{"id":7629,"date":"2017-08-10T14:28:00","date_gmt":"2017-08-10T12:28:00","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7629"},"modified":"2018-02-08T13:44:08","modified_gmt":"2018-02-08T11:44:08","slug":"gewinnpauschalierung-bei-sponsoring-auch-fuer-messestaende","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/gewinnpauschalierung-bei-sponsoring-auch-fuer-messestaende\/","title":{"rendered":"Gewinnpauschalierung bei Sponsoring auch f\u00fcr Messest\u00e4nde"},"content":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster hat entschieden, dass auch der Gewinn aus der blo\u00dfen Vermietung von Standfl\u00e4chen im Rahmen von Veranstaltungen pauschal in H\u00f6he von 15% der Einnahmen ermittelt werden kann. Dies f\u00fchrt zu erheblichen Erleichterungen bei der Versteuerung.<\/p>\n<h3>Warum pauschale Gewinnermittlung?<\/h3>\n<p>Das folgende Beispiel aus der Welt des Sports macht deutlich, warum die pauschale Gewinnermittlung im <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>Sponsoring<\/strong><\/a> gerechtfertigt ist: Zur Finanzierung des sportlichen Vereinslebens werden vielfach Werbefl\u00e4chen an Unternehmen vermietet. Zur Ermittlung des Gewinns aus der Vermietung, der als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Gesch\u00e4ftsbetrieb \u201eSponsoring\u201c zu versteuern ist, m\u00fcssten von den erzielten Einnahmen die mit den Einnahmen verbundenen Ausgaben abgezogen werden. Das mag bei \u00dcbernahme der Druckkosten, etwa des Werbeschildes, einfach sein. Doch werben die Unternehmen auch aufgrund des sportlichen Umfelds und des entsprechenden Zielpublikums am Spielfeldrand.<\/p>\n<p>Die mit der Schaffung einer solchen Werbeumgebung verbundenen Kosten (Spielfeld, Spieler inkl. Training, Fangemeinde etc.) sind jedoch ersichtlich ganz allgemein mit dem Vereinsleben verbundene Ausgaben, die in den sog. \u201eideellen\u201c Bereich der Vereinsfinanzen fallen und nicht prim\u00e4r wegen des Sponsorings angefallen sind. Damit st\u00fcnden den Sponsoringeinnahmen kaum verrechenbare Ausgaben gegen\u00fcber. Dies w\u00fcrde eine zu hohe steuerliche Belastung nach sich ziehen. Der Gesetzgeber hat daher mit \u00a7 64 Abs. 6 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) eine Erleichterung geschaffen: die Gewinnpauschalierung.<\/p>\n<h3>Voraussetzung der Pauschalierung<\/h3>\n<p>Nach \u00a7 64 Abs. 6 Nr. 1 AO kann eine <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>gemeinn\u00fctzige Organisation<\/strong><\/a>, die im Zusammenhang mit ihrer steuerbeg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit sowie mit ihren Zweckbetrieben Werbung f\u00fcr Unternehmen betreibt, den daraus resultierenden Gewinn pauschal mit 15% der Einnahmen ansetzen. Die Organisation muss dann den Gewinn nicht im Einzelnen ermitteln. Das f\u00fchrt zu einer erheblichen Erleichterung in der Gewinnermittlung und in der Regel auch zu Steuerersparnissen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sponsoring-Werbeleistungen im Zusammenhang mit der eigentlich steuerbeg\u00fcnstigten (\u201eideellen\u201c) T\u00e4tigkeit des Vereins stehen, der auch im Rahmen der sog. Zweckbetriebe gewahrt ist. Werbeeinnahmen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetriebes (z.B. ein Vereinsfest mit Verkaufsst\u00e4nden)\u00a0k\u00f6nnen hingegen nicht pauschal ermittelt werden.<\/p>\n<h3>Werbeeinnahmen und ideelle Bet\u00e4tigung<\/h3>\n<p>Bislang nicht hinreichend gekl\u00e4rt ist jedoch die Frage, wie eng der Zusammenhang zwischen Sponsoring und ideeller T\u00e4tigkeit sein muss. Das FG Hamburg (Urteil v. 15.06.2006, Az. 2 K 10\/05) war bisher streng. Ein Verein musste danach die Werbung aktiv selbst durchf\u00fchren; die Gew\u00e4hrung einer Standfl\u00e4che zur Erm\u00f6glichung der Werbung durch das Unternehmen selbst gen\u00fcgte f\u00fcr die Pauschalierung nicht.<\/p>\n<h3>Vermietung von Standfl\u00e4chen bei einem Kongress<\/h3>\n<p>Das FG M\u00fcnster hatte nun einen Fall zu entscheiden, in dem ein als gemeinn\u00fctzig anerkannter Verein bei einem selbst veranstalteten Kongress Standfl\u00e4chen an Pharmaunternehmen vermietet hatte. Das Finanzamt verweigerte die Gewinnpauschalierung: Da die Unternehmen ihre Werbung noch selbst durchf\u00fchren mussten, sei der enge Zusammenhang zwischen den Werbeeinnahmen und der steuerbeg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit nicht gegeben. Das FG M\u00fcnster sah es anders und brach mit der bislang strengen Auffassung des FG Hamburg. Es gen\u00fcge, dass der Verein die Werbung im Zusammenhang mit seiner steuerbeg\u00fcnstigten T\u00e4tigkeit nur gestattet habe, statt sie selbst durchzuf\u00fchren. Die Unternehmen w\u00fcrden letztlich nur aufgrund des (in den ideellen Bereich fallenden) Kongresses und des hierdurch erreichbaren Fachpublikums werben, so dass beides untrennbar miteinander verbunden sei.<\/p>\n<p>Die enge Verflechtung zwischen Sponsoring und ideeller T\u00e4tigkeit bzw. Zweckbetrieb ergebe sich im \u00dcbrigen auch schon dadurch, dass der weitaus gr\u00f6\u00dfte Teil der mit der Erm\u00f6glichung des Sponsorings verbundenen Ausgaben die steuerbeg\u00fcnstigte T\u00e4tigkeit betraf.<\/p>\n<h3>Veranstaltungen ohne Sponsoren h\u00e4ufig nicht durchf\u00fchrbar<\/h3>\n<p>Die Finanzverwaltung will diese gelockerte Auffassung nicht akzeptieren und hat Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Az. BFH I R 27\/17). Sollte sich der BFH dem FG M\u00fcnster anschlie\u00dfen, w\u00fcrde dies zu einer erheblichen Erleichterung f\u00fcr die Planung und Durchf\u00fchrung von Veranstaltungen und Kongressen durch gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften f\u00fchren, an denen sich Unternehmen als Sponsoren werbend beteiligen. Aus Sicht des dritten Sektors w\u00e4re das zweifelsohne zu begr\u00fc\u00dfen. Immerhin sind Veranstaltungen gemeinn\u00fctziger Tr\u00e4ger ohne das Engagement von Sponsoren aus finanziellen Gr\u00fcnden h\u00e4ufig \u00fcberhaupt nicht durchf\u00fchrbar.<\/p>\n<p>Die ertragsteuerliche Gewinnpauschalierung ist allerdings nur ein steuerlicher Stolperstein. Daneben ist beim Sponsoring stets das Umsatzsteuerrecht und der aus dem Zusammenhang mit der ideellen T\u00e4tigkeit folgende Ausschluss des Vorsteuerabzugs zu beachten. Selbst bei positivem Ausgang der Revision bleibt Sponsoring damit eine Angelegenheit, die tiefgehender Auseinandersetzung im Vorfeld geplanter Ma\u00dfnahmen bedarf.<\/p>\n<p>Bei weiteren Fragen zum Thema Sponsoring sind Ihnen unsere spezialisierten Anw\u00e4lte gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2017\/Volltexte\/Juli\/fgmuenster22032017.pdf\" target=\"_blank\">FG M\u00fcnster, Urteil v. 22.03.2017, Az. 9 K 518\/14 K<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/eintrittsgelder-keine-spenden\/\" target=\"_blank\"><strong>Eintrittsgelder sind keine Spenden<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\"><strong>Sponsoringpartnerschaften rechtlich einwandfrei regeln<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster hat entschieden, dass auch der Gewinn aus der blo\u00dfen Vermietung von Standfl\u00e4chen im Rahmen von Veranstaltungen pauschal in H\u00f6he von 15% der Einnahmen ermittelt werden kann. Dies f\u00fchrt zu erheblichen Erleichterungen bei der Versteuerung. 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