{"id":8453,"date":"2018-01-31T16:11:53","date_gmt":"2018-01-31T14:11:53","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=8453"},"modified":"2018-01-31T16:11:53","modified_gmt":"2018-01-31T14:11:53","slug":"berufsverbaende-vorsteuerabzugsberechtigt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/berufsverbaende-vorsteuerabzugsberechtigt\/","title":{"rendered":"Sind Berufsverb\u00e4nde vorsteuerabzugsberechtigt?"},"content":{"rendered":"<p>Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind nur dann vorsteuerabzugsberechtigt, wenn sie auch selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. Mitgliedsbeitr\u00e4ge in Vereinen sind jedoch meist steuerfrei, weshalb Vereine in der Folge auch keine Vorsteuer aus ihren Eingangsrechnungen geltend machen k\u00f6nnen. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg sieht das nun anders: <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/berufsverband.html\" target=\"_blank\"><strong>Berufsverb\u00e4nde<\/strong><\/a> erbringen umsatzsteuerpflichtige Leistungen und sind somit auch vorsteuerabzugsberechtigt.<\/p>\n<h3>Vorsteuerabzug nur bei steuerpflichtigen Ums\u00e4tzen<\/h3>\n<p>Mit der Umsatzsteuer belastet der Staat die Erbringung von Dienstleistungen und den Austausch von Waren, indem der Dienstleister bzw. Verk\u00e4ufer einen bestimmten Prozentsatz des Entgelts (im Regelfall 19%) an das Finanzamt abf\u00fchren muss. Da ein leistender Unternehmer in der Regel zuvor ebenfalls Leistungen bezogen hat, die bereits der Umsatzsteuer unterlagen, w\u00fcrde die am Ende der Unternehmerkette schlussendlich vom Endabnehmer zu tragende Gesamtsteuerlast sehr hoch ausfallen. Um dies zu vermeiden, k\u00f6nnen Unternehmer die ihnen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer beim Finanzamt geltend machen (sog. Vorsteuer). So wird im Ergebnis nur der Unterschiedsbetrag zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz des Unternehmers besteuert \u2013 eben der Mehrwert, weswegen man die <a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/category\/gemeinnutzigkeitsrecht\/umsatzsteuer\/\" target=\"_blank\"><strong>Umsatzsteuer<\/strong><\/a> auch als Mehrwertsteuer bezeichnet.<\/p>\n<p>Damit der Staat keine Umsatzsteuer verliert, kann die Vorsteuer allerdings nur dann geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer auch tats\u00e4chlich Umsatzsteuer bezahlen muss. Unternehmer, die umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen, k\u00f6nnen demnach keine Vorsteuer geltend machen. Das betrifft z.B. viele gemeinn\u00fctzige Organisationen, die in Bezug auf ihre gemeinn\u00fctzigen Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind.<\/p>\n<h3>Mitgliedsbeitr\u00e4ge steuerbar?<\/h3>\n<p>\u00c4hnliches gilt f\u00fcr viele Berufs- und Wirtschaftsverb\u00e4nde, die ihren Mitgliedern Leistungen erbringen, die sie durch Mitgliedsbeitr\u00e4ge finanzieren. Damit die Verb\u00e4nde die im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit gezahlte Vorsteuer erstattet bekommen, m\u00fcssten die Mitgliedsbeitr\u00e4ge der Umsatzbesteuerung unterliegen. Die Finanzverwaltung geht allerdings grunds\u00e4tzlich davon aus, dass das nicht der Fall ist. Nur dann, wenn der Verband spezielle Leistungen im Individualinteresse einzelner Mitglieder erbringt, soll es anders sein.<\/p>\n<h3>Berufsverband erbringt umsatzsteuerbare Leistungen<\/h3>\n<p>Das FG Berlin-Brandenburg macht diese Unterscheidung nicht. Es hat entschieden, dass ein Berufsverband dann die Voraussetzungen f\u00fcr einen steuerbaren Leistungsaustausch erf\u00fcllt und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn er wirtschaftliche Interessen verfolgt \u2013 auch dann, wenn sich sein Leistungsangebot an alle Mitglieder richtet. Es sei auch nicht erforderlich, dass jedes einzelne Mitglied die Leistungen tats\u00e4chlich in Anspruch nehme, solange es nur die M\u00f6glichkeit dazu habe.<\/p>\n<p>Die vom konkreten Verband erbrachten Leistungen wie Lobby- und \u00d6ffentlichkeitsarbeit, Informations- und Beratungsangebote, Unterst\u00fctzung in Rechtsfragen sowie die Organisation von Veranstaltungen stellten im \u00dcbrigen Leistungen dar, die auch durch externe Anbieter gegen Entgelt angeboten w\u00fcrden. Zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern fand daher ein Leistungsaustausch statt, der Umsatzsteuer ausl\u00f6ste und damit auch zum Vorsteuerabzug f\u00fchrte.<\/p>\n<h3>Verbandsmitglieder sind Unternehmer<\/h3>\n<p>Geklagt hatte \u00fcbrigens der Verband selbst, da er den vollen Vorsteuerabzug geltend machen wollte. Da seine Mitglieder selbst Unternehmer sind, ist die Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr sie wirtschaftlich kein Nachteil, da sie die Umsatzsteuer als Vorsteuer ohnehin geltend machen k\u00f6nnen. Das Urteil ist f\u00fcr Berufs- und Wirtschaftsverb\u00e4nde daher \u00e4u\u00dferst wichtig: Durch den vollen Vorsteuerabzug k\u00f6nnen sie ihre Mitgliedsbeitr\u00e4ge g\u00fcnstiger kalkulieren, ohne den Mitgliedern \u00fcber die Umsatzsteuerpflicht zu schaden. Die Finanzverwaltung will das allerdings nicht auf sich sitzenlassen und hat bereits Revision beim BFH eingelegt (Az. V R 45\/17).<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2018\/volltexte\/januar\/fgberlinbrandenburg13092017.pdf\" target=\"_blank\">FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017, Az. 2 K 2164\/15<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/zuschuesse-mitgliedsbeitraege-vorsteueraufteilung\/\" target=\"_blank\"><strong>Zusch\u00fcsse und Mitgliedsbeitr\u00e4ge bei der Vorsteueraufteilung mit ber\u00fccksichtigen<\/strong><\/a><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht\/berufsverband.html\" target=\"_blank\"><strong><br \/>\nDie steuerlichen Besonderheiten des Berufsverbands<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind nur dann vorsteuerabzugsberechtigt, wenn sie auch selbst umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringen. 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