{"id":7788,"date":"2017-09-08T13:14:44","date_gmt":"2017-09-08T11:14:44","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7788"},"modified":"2022-05-11T08:43:35","modified_gmt":"2022-05-11T06:43:35","slug":"keine-ermaessigte-umsatzsteuer-inklusionsbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/keine-ermaessigte-umsatzsteuer-inklusionsbetrieb\/","title":{"rendered":"Keine erm\u00e4\u00dfigte Umsatzsteuer bei Integrations-Bistro"},"content":{"rendered":"<p>Die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit ist nicht nur wegen der K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung und der M\u00f6glichkeit des Spendenempfangs g\u00fcnstig, sondern sorgt auch im Umsatzsteuerrecht f\u00fcr Erleichterungen. Damit diese greifen, muss es sich bei Ums\u00e4tzen aus wirtschaftlicher Bet\u00e4tigung allerdings um Ums\u00e4tze eines Zweckbetriebs handeln. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg musste nun entscheiden, ob auch das Bistro eines gemeinn\u00fctzigen Vereins einen Zweckbe-trieb darstellt, wenn in diesem behinderte Menschen arbeiten und so in den Arbeitsmarkt integriert werden.<\/p>\n<h3>Bistro als Teil der Behindertenwerkst\u00e4tte?<\/h3>\n<p>Der klagende Verein hatte sich der Unterst\u00fctzung von Personen verschrieben, die aufgrund einer k\u00f6rperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung der Hilfe bed\u00fcrfen. Daf\u00fcr wurde ihm als Einrichtung des Wohlfahrtswesens und wegen der Verfolgung mildt\u00e4tiger Zwecke die <strong>Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong> zuerkannt. Lange betrieb der Verein eine Werkst\u00e4tte f\u00fcr behinderte Menschen. Behindertenwerkst\u00e4tten sind von Gesetzes wegen \u2013 trotz ihres wirtschaftlichen Charakters \u2013 als speziell privilegierte Zweckbetriebe anerkannt. Damit unterlagen die dort erzielten Ums\u00e4tze lediglich dem erm\u00e4\u00dfigten Umsatzsteuersatz von 7%. Zus\u00e4tzlich zur Werkst\u00e4tte richtete der Verein jedoch sp\u00e4ter auch noch ein Bahnhofs-Bistro mit \u00f6ffentlicher Toilette ein, das nicht zur Behindertenwerkst\u00e4tte geh\u00f6rte. Da auch dort Behinderte besch\u00e4ftigt wurden, f\u00f6rderte das Sozialamt die Ausstattung der Arbeitspl\u00e4tze als Integrationsma\u00dfnahme. Der Verein versteuerte die dort erzielten Ums\u00e4tze aus Verk\u00e4ufen und Toilettengeb\u00fchren ebenfalls mit 7%, behandelte das Bistro also als <strong>Zweckbetrieb<\/strong>.<\/p>\n<p>Der Bistrobetrieb sei, so der Verein, als \u201everl\u00e4ngerter Teil\u201c der Behindertenwerkst\u00e4tte zu sehen, indem auch dort arbeitswillige Behinderte an den Arbeitsmarkt herangef\u00fchrt w\u00fcrden. Das Bistro diene letztlich der F\u00fcrsorge f\u00fcr k\u00f6rperbehinderte Menschen und sei entsprechend als Zweckbetrieb einzuordnen. Der Betrieb sei eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege, da die behinderten Arbeitnehmer trotz ihrer eingeschr\u00e4nkten Leistungen ein Gehalt bek\u00e4men und so gef\u00f6rdert w\u00fcrden. Das Bahnhofsbistro stelle au\u00dferdem ein Integrationsprojekt im Sinne des Sozialrechts dar (ab 2018: \u201eInklusionsbetrieb\u201c), das umsatzsteuerlich ebenfalls als Zweckbetrieb einzuordnen sei.<\/p>\n<h3>Bistro als eigenst\u00e4ndiger Betrieb kein Zweckbetrieb<\/h3>\n<p>Der Betriebspr\u00fcfer hingegen war anderer Ansicht. Auch das Finanzgericht blieb streng. Das Bistro sei nicht als Teil der Werkst\u00e4tte zu sehen, sondern stelle einen eigenen Betrieb dar. Dieser diene jedoch nicht der F\u00fcrsorge der behinderten Arbeitnehmer im Sinne einer karitativen Einrichtung. Die Behinderten seien im Bistro vielmehr einer gew\u00f6hnlichen beruflichen T\u00e4tigkeit nachgegangen. Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege liege daher nicht vor.<\/p>\n<p>Zwar erf\u00fclle das Bistro tats\u00e4chlich die Anforderungen an ein f\u00f6rderungsf\u00e4higes Integrationsprojekt, zur steuerlichen Anerkennung sei jedoch ein entsprechender Nachweis erforderlich. Hierf\u00fcr eignen sich etwa Leistungsbescheide des zust\u00e4ndigen Integrationsamtes. Solche Leistungsbescheide \u00fcber ein Integrationsprojekt konnte der Verein nicht vorlegen. Das Bistro konnte damit auch nicht als Integrations-Zweckbetrieb anerkannt werden.<\/p>\n<h3>Hohe Steuernachzahlungen durch falsche Betriebsabgrenzung vermeiden<\/h3>\n<p>Die Abgrenzung zwischen \u201enormalem\u201c steuerpflichtigem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb und steuerbeg\u00fcnstigtem Zweckbetrieb ist oft schwierig. Eine falsche Einordnung kann schnell zu hohen Steuernachzahlungen f\u00fchren (in diesem Fall insgesamt 355.000 Euro) und sollte tunlichst vermieden werden.<\/p>\n<p>Sie haben Fragen zum Thema <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/a><\/strong>? Unsere <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/johannes-fein.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">qualifizierten Anw\u00e4lte<\/a><\/strong>\u00a0beraten Sie gern!<\/p>\n<p>FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.11.2016, Az. 5 K 5372\/14 (Revision unter Az. BFH XI R 2\/17)<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/umsatzsteuer-europarecht-schlaegt-gemeinnuetzigkeitsrecht\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Umsatzsteuerbefreiung: Europarecht schl\u00e4gt Gemeinn\u00fctzigkeitsrecht<\/strong><br \/>\n<\/a><strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/aberkennung-gemeinnuetzigkeit.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Aberkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Anerkennung der Gemeinn\u00fctzigkeit ist nicht nur wegen der K\u00f6rperschaftsteuerbefreiung und der M\u00f6glichkeit des Spendenempfangs g\u00fcnstig, sondern sorgt auch im Umsatzsteuerrecht f\u00fcr Erleichterungen. Damit diese greifen, muss es sich bei Ums\u00e4tzen aus wirtschaftlicher Bet\u00e4tigung allerdings um Ums\u00e4tze eines Zweckbetriebs handeln. 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