{"id":7556,"date":"2017-07-11T12:52:58","date_gmt":"2017-07-11T10:52:58","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7556"},"modified":"2018-02-08T13:50:30","modified_gmt":"2018-02-08T11:50:30","slug":"keine-nachversteuerung-uebertragung-stiftung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/keine-nachversteuerung-uebertragung-stiftung\/","title":{"rendered":"Keine Nachversteuerung bei \u00dcbertragung auf Stiftung"},"content":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster hat entschieden, dass die \u00dcbertragung von Mitunternehmeranteilen auf eine Stiftung nicht zu einer Nachversteuerung solcher Gewinne f\u00fchrt, die einst als sog. Thesaurierung beg\u00fcnstigt besteuert wurden.<\/p>\n<h3>Nachversteuerung mit 25%<\/h3>\n<p>W\u00e4hrend Gewinnanteile eines GmbH- oder Aktiengesellschafters nur im Fall der Gewinnaussch\u00fcttung besteuert werden, findet bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften eine Besteuerung unabh\u00e4ngig von einer tats\u00e4chlichen Aussch\u00fcttung statt. Um dieser Ungleichbehandlung in F\u00e4llen einer Gewinnthesaurierung entgegen zu wirken, kann ein steuerpflichtiger Einzelunternehmer und ein Gesellschafter einer Personengesellschaft (ein sog. \u201eMitunternehmer\u201c) einen verg\u00fcnstigten Steuersatz in H\u00f6he von 28,25% beantragen. Im Fall der sp\u00e4teren Entnahme des Gewinns ist der Gewinn dann allerdings mit 25% nachzuversteuern. Gleiches gilt f\u00fcr den Fall der Betriebsver\u00e4u\u00dferung, -aufgabe und bei Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft oder <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/genossenschaftsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Genossenschaft<\/strong><\/a>.<\/p>\n<h3>Sonderfall: Unentgeltliche \u00dcbertragung auf Stiftung<\/h3>\n<p>Das FG M\u00fcnster hatte sich nun mit der Frage zu besch\u00e4ftigen, ob die Nachversteuerung auch in dem Fall der unentgeltlichen \u00dcbertragung auf eine Stiftung zu erfolgen hat. Der Kl\u00e4ger war u.a. Kommanditist einer GmbH &amp; Co. KG und \u00fcbertrug seinen Anteil auf eine neu errichtete Stiftung. Anders als in den F\u00e4llen einer \u00dcbertragung auf eine Kapitalgesellschaft erhielt er hierf\u00fcr aufgrund der Rechtsform einer Stiftung (die keine Gesellschafter kennt) keinen geldwerten Anteil am Unternehmen; mangels Gegenleistung fehlte es also an einer entgeltlichen \u00dcbertragung bzw. Betriebsver\u00e4u\u00dferung. Au\u00dferdem spricht \u00a7 34a Abs. 6 sowieso nur von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften \u2013 eine solche ist die Stiftung bekanntlich jedoch nicht.<\/p>\n<h3>Analoge Anwendung auf sonstige juristische Personen?<\/h3>\n<p>In F\u00e4llen ungeregelter Einzelfragen wird bisweilen gern auf die entsprechende Anwendung einer gesetzlichen Regelung (Analogie) zur\u00fcckgegriffen. Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn eine planwidrige Regelungsl\u00fccke im Gesetz besteht und die Sach- und Interessenlage der beiden F\u00e4lle vergleichbar ist. Das FG M\u00fcnster sieht bei der \u00dcbertragung eines Anteils auf eine Stiftung als sonstige juristische Person jedoch schon keine planwidrige Regelungsl\u00fccke, da der Gesetzgeber die infrage kommenden Rechtsformen abschlie\u00dfend aufgez\u00e4hlt und trotz mehrerer Gelegenheiten im Zuge vergangener Gesetzes\u00e4nderungen nicht um weitere juristische Personen wie die Stiftung erweitert habe. Die fehlende Aufz\u00e4hlung der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Stiftung<\/strong><\/a> mag somit m\u00f6glicherweise eine Regelungsl\u00fccke darstellen, doch sei diese nicht zwangsl\u00e4ufig planwidrig. Jedenfalls sei aber auch die Sach- und Interessenlage mangels Erhalts einer Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung der Anteile nicht vergleichbar. Eine analoge Anwendung der Norm scheide damit aus.<\/p>\n<h3>Sonderregelung bei unentgeltlicher \u00dcbertragung<\/h3>\n<p>Nach Auffassung des FG M\u00fcnster ist die unentgeltliche \u00dcbertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen \u2013 auch an sonstige juristische Personen \u2013 bereits durch die Regelung in \u00a7 34a Abs. 7 EStG steuerlich erfasst. Hiernach hat der Empf\u00e4nger den nachversteuerungspflichtigen Betrag fortzuf\u00fchren, ihn also im Falle der Ver\u00e4u\u00dferung seinerseits zu versteuern. Dass dieser Fall bei einer Stiftung meistens nicht eintreten wird, liegt gerade auch im Interesse des \u00a7 34a EStG. Immerhin soll durch diese Beg\u00fcnstigung die St\u00e4rkung der Eigenkapitalbasis von Unternehmen steuerlich gef\u00f6rdert werden.<\/p>\n<p>Die unterbleibende Nachversteuerung bei der \u00dcbertragung von ehemals thesaurierungsbeg\u00fcnstigten Gewinnen ist eine gute Nachricht f\u00fcr Stiftungen \u2013 nicht nur f\u00fcr neu zu errichtende, sondern auch f\u00fcr bereits bestehende im Rahmen empfangener Zustiftungen. Der (Zu-)Stifter kann somit Gewinne steuerlich beg\u00fcnstigt ansparen und sein damit wertvolleres Unternehmen sp\u00e4ter ohne notwendige Nachversteuerung in eine Stiftung einbringen. Es bleibt zu hoffen, dass auch der Bundesfinanzhof in der nunmehr eingelegten Revision (Az. IV R 5\/17) keine abweichende Entscheidung trifft.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2017\/Volltexte\/Juni\/fgmuenster27012017.pdf\" target=\"_blank\">FG M\u00fcnster, Urteil v. 27.01.2017, Az. 4 K 56\/16 F<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/gescheiterte-vermoegensuebertragung-stiftung\/\" target=\"_blank\"><strong>Stifterverm\u00f6gen oder Stiftungsverm\u00f6gen? Gescheiterte Verm\u00f6gens\u00fcbertragung auf Stiftung<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/stiftungsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Umfassende rechtliche und steuerrechtliche Beratung f\u00fcr Ihre Stiftung<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht (FG) M\u00fcnster hat entschieden, dass die \u00dcbertragung von Mitunternehmeranteilen auf eine Stiftung nicht zu einer Nachversteuerung solcher Gewinne f\u00fchrt, die einst als sog. Thesaurierung beg\u00fcnstigt besteuert wurden. 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