{"id":8176,"date":"2017-12-29T11:17:41","date_gmt":"2017-12-29T09:17:41","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=8176"},"modified":"2024-07-31T10:28:05","modified_gmt":"2024-07-31T08:28:05","slug":"arbeitnehmer-ueberwachung-keylogger","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/arbeitnehmer-ueberwachung-keylogger\/","title":{"rendered":"Arbeitnehmer d\u00fcrfen nicht ohne Anlass mittels Keylogger-Software \u00fcberwacht werden"},"content":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat k\u00fcrzlich entschieden, dass <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitgeber<\/strong><\/a> ihre Arbeitnehmer nicht durch Einsatz einer sog. Keylogger-Software \u00fcberwachen d\u00fcrfen, wenn der Arbeitnehmer nicht im Verdacht steht, eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung begangen zu haben. Eine Keylogger-Software protokolliert s\u00e4mtliche Tastatureingaben und fertigt in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden Bildschirmfotos (Screenshots) an. Eine solche \u00dcberwachung durch den Arbeitgeber verletzt nach der Entscheidung des BAG das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht des \u00fcberwachten Arbeitnehmers.<\/p>\n<h3>Arbeitnehmer nach Auswertung von Keylogger-Daten gek\u00fcndigt<\/h3>\n<p>Im vom BAG entschiedenen Fall k\u00fcndigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverh\u00e4ltnis eines Webentwicklers. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte die Arbeitgeberin an, der Arbeitnehmer habe den Dienst-PC in erheblichem Umfang zu privaten Zwecken genutzt, n\u00e4mlich zur Entwicklung eines Computerspiels und zur Abwicklung von E-Mail-Verkehr aus dem Unternehmen seines Vaters. Die Arbeitgeberin erlangte diese Kenntnisse durch Einsatz eines Keyloggers auf dem Dienst-PC des Arbeitnehmers. Zuvor hatte die Arbeitgeberin der Belegschaft mitgeteilt, dass allgemein \u201eder Traffic mitgelogged\u201c werde. Der sp\u00e4ter gek\u00fcndigte Arbeitnehmer widersprach dieser Vorgehensweise seinerzeit nicht.<\/p>\n<h3>Verletzung des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/h3>\n<p>Das BAG hielt die K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses f\u00fcr unwirksam. Das Gericht sah sich rechtlich daran gehindert, die durch Einsatz des Keyloggers gewonnenen Erkenntnisse zu ber\u00fccksichtigen. Diese Erkenntnisse seien unter Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Teil des <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitnehmerdatenschutz.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts<\/strong><\/a> des Arbeitnehmers gewonnen worden und d\u00fcrften daher nicht zur Urteilsfindung herangezogen werden. Es besteht insoweit ein sog. Beweisverwertungsverbot.<\/p>\n<h3>Fehlender Protest ersetzt keine Einwilligung<\/h3>\n<p>Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) rechtfertige den Einsatz des Keyloggers nach Ansicht des BAG nicht. Die Arbeitgeberin habe n\u00e4mlich bereits keinen konkret gegen den Arbeitnehmer gerichteten Anfangsverdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung gehabt. Der Einsatz des Keyloggers war also unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. In die generelle Mitverfolgung und Aufzeichnung des Datenverkehrs habe der Arbeitnehmer zudem nicht eingewilligt. Unterlassener Protest gegen das \u201eMitloggen\u201c sei nach BAG nicht als wirksame Einwilligung anzusehen. Dies gilt unabh\u00e4ngig davon, ob die Arbeitgeberin offen oder heimlich \u00fcberwacht.<\/p>\n<h3>Konkreter Anfangsverdacht erforderlich<\/h3>\n<p>Die Entscheidung des BAG ist zu begr\u00fc\u00dfen. Die prozessuale Verwertung von Erkenntnissen, die der Arbeitgeber durch anlasslose \u00dcberwachung von Arbeitnehmern erlangt, ist am Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz zu messen. Damit bleibt das BAG seiner bisherigen Rechtsprechungslinie treu. Es muss eine Interessenabw\u00e4gung und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung f\u00fcr jeden Einzelfall stattfinden. Erforderlich ist zumindest ein konkreter Anfangsverdacht einer Straftat oder einer anderen schweren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Ob diese Rechtsprechung auch unter Anwendung der neuen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 noch anwendbar sein wird, ist bislang ungekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>In jedem Fall sollten Sie sich bei einem konkreten Verdacht einer Straftat eines Mitarbeiters unbedingt anwaltlich beraten lassen, um rechtssicher Ma\u00dfnahmen zur Aufkl\u00e4rung einleiten zu k\u00f6nnen. Unsere erfahrenen Anw\u00e4lte f\u00fcr Arbeitsrecht unterst\u00fctzen Sie sehr gerne dabei.<\/p>\n<p>BAG, Urteil vom 27.07.2017, 2 AZR 681\/16<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/arbeitsplatz-videoaufzeichnungen-verwertbar\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Heimlich am Arbeitsplatz erstellte Videoaufzeichnungen verwertbar<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/arbeitnehmerdatenschutz.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Rechtssicherer Umgang mit Personendaten&nbsp;von Arbeitnehmern<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat k\u00fcrzlich entschieden, dass Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer nicht durch Einsatz einer sog. Keylogger-Software \u00fcberwachen d\u00fcrfen, wenn der Arbeitnehmer nicht im Verdacht steht, eine Straftat oder eine schwere Pflichtverletzung begangen zu haben. 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