{"id":7445,"date":"2017-05-19T09:15:48","date_gmt":"2017-05-19T07:15:48","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7445"},"modified":"2017-05-19T09:15:48","modified_gmt":"2017-05-19T07:15:48","slug":"grundsatz-vermoegensbindung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/grundsatz-vermoegensbindung\/","title":{"rendered":"Der Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung: Was m\u00fcssen NPOs beachten?"},"content":{"rendered":"<p>Der Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung ist f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>gemeinn\u00fctzige Organisationen<\/strong><\/a> von zentraler Bedeutung. Darunter ist die Bindung des Verm\u00f6gens einer gemeinn\u00fctzigen Organisation an gemeinn\u00fctzige Zwecke, auch \u00fcber die Aufl\u00f6sung der Organisation hinaus, zu verstehen.<\/p>\n<p>Diese Verm\u00f6gensbindung soll verhindern, dass finanzielle Mittel, die an eine NPO f\u00fcr die Verwirklichung gemeinn\u00fctziger Zwecke gespendet wurden, nach der Aufl\u00f6sung der Organisation f\u00fcr nicht gemeinn\u00fctzige Zwecke verwendet werden. Ohne eine solche Regelung k\u00f6nnte man eine gemeinn\u00fctzige Organisation gr\u00fcnden, an diese spenden und mit der erhaltenen Zuwendungsbest\u00e4tigung seine Steuerlast senken sowie\u00a0bei der Aufl\u00f6sung die Gelder zur Finanzierung nicht gemeinn\u00fctziger Projekte verwenden. Diese Missbrauchsm\u00f6glichkeit wird durch den Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen ausgeschlossen.<\/p>\n<h3>Voraussetzungen f\u00fcr die Verm\u00f6gensbindung<\/h3>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr die Verm\u00f6gensbindung sind im \u00a7 61 AO geregelt. Demnach darf das Verm\u00f6gen nach der Aufl\u00f6sung der gemeinn\u00fctzigen Organisation nur f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet werden oder muss an eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft \u00fcbertragen werden, die das Verm\u00f6gen ihrerseits f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Zwecke verwendet. Dies gilt nicht nur bei Aufl\u00f6sung der Organisation, sondern auch dann, wenn die Organisation weiterbesteht, aber zuk\u00fcnftig keine steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke mehr verfolgt.<br \/>\nDer Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung muss in der <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/satzungsgestaltung.html\" target=\"_blank\"><strong>Satzung<\/strong><\/a> oder im Gesellschaftsvertrag der NPO festgeschrieben werden (\u201eVerm\u00f6gensbindungsklausel\u201c).<\/p>\n<h3>Versto\u00df gegen den Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung<\/h3>\n<p>Verst\u00f6\u00dft eine Organisation gegen den Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung, so gilt die Verm\u00f6gensbindungsklausel als von Anfang an nicht ausreichend. Solche Verst\u00f6\u00dfe sind z.B. die nachtr\u00e4gliche L\u00f6schung der Verm\u00f6gensbindung aus der Satzung oder die Ver\u00e4nderung der Klausel in einer Weise, dass diese praktisch nicht mehr wirksam ist. Dies kann zu einer \u00c4nderung der Steuerbescheide f\u00fcr die vergangenen Jahre (bis zu 10 Kalenderjahre vor \u00c4nderung der Verm\u00f6gensbindungsklausel) f\u00fchren, in denen der Organisation r\u00fcckwirkend die Gemeinn\u00fctzigkeit entzogen wird.<\/p>\n<h3>Bei Aufl\u00f6sung muss kein konkreter Empf\u00e4nger-Verein benannt werden<\/h3>\n<p>Aufgrund der drastischen Folgen f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen f\u00fchrt dieses Thema immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten zwischen NPOs und Finanz\u00e4mtern, \u00fcber die letztendlich die Gerichte zu entscheiden haben.<\/p>\n<p>So hatte der BFH im Jahr 2011 beispielsweise dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen der Verm\u00f6gensbindung auch dann erf\u00fcllt sind, wenn \u00c4hnliches\u00a0in der Satzung geregelt ist: Das Verm\u00f6gen wird im Falle einer Aufl\u00f6sung an einen anderen Verein fallen, der der marokkanischen Kultur verpflichtet ist. Dieser <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Verein<\/strong><\/a> muss zum Zeitpunkt der Aufl\u00f6sung auch steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verfolgen und die erhaltenen Mittel ausschlie\u00dflich f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwenden. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Angabe nicht spezifisch genug ist, um den Voraussetzungen der Verm\u00f6gensbindung zu gen\u00fcgen. Es h\u00e4tte ein konkreter Verein benannt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der BFH hat zugunsten des Vereins entschieden, mit der Begr\u00fcndung, dass es vom Gesetz nicht vorgesehen ist, dass ein konkreter Verein benannt werden muss. Mit der vom Verein verwendeten Formulierung wurde den gesetzlichen Anspr\u00fcchen gen\u00fcge getan, indem die Art des steuerbeg\u00fcnstigten Zweckes benannt und dabei sichergestellt wurde, dass die Gelder ausschlie\u00dflich f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke verwendet werden sollen.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Rundumberatung f\u00fcr Ihre gemeinn\u00fctzige Organisation<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Grundsatz der Verm\u00f6gensbindung ist f\u00fcr gemeinn\u00fctzige Organisationen von zentraler Bedeutung. Darunter ist die Bindung des Verm\u00f6gens einer gemeinn\u00fctzigen Organisation an gemeinn\u00fctzige Zwecke, auch \u00fcber die Aufl\u00f6sung der Organisation hinaus, zu verstehen. 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