{"id":7264,"date":"2017-03-14T14:01:12","date_gmt":"2017-03-14T12:01:12","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7264"},"modified":"2017-03-14T14:01:12","modified_gmt":"2017-03-14T12:01:12","slug":"neue-informationspflichten-01-02-2017","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/neue-informationspflichten-01-02-2017\/","title":{"rendered":"Neue Informationspflichten ab dem 01.02.2017"},"content":{"rendered":"<p>Das Gesetz \u00fcber die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) zwingt auch Vereinen und sonstigen gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften neue Informationspflichten auf, die bereits ab dem 01.02.2017 zu beachten sind.<\/p>\n<h3>Neue Informationspflichten auch f\u00fcr NPOs<\/h3>\n<p>Seit Anfang Februar gelten neue Informationspflichten f\u00fcr Unternehmer, also grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr (gemeinn\u00fctzige) Vereine und sonstige <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften<\/strong><\/a>, soweit sie einer wirtschaftlichen T\u00e4tigkeit nachgehen, also einen wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb unterhalten.<\/p>\n<h3>Hinweis auf Website und in den AGB<\/h3>\n<p>Diese Organisationen m\u00fcssen nach den neuen Regeln des VSBG immer dann, wenn sie mit Verbrauchern Vertr\u00e4ge schlie\u00dfen, auf ihrer Homepage und in ihren Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) angeben, ob sie an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen. Die Pflicht gilt nur dann, wenn der Verein eine Homepage betreibt bzw. AGB verwendet. Ist der Verein bereit, an einem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen, muss er zus\u00e4tzlich zu seiner ausdr\u00fccklichen Erkl\u00e4rung, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen, die Anschrift und die Website der Schlichtungsstelle angeben. Die Informationen m\u00fcssen leicht zug\u00e4nglich, klar und verst\u00e4ndlich sein. Um dieser Pflicht zu gen\u00fcgen, reicht ein Hinweis im Impressum der Website aus.<\/p>\n<h3>Anerkennung nach VSBG pr\u00fcfen<\/h3>\n<p>Vereine sollten allerdings zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die angegebene Schlichtungsstelle nach dem VSBG anerkannt ist. Unterwirft sich der Verein einer Schlichtung von einer nicht anerkannten Schlichtungsstelle, ist n\u00e4mlich der Hinweis aufzunehmen, dass es sich um keine anerkannte Schlichtungsstelle handelt und der Verein an keiner Streitschlichtung vor einer anerkannten Schlichtungsstelle teilnimmt.<\/p>\n<h3>Ausnahme: Max. 10 Besch\u00e4ftigte<\/h3>\n<p>Die genannten Pflichten gelten lediglich f\u00fcr <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Vereine<\/strong><\/a>, die mehr als 10 Personen besch\u00e4ftigen. Es gilt die reine Anzahl der Arbeitnehmer, unabh\u00e4ngig davon, ob sie Voll- oder Teilzeit arbeiten.<\/p>\n<h3>Informationspflicht nach Streit<\/h3>\n<p>Das VSBG statuiert auch eine weitergehende Pflicht nach Entstehen einer Streitigkeit mit einem Verbraucher. Ist eine Streitbeilegung nicht m\u00f6glich, hat der Verein den Verbraucher in Textform (Brief, E-Mail) \u00fcber die zust\u00e4ndige Streitschlichtungsstelle zu informieren und zu erkl\u00e4ren, ob er zu einer Streitschlichtung bereit oder gar verpflichtet ist. Diese Pflicht gilt unabh\u00e4ngig von der Besch\u00e4ftigtenanzahl. Der Verein kann die Information nicht erf\u00fcllen, indem er vorsorglich \u00fcber die zust\u00e4ndige Schlichtungsstelle informiert. Die Information muss vielmehr individuell bei jedem Streit erfolgen.<\/p>\n<h3>Hinweis auf OS-Plattform im Impressum<\/h3>\n<p>Die neuen Informationspflichten treten zu den ohnehin bestehenden Informationspflichten \u00fcber die sog. OS-Plattform hinzu. Nach der sog. ODR-Verordnung der Europ\u00e4ischen Union m\u00fcssen Unternehmer auf ihrer Website leicht zug\u00e4nglich ihre E-Mail-Adresse und einen (klickbaren) Link zur OS-Plattform bereitstellen. Wir empfehlen die Aufnahme dieser Informationen im Impressum. Der Hinweis auf die OS-Plattform k\u00f6nnte lauten:<\/p>\n<p>\u201eOnline-Streitbeilegung gem\u00e4\u00df Art. 14 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 524\/2013:<\/p>\n<p>Die Europ\u00e4ische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter ec.europa.eu\/consumers\/odr\/ finden k\u00f6nnen.\u201c<\/p>\n<p>Vereinen ist die Einhaltung der Regelungen dringend anzuraten, um unn\u00f6tige Abmahnungen zu vermeiden.<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.bundesjustizamt.de\/DE\/SharedDocs\/Publikationen\/Verbraucherschutz\/Liste_Verbraucherschlichtungsstellen.pdf%3F__blob%3DpublicationFile%26v%3D24\" target=\"_blank\">Link zur Liste der Verbraucherschlichtungsstellen des Bundesamtes f\u00fcr Justiz<\/a><\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht.html\" target=\"_blank\"><strong>Umfassende rechtliche und steuerrechtliche Beratung f\u00fcr Ihre gemeinn\u00fctzige Organisation<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gesetz \u00fcber die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (VSBG) zwingt auch Vereinen und sonstigen gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaften neue Informationspflichten auf, die bereits ab dem 01.02.2017 zu beachten sind. 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