u201c bzw. \u201eiFan\u201c darstellen, bei dem ca. 28.000 Anleger um rund 660 Millionen USD geprellt wurden. Richtig ist auch, dass es in Deutschland bis dato keine unmittelbar auf ICOs zielende Regulierungsma\u00dfnahmen gibt.<\/p>\n<p>Dies darf dennoch nicht dar\u00fcber hinwegt\u00e4uschen, dass die heute bereits geltenden Gesetze so weit gefasst sind, dass auch ICOs darunter subsumiert werden k\u00f6nnen. So hat die BaFin <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Bitcoins<\/a><\/strong> bereits im Jahr 2011 als Finanzinstrumente in Form von Rechnungseinheiten nach \u00a7 1 Abs. 11 Satz 1 Nr. 7 des <strong>Kreditwesengesetzes (KWG)<\/strong> eingeordnet. F\u00fcr Bitcoins \u2013 und wohl auch f\u00fcr vergleichbare virtuelle W\u00e4hrungen \u2013 ist der Anwendungsbereich des KWG damit er\u00f6ffnet, sodass eine entsprechende Erlaubnispflicht, je nach Ausgestaltung des ICOs, jedenfalls nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen werden kann. Dar\u00fcber hinaus kann ein ICO, zumindest bei der Emission von Tokens, die \u00fcber die blo\u00dfe Inhaberschaft hinaus weitere Rechte gew\u00e4hren, wie dies beispielsweise bei Utility und Equity Token der Fall ist, einer <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/ico-initial-coin-offering.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Prospektpflicht<\/strong> <\/a>nach dem <strong>Wertpapierprospektgesetz (WpPG)<\/strong> oder dem <strong>Verm\u00f6gensanlagegesetz (VermAnlG)<\/strong> unterliegen. Sicher ist derzeit nur, dass eine Regulierung nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) in der Regel ausscheidet, weil bei der Emission von Kryptow\u00e4hrungen keine Betr\u00e4ge staatlichen Geldes oder E-Geldes transferiert werden.<\/p>\n<h3>ICOs \u2013 Innovative und kosteneffiziente Startup-Finanzierung<\/h3>\n<p>Die im Zusammenhang mit ICOs mitunter beschworene Wild-West-Stimmung ist in dieser Pauschalit\u00e4t unangebracht. Ungeachtet des revolution\u00e4ren Ansatzes der Blockchain-Technologie und der bisherigen Passivit\u00e4t des Gesetzgebers kann von der Entstehung \u201erechtsfreier R\u00e4ume\u201c keine Rede sein. Dennoch ist mit Blick auf die immer wieder (vor allem im Ausland) auftretenden Betrugsmaschen in absehbarer Zeit mit einer Regulierung des ICO-Marktes zu rechnen. In der Zwischenzeit k\u00f6nnen ICOs bei optimaler Anpassung an die (derzeitigen) gesetzlichen Rahmenbedingungen vor allem f\u00fcr Jungunternehmen, deren Gesch\u00e4ftsmodell auf der Blockchain-Technologie basiert, eine innovative und kosteneffiziente Methode der erstmaligen Kapitalaufnahme darstellen.<\/p>\n<p>Unsere spezialisierten Anw\u00e4lte beraten Sie gern zur Unternehmensfinanzierung durch ICOs. Wir freuen uns auf <strong><a href=\"mailto:info@winheller.com\">Ihre Kontaktaufnahme<\/a><\/strong>!<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bitcointrading\/ico-initial-coin-offering.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Initial Coin Offering (ICO) als innovative Finanzierungsmethode<\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/kryptowaehrungen-bmf-umsatzsteuerfreiheit\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Kryptow\u00e4hrungen: BMF best\u00e4tigt Umsatzsteuerfreiheit<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Initial Coin Offerings (ICOs) stellen die momentan wohl gehypteste Art der Risikokapitalbeschaffung dar. ICOs verbinden Elemente der Schwarmfinanzierung (\u201eCrowdfunding\u201c) mit der Blockchain-Technologie. 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