{"id":7459,"date":"2017-05-24T11:08:05","date_gmt":"2017-05-24T09:08:05","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7459"},"modified":"2018-08-30T10:05:24","modified_gmt":"2018-08-30T08:05:24","slug":"auflage-spendenschaedlich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/auflage-spendenschaedlich\/","title":{"rendered":"Auflage ist spendensch\u00e4dlich"},"content":{"rendered":"<p>Das Wesensmerkmal einer Spende ist ihre Freiwilligkeit. Erh\u00e4lt eine Spenderin eine Schenkung unter der Auflage, einen Teil davon als Spende an gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften weiterzuleiten, handelt sie, wenn sie dem nachkommt, nicht freiwillig. Spender kann in diesem Fall h\u00f6chstens der urspr\u00fcngliche Schenker sein, so das Finanzgericht (FG) D\u00fcsseldorf. Die Abzugsf\u00e4higkeit der Spende scheitert dann aber regelm\u00e4\u00dfig daran, dass die <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Spendenbescheinigung<\/strong><\/a> nicht auf diesen ausgestellt ist.<\/p>\n<h3>Ehemann schenkt Geld unter Auflage<\/h3>\n<p>Sehr \u00e4rgerlich ist ein Urteil des Finanzgerichts (FG) D\u00fcsseldorf f\u00fcr die betroffene Spenderin. Ihr Ehemann hatte ihr zu Lebzeiten 400.000 Euro unter der Auflage geschenkt, insgesamt 130.000 Euro an gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften weiterzuleiten. Die Spenderin tat wie gehei\u00dfen und erhielt daf\u00fcr von den gemeinn\u00fctzigen Spendenempf\u00e4ngern Spendenbescheinigungen, die auf ihren Namen ausgestellt waren.<\/p>\n<h3>Finanzamt versagt Spendenabzug<\/h3>\n<p>Was zun\u00e4chst gut ging und zur Einkommenssteuerminderung f\u00fchrte, w\u00e4hrte nicht lange. Das Finanzamt war nach einer Pr\u00fcfung durch den Landesrechnungshof der Auffassung, es handele sich gar nicht um Spenden. Die Spenderin h\u00e4tte die Zahlungen nicht freiwillig vorgenommen. Vielmehr w\u00e4re sie dazu aufgrund der Auflage verpflichtet gewesen. Daher sei der Spendenabzug ausgeschlossen.<\/p>\n<h3>Argumentation der Spenderin<\/h3>\n<p>Die Spenderin zog mit folgenden Argumenten vor das FG D\u00fcsseldorf: Die Spenden seien durchlaufende Posten des Schenkers gewesen. Weil die urspr\u00fcngliche Schenkung freiwillig erfolgt sei, sei auch an der Freiwilligkeit der nachfolgenden Spende nicht zu zweifeln. Die Freiwilligkeit ergebe sich aber auch schon daraus, dass die Spenderin die Spendenverpflichtung freiwillig eingegangen sei; sie sei nicht gezwungen gewesen, sich etwas aufdr\u00e4ngen zu lassen.<\/p>\n<h3>Kein Erfolg vor Gericht<\/h3>\n<p>Das FG D\u00fcsseldorf sah es anders. Wenn es sich um einen durchlaufenden Posten gehandelt h\u00e4tte, w\u00e4re nicht die Ehefrau Spenderin, sondern ihr Ehemann. Die steuermindernde Ber\u00fccksichtigung der Spenden sei bei ihr daher nicht m\u00f6glich. Zwar k\u00f6nnten die Zahlungen dann beim Ehemann steuermindernd ber\u00fccksichtigt werden, dies aber auch nur, wenn die Spendenbescheinigungen auf seinen Namen ausgestellt worden w\u00e4ren. Da dies nicht der Fall war, scheiterte ein Abzug auch bei ihm. Die Spenderin selbst wiederum habe nicht freiwillig gehandelt, sondern zur Erf\u00fcllung der Verpflichtung aus der Auflage. Das Gericht versagte daher den Spendenabzug vollumf\u00e4nglich.<\/p>\n<h3>Reichweite des Vertrauensschutzes einer Spendenbescheinigung<\/h3>\n<p>Daran \u00e4ndere auch die auf die Spenderin ausgestellte Spendenbescheinigung nichts, so das FG D\u00fcsseldorf. Denn die Spendenbescheinigung habe keine rechtsbegr\u00fcndende Wirkung. Vielmehr m\u00fcssten grunds\u00e4tzlich s\u00e4mtliche sachlichen und pers\u00f6nlichen Abzugsvoraussetzungen tats\u00e4chlich gegeben sein. Der in \u00a7 10b Abs. 4 S. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) zum Ausdruck kommende Vertrauensschutz, wonach der Spendende auf die Richtigkeit der Best\u00e4tigung vertrauen darf, beziehe sich lediglich auf den Fortbestand der pers\u00f6nlichen Voraussetzungen auf der Spendenempf\u00e4ngerseite und auf die Verwendung der Spende f\u00fcr beg\u00fcnstigte Zwecke. Der Vertrauensschutz beziehe sich nicht auf die Bewertung der pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Spenders, zumal diese dem Aussteller der Zuwendungsbest\u00e4tigung in aller Regel nicht bekannt seien.<\/p>\n<h3>Besser vor Schenkung spenden<\/h3>\n<p>Interessant an der Entscheidung ist insbesondere die Klarstellung \u00fcber die Reichweite des Vertrauensschutzes von Spendenbescheinigungen. Unseres Erachtens wird sich auch der Bundesfinanzhof der Auffassung des FG D\u00fcsseldorf anschlie\u00dfen. Die Revision ist bereits eingelegt (Aktenzeichen BHF X R 6\/17). Warum im vorliegenden Fall der Ehemann nicht zun\u00e4chst selbst die Spende get\u00e4tigt hatte und erst dann die (ggf. verminderte) Schenkung an die Ehefrau vornahm, ist \u00fcbrigens nicht bekannt. Die Eheleute h\u00e4tten die Spenden dann im Rahmen der gemeinsamen Veranlagung steuermindernd ber\u00fccksichtigen und sich die Auseinandersetzung mit dem Finanzamt sparen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Unsere erfahrenen Anw\u00e4lte beraten Sie gerne umfassend zum Spendenrecht. Wir freuen uns auf <strong><a href=\"mailto:info@winheller.com\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Ihre Kontaktaufnahme<\/a><\/strong>!<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/winheller.com\/fileadmin\/redaktion\/NewsletterPDFs\/nonprofitrecht\/2017\/Volltexte\/Mai\/fgduesseldorf26012017.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 26.01.2017, Az. 9 K 2395\/15 E<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/winheller.com\/blog\/zuwendungsbestaetigungen-per-e-mail\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Versand von Zuwendungsbest\u00e4tigungen per E-Mail<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/spendenrecht-sponsoring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Spendenrecht &amp; Sponsoring: Fallstricke vermeiden<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Wesensmerkmal einer Spende ist ihre Freiwilligkeit. 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