{"id":8761,"date":"2018-04-06T12:29:29","date_gmt":"2018-04-06T10:29:29","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=8761"},"modified":"2024-07-31T09:17:53","modified_gmt":"2024-07-31T07:17:53","slug":"aufhebungsvertrag-betriebsrat-abfindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/aufhebungsvertrag-betriebsrat-abfindung\/","title":{"rendered":"Aufhebungsvertrag: Auch Betriebsratsmitglieder d\u00fcrfen Abfindungszahlung erhalten"},"content":{"rendered":"<p>Wenn sich Unternehmen von einem Mitarbeiter trennen m\u00fcssen, kommt oft ein sogenannter <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/aufhebungsvertrag.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Aufhebungsvertrag<\/strong><\/a> infrage. Auch eine Abfindung kann dann eine wichtige Rolle spielen. Ist der Angestellte jedoch Mitglied des Betriebsrats, darf er durch eine Abfindung nicht unzul\u00e4ssig beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist es keine gesetzlich verbotene Beg\u00fcnstigung eines Betriebsratsmitglieds, wenn der Arbeitgeber und der Betriebsratsvorsitzende einen Aufhebungsvertrag \u00fcber die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses schlie\u00dfen, der den Arbeitgeber u.a. zur Zahlung einer Abfindung an den Betriebsratsvorsitzenden verpflichtet. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall beendeten Arbeitgeber und Betriebsratsvorsitzender das Arbeitsverh\u00e4ltnis einvernehmlich, um zahlreichen und langwierigen Rechtsstreitigkeiten aus dem Weg zu gehen.<\/p>\n<h2>Arbeitgeber beabsichtigte au\u00dferordentliche K\u00fcndigung<\/h2>\n<p>Der Arbeitgeber beabsichtigte, das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem seit 1983 bei ihm besch\u00e4ftigten und seit 2006 voll freigestellten Betriebsratsvorsitzenden aus verhaltensbedingten Gr\u00fcnden au\u00dferordentlich fristlos zu k\u00fcndigen. Hintergrund waren Vorw\u00fcrfe gegen den Betriebsratsvorsitzenden, er habe die ihm zugeordnete Assistentin sexuell bel\u00e4stigt. Er soll ihr zudem durch eine Vielzahl von Kurz- und Textnachrichten nachgestellt haben (sog. Stalking).<\/p>\n<p>Ob die Vorw\u00fcrfe berechtigt waren, wurde jedoch im Fortgang nie vollst\u00e4ndig aufgekl\u00e4rt. Die Parteien einigten sich durch Abschluss eines au\u00dfergerichtlichen Aufhebungsvertrags, der das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Betriebsratsvorsitzenden u.a. gegen Zahlung einer Abfindung von 120.000 Euro netto beenden sollte. Die Abfindungszahlung sollte noch w\u00e4hrend der Restlaufzeit des Arbeitsverh\u00e4ltnisses zur Zahlung f\u00e4llig sein.<\/p>\n<h2>Aufhebungsvertrag beg\u00fcnstigt den Betriebsratsvorsitzenden nicht unzul\u00e4ssig<\/h2>\n<p>Der Betriebsratsvorsitzende klagte anschlie\u00dfend gegen die Beendigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Er war der Auffassung, der Aufhebungsvertrag sei nichtig, da er eine unzul\u00e4ssige Beg\u00fcnstigung eines Betriebsratsmitglieds darstelle (\u00a7&nbsp;78&nbsp;Satz&nbsp;2&nbsp;Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]). Eine derart hoch dotierte Abfindung (\u201eGoldener Handschlag\u201c) k\u00f6nnten \u201enormale\u201c Arbeitnehmer niemals im Verhandlungsweg erreichen. Der Arbeitgeber habe ihm damit das \u201eunbequeme Betriebsratsamt\u201c abkaufen wollen.<\/p>\n<p>Das BAG entschied zugunsten des Arbeitgebers und schloss sich den beiden Vorinstanzen an. Allein eine g\u00fcnstige Verhandlungsposition des Betriebsratsmitglieds, die ma\u00dfgeblich auf dem gesetzlichen Sonderk\u00fcndigungsschutz (\u00a7&nbsp;15&nbsp;K\u00fcndigungsschutzgesetz [KSchG] und \u00a7&nbsp;103&nbsp;BetrVG) beruhe, reiche f\u00fcr eine unzul\u00e4ssige Beg\u00fcnstigung nicht aus. Im Gegenteil m\u00fcsse auch das Betriebsratsmitglied die M\u00f6glichkeit haben, individualrechtliche Vereinbarungen \u00fcber das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit dem Arbeitgeber zu treffen wie andere Arbeitnehmer auch.<\/p>\n<h3>Fr\u00fchzeitige Beratung bei K\u00fcndigungen<\/h3>\n<p>Bei der Beendigung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen gibt es zahlreiche rechtliche Fallstricke zu beachten. Arbeitgeber sollten sich daher unbedingt von Experten rechtlich beraten lassen, wenn Arbeitsverh\u00e4ltnisse beendet werden sollen. Ist der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverh\u00e4ltnis enden soll, ein Betriebsratsmitglied, gibt es zahlreiche weitere Besonderheiten, die die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/kuendigungsschutz.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>rechtssichere Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/strong><\/a> erschweren. Das zeigt die aktuelle Entscheidung des BAG ganz deutlich.<\/p>\n<p>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2018, 7 AZR 590\/16 (Pressemitteilung)<br \/>\nLandesarbeitsgericht Saarland, Urteil vom 22.06.2016, 1 Sa 63\/15<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a title=\"Side-by-Side-Coaching: Betriebsrat darf nicht mitbestimmen\" href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/side-by-side-coaching-betriebsrat\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Der Aufhebungsvertrag: Inhalte, Abfindung, Beratung<br \/>\nSide-by-Side-Coaching: Betriebsrat darf nicht mitbestimmen<br \/>\n<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn sich Unternehmen von einem Mitarbeiter trennen m\u00fcssen, kommt oft ein sogenannter Aufhebungsvertrag infrage. Auch eine Abfindung kann dann eine wichtige Rolle spielen. Ist der Angestellte jedoch Mitglied des Betriebsrats, darf er durch eine Abfindung nicht unzul\u00e4ssig beg\u00fcnstigt werden. 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