{"id":7113,"date":"2017-01-27T12:05:09","date_gmt":"2017-01-27T10:05:09","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7113"},"modified":"2018-11-02T09:39:34","modified_gmt":"2018-11-02T07:39:34","slug":"anforderungen-ueberraschende-klauseln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/anforderungen-ueberraschende-klauseln\/","title":{"rendered":"Anlassrechtsprechung: BGH schraubt Anforderungen an \u00fcberraschende Klauseln nach oben"},"content":{"rendered":"<p>Erkl\u00e4rungen von Bankkunden, die diese auf formularm\u00e4\u00dfigen Vordrucken abgeben, sind h\u00e4ufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der BGH (Urt. v. 24.11.2016, Az. IX ZR 278\/14) hatte vor einiger Zeit einen Fall zu entscheiden, in dem der Kl\u00e4ger und seine Ehefrau eine formularm\u00e4\u00dfige Zweckerkl\u00e4rung unterzeichnet hatten, wonach eine zuvor an dem Grundst\u00fcck ihrer gemeinsamen GbR bestehende Grundschuld auf alle bestehenden und k\u00fcnftigen Anspr\u00fcche der beklagten <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bankrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Bank<\/strong><\/a> u.a. gegen den Kl\u00e4ger und dessen Ehefrau erweitert wurde. Nachdem die Bank Jahre sp\u00e4ter im Rahmen der Zwangsversteigerung einen Erl\u00f6s erhielt, wehrte sich der Kl\u00e4ger mit einem Schadensersatzverlangen (gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 823 Abs. 1, 852 BGB) gerichtet auf Auskehr des erlangten Versteigerungserl\u00f6ses. Die formularm\u00e4\u00dfige Zweckerkl\u00e4rung betrachtete der Kl\u00e4ger als \u00fcberraschend im Sinne von \u00a7 305 c BGB.<\/p>\n<h3>Umst\u00e4nde des konkreten Einzelfalles bei der AGB-Pr\u00fcfung entscheidend<\/h3>\n<p>Der BGH wollte dieser Ansicht nicht folgen. Im Rahmen der AGB-Pr\u00fcfung im Zusammenhang mit Zweckerkl\u00e4rungen komme es zur Bestimmung der Erwartung des Sicherungsgebers im Wesentlichen darauf an, worin der Anlass f\u00fcr die Sicherheitenbestellung bestanden habe. Liege dieser nicht in der Gew\u00e4hrung eines Darlehens, so sei die Erwartung nach den \u00fcbrigen Umst\u00e4nden zu ermitteln.<\/p>\n<p>Dabei stellte das Gericht klar, dass eine \u00fcberraschende Klausel nicht bereits deshalb vorliege, weil die Sicherheitenbestellung nicht aufgrund einer Kreditgew\u00e4hrung (sog. Anlasskredit) erfolgt sei.<\/p>\n<h3>Umfangreiche Gesch\u00e4ftsbeziehung kann \u00dcberraschung ausschlie\u00dfen<\/h3>\n<p>Besonders fiel dabei ins Gewicht, dass der Kl\u00e4ger mit der beklagten Bank eine umfangreiche Gesch\u00e4ftsbeziehung pflegte, die bereits im Zeitpunkt der Abgabe der Zweckerkl\u00e4rung bestanden habe. Ferner war die Grundschuld schon urspr\u00fcnglich nicht f\u00fcr Verbindlichkeiten der GbR bestellt worden, sodass es sich von Anfang an um eine Drittsicherheit gehandelt habe. Dieser Umstand hatte sich auch durch die Erweiterung der Zweckerkl\u00e4rung nicht ge\u00e4ndert. Daher h\u00e4tte der Kl\u00e4ger damit rechnen m\u00fcssen, dass auch die neue Zweckerkl\u00e4rung eine Haftung f\u00fcr Drittverbindlichkeiten vorsah. Denn h\u00e4tte die Haftung nur f\u00fcr bisher bereits bestehende Verbindlichkeiten beibehalten werden sollen, so w\u00e4re eine neue Zweckerkl\u00e4rung gar nicht notwendig gewesen.<\/p>\n<h3>St\u00e4rkung der Position von Banken als Sicherungsnehmer<\/h3>\n<p>Das Urteil des BGH macht deutlich, dass jeder Sicherungsgeber sich intensiv mit dem Inhalt neuer Zweckerkl\u00e4rungen befassen muss, wenn eine finanzierende Bank solche verlangt. Dabei muss dem Bankkunden klar sein, dass eine Erweiterung des Sicherungszwecks nahe liegt, da es f\u00fcr die Bank ansonsten keinen Grund g\u00e4be, die bisherige Zweckerkl\u00e4rung zu erneuern.<\/p>\n<p>Banken werden durch das Urteil in Ihrer Rolle als Sicherungsnehmer gest\u00e4rkt, da der BGH die Anforderungen an eine \u00fcberraschende AGB-Klausel im Rahmen der Anlassrechtsprechung erh\u00f6ht. Wir raten unseren Mandanten jedoch stets zu einer klaren Kommunikation anl\u00e4sslich der Bestellung neuer Sicherheiten, um sp\u00e4teren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen. Bei weiteren Fragen sind Ihnen unsere Fachanw\u00e4lte f\u00fcr Bank- und Kapitalmarktrecht gerne behilflich.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"banken-duerfen-bei-firmenkonten-nicht-auf-jede-buchung-eine-gebuehr-erheben\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Banken d\u00fcrfen bei Firmenkonten nicht auf jede Buchung eine Geb\u00fchr erheben<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/bankrecht-finanzrecht\/bankrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Full-Service Betreuung von Banken und Finanzdienstleistern<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erkl\u00e4rungen von Bankkunden, die diese auf formularm\u00e4\u00dfigen Vordrucken abgeben, sind h\u00e4ufig Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Der BGH (Urt. v. 24.11.2016, Az. 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