{"id":7844,"date":"2017-09-19T16:11:39","date_gmt":"2017-09-19T14:11:39","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7844"},"modified":"2018-11-01T11:00:15","modified_gmt":"2018-11-01T09:00:15","slug":"alternative-geldanlagen-beratung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/alternative-geldanlagen-beratung\/","title":{"rendered":"Alternative Geldanlagen: Besser gut beraten lassen"},"content":{"rendered":"<p>Stiftungen ben\u00f6tigen f\u00fcr ihre Arbeit Ertr\u00e4ge, die mit risikolosen Geldanlagen derzeit kaum realisierbar sind. Einige Stiftungen gehen daher ein erh\u00f6htes Risiko durch alternative Anlageformen ein, die allerdings auch zu Verlusten f\u00fchren k\u00f6nnen und somit gegen das Kapitalerhaltungsgebot versto\u00dfen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hatte sich nun mit einer Stiftung zu befassen, die sich auf die Empfehlung der \u00f6rtlichen Sparkasse verlassen hatte und so Verluste erzielte.<\/p>\n<h3>Beratungspflichten der Banken und Sparkassen<\/h3>\n<p>Die Zeiten f\u00fcr Stiftungen sind schwierig: Das Grundkapital soll gewinnbringend angelegt, gleichzeitig aber erhalten bleiben. Risikoreiche Investitionen sind daher mit Vorsicht zu genie\u00dfen, angesichts der weiterhin bestehenden Niedrigzinsphase aber kaum zu vermeiden. Die meisten Stiftungsvorst\u00e4nde lassen sich daher beraten und m\u00fcssen sich, meist mangels eigener Fachkenntnis, auf die Empfehlungen von Banken und Sparkassen verlassen. Diese haben eine umfassende Informationspflicht gegen\u00fcber ihren Kunden und m\u00fcssen \u00fcber die Risiken der Anlage aufkl\u00e4ren. W\u00e4hrend diese Pflicht generell gegen\u00fcber allen Anlegern gilt, sind bei Stiftungen zus\u00e4tzlich die jeweilige Satzung sowie das einschl\u00e4gige<strong> <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Stiftungsrecht <\/a><\/strong>zu beachten.<\/p>\n<h3>Falschberatung wegen fehlender Aufkl\u00e4rung \u00fcber Agio<\/h3>\n<p>Im vorliegenden Fall hatte die \u00f6rtliche Sparkasse einer Stiftung zur Anlage in geschlossene Immobilienfonds geraten. Der Stiftungsvorstand selbst hatte den Berater noch auf die <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Stiftungssatzung<\/a><\/strong> sowie das (Hessische) Stiftungsgesetz hingewiesen, wonach das Kapital in seinem Bestand erhalten bleiben muss. Der Anlageberater hatte das Risiko eines Totalausfalls jedoch verschwiegen. W\u00e4hrend die Vorinstanz (LG Frankfurt, Urteil v. 26.07.2016, Az. 2-12 O 189\/15) noch die Fondsanlage selbst als fehlerhafte Beratung wertete, stellte das OLG auf die hinreichende Kenntnis des Stiftungsvorstands von dieser Anlageform und den Anforderungen des Stiftungsrechts ab und verwies auf die weiterhin gew\u00e4hrleistete Diversifikation des Portfolios, das zum Gro\u00dfteil noch immer aus konservativen und weitgehend sicheren Anlagen bestand.<\/p>\n<p>Der Fehler des Beraters lag aber, so das OLG, in einem anderen Punkt: Bei Erwerb der Fondsanteile war ein Aufschlag (\u201eAgio\u201c) erhoben worden, der als Vermittlungsverg\u00fctung vom Fonds an die Sparkasse gezahlt wurde. \u00dcber die Verwendung des Agio als Vermittlungsprovision hatte die Sparkasse jedoch nicht ordnungsgem\u00e4\u00df aufgekl\u00e4rt.<\/p>\n<h3>Schadensersatzanspruch der Stiftung<\/h3>\n<p>Das OLG sprach der Stiftung daher einen Schadensersatzanspruch zu. Sie war so zu stellen, als h\u00e4tte sie die verlustreiche Anlageentscheidung nicht getroffen. Ihr waren daher die investierten Gelder sowie das Agio zur\u00fcckzuzahlen. Einen entgangenen Gewinn durch wom\u00f6glich anderweitig getroffene Anlageentscheidungen konnte sie allerdings nicht fordern.<\/p>\n<h3>Stiftungen f\u00fcr Entscheidungen vorrangig selbst verantwortlich<\/h3>\n<p>Verm\u00f6genserhalt einerseits und Ertragserzielung andererseits sind sowohl f\u00fcr Stiftungen als auch ihre Berater derzeit schwierig miteinander in Einklang zu bringen. Das Urteil macht deutlich, wie wichtig f\u00fcr Banken eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufkl\u00e4rung \u00fcber Anlageentscheidungen ist. Stiftungsvorst\u00e4nden wiederum sollte klar sein, dass sie nicht jede Fehlentscheidung auf ihre Berater abw\u00e4lzen k\u00f6nnen. Vorrangig sind sie selbst f\u00fcr ihre Entscheidungen verantwortlich, zumindest solange sie nicht falsch beraten werden.<\/p>\n<p>Sie haben Fragen zum Stiftungsrecht oder Kapitalanlagerecht? Unsere spezialisierten Anw\u00e4lte beraten Sie gern!<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2017\/Volltexte\/August\/olgfrankfurtammain21062017.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.06.2017, Az. 17 U 160\/16<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/voraussetzungen-abberufung-stiftungsvorstand\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Voraussetzungen zur Abberufung eines Stiftungsvorstands<\/a><\/strong><br \/>\n<strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht\/stiftungsarten-im-ueberblick.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Stiftungsarten im \u00dcberblick<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Stiftungen ben\u00f6tigen f\u00fcr ihre Arbeit Ertr\u00e4ge, die mit risikolosen Geldanlagen derzeit kaum realisierbar sind. 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