{"id":7089,"date":"2017-01-16T15:30:28","date_gmt":"2017-01-16T13:30:28","guid":{"rendered":"https:\/\/winheller.com\/blog\/?p=7089"},"modified":"2024-07-31T10:33:30","modified_gmt":"2024-07-31T08:33:30","slug":"betriebsuebergang-einzelfall","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/winheller.com\/blog\/betriebsuebergang-einzelfall\/","title":{"rendered":"Sorgenkind Betriebs\u00fcbergang weiterhin Frage des Einzelfalls"},"content":{"rendered":"<p>Liegt ein Betriebs\u00fcbergang im Sinne von \u00a7 613a I BGB vor, so gehen grunds\u00e4tzlich alle bisherigen Arbeitsverh\u00e4ltnisse auf den neuen Inhaber \u00fcber. Bei der Pr\u00fcfung, ob eine f\u00fcr den <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/betriebsuebergang.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Betriebs\u00fcbergang<\/strong><\/a> erforderliche Einheit der Identit\u00e4t bewahrt wird, m\u00fcssen jedoch s\u00e4mtliche den Vorgang betreffenden Umst\u00e4nde im Rahmen einer Gesamtbewertung ber\u00fccksichtigt werden. Einzelne Aspekte d\u00fcrfen dabei nicht isoliert betrachtet werden. Dies geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.<\/p>\n<h3>Landkreis \u00fcbernimmt Rettungsdienst<\/h3>\n<p>Im konkreten Fall klagte eine Rettungsassistentin, die bisher bei einem eingetragenen Verein besch\u00e4ftigt war, gegen den Landkreis, der als Nachfolger f\u00fcr den Verein den Rettungsdienst \u00fcbernommen hatte. Dieser k\u00fcndigte zuvor die Mietvertr\u00e4ge mit dem Verein, \u00fcbernahm die Einrichtungsgegenst\u00e4nde und stellte alle vorher beim <strong><a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/gemeinnuetzigkeitsrecht\/vereinsrecht-verbandsrecht.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Verein<\/a><\/strong> t\u00e4tigen Mitarbeiter sowie zehn weitere Besch\u00e4ftigte ein. Die Kl\u00e4gerin vertrat insoweit die Auffassung, dass ihr bisheriger Arbeitsvertrag im Wege des Betriebs\u00fcbergangs auf den Landkreis \u00fcbergegangen sei. Das BAG verneinte jedoch das Vorliegen eines Betriebs\u00fcbergangs mit der Begr\u00fcndung, der Landkreis habe die vorher verwendeten und f\u00fcr den Betrieb identit\u00e4tspr\u00e4genden Rettungsfahrzeuge nicht vom vorherigen Inhaber \u00fcbernommen.<\/p>\n<h3>Grundvoraussetzung f\u00fcr Betriebs\u00fcbergang<\/h3>\n<p>Als tatbestandsm\u00e4\u00dfige Voraussetzung des \u00a7 613a BGB muss insbesondere die Wahrung der wirtschaftlichen Einheit (Identit\u00e4t) des Betriebs oder des Betriebsteils vorliegen. Hierbei greift die Rechtsprechung auf einen gewissen Kriterienkatalog zur\u00fcck. Von Bedeutung seien dabei insbesondere die Art des Betriebs, der \u00dcbergang oder Nicht\u00fcbergang der materiellen oder immateriellen Betriebsg\u00fcter, die \u00dcbernahme oder Nicht\u00fcbernahme der Hauptbelegschaft und Kundschaft durch den Erwerber, sowie der Grad der \u00c4hnlichkeit zwischen der vorherigen und der nach dem \u00dcbergang verrichteten T\u00e4tigkeit. Grunds\u00e4tzlich sollen die im Rahmen einer wirtschaftlichen Einheit bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisse unabh\u00e4ngig von einem Inhaberwechsel fortgesetzt werden.<\/p>\n<h3>Gesamtbetrachtung des Einzelfalls entscheidend<\/h3>\n<p>Hinsichtlich der f\u00fcr das Vorliegen eines Betriebs\u00fcbergangs ma\u00dfgebenden Kriterien kommt diesen jedoch je nach Art des Betriebs unterschiedliches Gewicht zu. Insoweit ist das Vorliegen eines Betriebs\u00fcbergangs die Frage einer wertenden Gesamtbetrachtung des Einzelfalls. Danach kann also selbst das Vorhandensein mehrerer Kriterien (Fortf\u00fchrung einer gleichen T\u00e4tigkeit durch einen anderen mit \u00dcbernahme der Belegschaft und einem Gro\u00dfteil der Betriebsgegenst\u00e4nde) im Einzelfall nicht dazu ausreichen, um von einem Betriebs\u00fcbergang i.S.d. \u00a7 613a I BGB auszugehen. Im oben geschilderten Fall hatte das BAG die fehlende \u00dcbernahme der Rettungsfahrzeuge als derart identit\u00e4tspr\u00e4gend angesehen, dass dieser Umstand im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gegen\u00fcber anderen Tatsachen \u00fcberwog.<\/p>\n<p>Das Vorliegen eines Betriebs\u00fcbergangs ist und bleibt also eine Frage der Auslegung und juristischen Argumentation. Gerne beraten Sie unsere <a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/ueber-uns\/rechtsanwaelte\/dr-eric-uftring.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>erfahrenen Anw\u00e4lte<\/strong><\/a> rund um das Thema Betriebs\u00fcbergang.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<br \/>\n<a href=\"arbeitszeiten-nicht-zusammengerechnet\/\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Arbeitszeiten als Leiharbeitnehmer und Direktangestellter werden nicht zusammengerechnet<\/strong><\/a><br \/>\n<a href=\"https:\/\/www.winheller.com\/wirtschaftsrecht\/arbeitsrecht\/betriebsuebergang.html\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><strong>Betriebs\u00fcbergang: Rechte und Pflichten<\/strong><\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liegt ein Betriebs\u00fcbergang im Sinne von \u00a7 613a I BGB vor, so gehen grunds\u00e4tzlich alle bisherigen Arbeitsverh\u00e4ltnisse auf den neuen Inhaber \u00fcber. 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